Los

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2 Mark Silber, Hessen, Jäger-Nr. 74

In Kunst, Antiquitäten, Varia

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Dornhan

2 Mark Silber, Hessen, Jäger-Nr. 74





2 Mark Silber, Hessen, Jäger-Nr. 74




Kunst, Antiquitäten, Varia

Auktionsdatum
Lose: 1 - 890
Lose: 1000 - 2047
Ort der Versteigerung
Neuhäuserstraße 2 + 10
Dornhan
72175
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

neu2020 | neu2020



Versteigerungsbedingungen

1 Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig.

2 Die Ware ist größtenteils gebraucht. Deshalb wird keine Haftung für offene und versteckte Mängel, Katalogangaben, Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Beschädigungen usw. übernommen. Der Zustand der Waren wird jedoch im Limitpreis berücksichtigt, unter € 100,00 kein Rückgaberecht.

3 Während der Vorbesichtigungen ist ausreichend Gelegenheit, sich über die zu versteigernden Gegenstände zu informieren und die Ware zu prüfen. Reklamationen, gleich welcher Art, können deshalb nach der Auktion nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für entstandene Schäden in vollem Umfang haftet.

4 Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers, ab € 100,00 in 10 %-Schritten. Wird nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zum höchstgebotenen Preis.

5 Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf diesen Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 20 % erhoben, zzgl. 16 % MWSt. auf Aufgeld (entspricht 23,2 %).

6 Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall gilt das vorher abgegebene Gebot. Bei gleichlautenden Geboten entscheidet das Los. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer sofort das Gebot zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Auktionator ihm trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte verfolgen, den Zuschlag dem nächstniedrigen Gebot zuordnen oder den Gegenstand neu aufrufen. Weiterhin hat der Versteigerer das Recht, Katalognummern außerhalb der Reihenfolge aufzurufen, zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.

7 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des ersteigerten Gegenstandes. Der Kaufpreis ist sofort bei Zuschlag fällig.

8 Die Waren werden grundsätzlich nur nach Bezahlung ausgehändigt. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Ersteigerer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten.

9 Wer nicht fristgerecht bezahlt, die Abnahme des ersteigerten Gegenstandes verweigert oder die Ware nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlag abholt, hat alle entstehenden Schäden und Kosten zu tragen (Lagergebühren € 1,00 pro Teil und Tag). Der Versteigerer kann in diesen Fällen wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Forderungen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite erheben. Der Versteigerer kann aber auch einen betreffenden Gegenstand noch einmal versteigern. Dem säumigen Ersteigerer erlöschen bei einem erfolgten Zuschlag alle Rechte, wobei ihm alle entstehenden Kosten zur Last gelegt werden.

10 Der Versteigerer kann aus besonderen Gründen Personen von der Auktion ausschließen. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die Auktion oder Besichtigung stören. Der Handel und Tausch ist verboten. Zuwiderhandlungen ziehen automatisch Hausverbot nach sich.

11 Versteigerungen von Objekten des Dritten Reiches erfolgen nur zum Zwecke der Kunst, Wissenschaft, Lehre oder Forschung.

12 Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Oberndorf am Neckar. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, haben sie die Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und dem erstrebten Zwecke am nächsten kommt. Alle anderen Punkte behalten in diesem Falle ihre Rechtsgültigkeit.

13 Alle nicht aufgeführten Nummern in der Einlieferungsliste sind Eigenware.

14 Bei Gemälden und Graphiken werden nur die Bilder versteigert, bei Rahmenbeschädigung besteht kein Anspruch auf Ersatz.

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