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Nissan Engel, "Ouverture", Farbaquatintaradierung

In 284. Auktion - Nachlass von Stoll zu Wespach &...

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Heidelberg
Nissan Engel, "Ouverture", Farbaquatintaradierung
Nissan Engel, 1931-2016, Komposition "Ouverture", Farbaquatintaradierung, sign., bez., num. 63/150, 49 x 68 cm
Nissan Engel, "Ouverture", Farbaquatintaradierung
Nissan Engel, 1931-2016, Komposition "Ouverture", Farbaquatintaradierung, sign., bez., num. 63/150, 49 x 68 cm

284. Auktion - Nachlass von Stoll zu Wespach & Kunst des XX. Jhs. aus GalerieauflösungKunst, Antiquitäten, Asiatica, Historica, Sammlerware, u.v.m.

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Rischerstraße 3
Heidelberg
69123
Germany

Generelle Versandinformationen vom Auktionshaus verfügbar

Der Versand ist über DHL oder andere Versandunternehmen, mit denen Sie zusammenarbeiten, möglich. Wenn Sie Hilfe benötigen, beraten wir Sie gerne.
Bei Paketen in Länder außerhalb der EU entstehen hohe Versandkosten und in einige Länder wie die USA sind Sperrgut-Versendungen (größer als 60 x 60 x 120 cm) mit DHL nicht möglich. Bei großen Pakten kann nur mit DHL Express oder per Kunsttransport verschickt werden.
Bitte achten Sie daher vor dem Steigern auf die Dimensionen der Ware und bedenken Sie, dass im Katalog die Maße bei Gemälden sich nur auf die Leinwand bzw. das Blatt beziehen und der Rahmen nicht eingerechnet wird.

Shipping is possible via DHL or other shipping companies you work with. If you need help, we will gladly advise you.
For parcels to countries outside the EU, there are high shipping costs and to some countries such as the USA, bulky goods shipments (larger than 60 x 60 x 120 cm) are not possible with DHL. For large packages can only be shipped with DHL Express or by art transport.
Therefore, before bidding, please pay attention to the dimensions of the goods and remember that the dimensions of paintings in the catalog only refer to the canvas or sheet, not to the frame.

Wichtige Informationen

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AGB

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Allgemeine Versteigerungsbedingungen

1. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Das Auktionshaus tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.

2. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Katalognummern - insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.

3. Telefonisch, schriftlich und mündlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurückzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.

4. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 20,00, bei taxierten Objekten zu 20% des Schätzpreises, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen.

5. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagpreis kommen die Courtage zzgl. Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften.

6. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen.

7. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers für das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.

8. Schriftliche Vorgebote müssen dem Auktionshaus bis spätestens 18.00 am Vorabend des 1. Auktionstages für die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, müssen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausführen zu können. Das Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu überbieten.

9. Bei telefonischen Bietern kann das Auktionshaus keine Gewähr für das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs übernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt bei dem Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. Das Risiko der Leitungsstörung trägt der Bieter.

10. Die Voraussetzungen für telefonische Bieter unter Ziff. 9 gelten sinngemäß auch für Online-Bieter sowie für Vorgebote, welche durch das Internetportal lot-tissimo eingehen. Bei Bietern des Internetportals lot-tissimo trägt das Auktionshaus keine Haftung für die Übermittlung seitens lot-tissimo. Es wird darauf hingewiesen, dass das Internetportal des Auktionshauses auf die Seiten des Portals lot-tissimo weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das Portal lot-tissimo akzeptiert und bearbeitet. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt.

11. Das Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten über € 1.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Gebote nur gegen die üblichen Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen.

12. Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschützt. Nutzer des Portals lot-tissimo haben sich an dieses zu wenden.

13. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in Höhe von 21% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit insgesamt 24,99% zum Zuschlagpreis) zu entrichten. Für Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu übernehmen und dem Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/Veräußerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG: 4% für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3% für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen.

14. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht.

15. Die Gewährleistung des Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.

16. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen.

17. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschließlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes.

18. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

19. Ausgenommen von der verkürzten Verjährung sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

20. Im übrigen haftet der Auktionator nur für eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie für vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Begrenzung der Ersatzpflicht für Aufwendungen.

21. Der Versteigerer kann vom Käufer den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer verlangen.

22. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Die Übermittlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

23. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn; es gilt Ziffer 9.1 der Versteigerungsbedingungen. Sie dienen lediglich und ausschließlich der Information. Dies gilt ebenso für Zustandsberichte ("Condition Report") und andere Auskünfte in mündlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrücklich eine Haftung hierfür übernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begründen.

24. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

25. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.

26. Das Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheits-angaben darstellen, vgl. obig.

27. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.

28. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr geht mit Zuschlag auf den Käufer über (s.o.), der Eigentumsübergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. Erfüllungsort ist der Ort der Auktion.

29. Zahlungen sind grundsätzlich in bar und in Euro [€] an das Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstage erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.

30. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung für Antiquitäten übernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwünscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht.

31. Der Käufer kann gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.

32. Das Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen Rücktritts vom Kaufvertrag für diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprüft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter Eigentümer werden kann.

33. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat das Auktionshaus das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem Rücktritt hat das Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Zuschlagpreises zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.

34. Das Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem Rücktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprünglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer für die noch ausstehende Summe.

35. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, Kaufrückstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.
36. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter für die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus übt durch den Auktionator das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von Gründen des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter für die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.

37. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg ist. Im Übrigen ist Erfüllungsort für beide Leistungen der Ort der Auktion.

38. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

39. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

40. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter Berücksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgeführten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt. Dies gilt auch, wenn explizit nur ein Limitpreis in den entsprechenden Bedingungen genannt wurde. Es besteht das Recht, den Schätzpreis durch einen Gutachter überprüfen zu lassen. Weicht der dann festgestellte Schätzpreis mehr als 25% von dem durch den Versteigerer festgelegten Wert ab, gilt der neue Wert und der Versteigerer trägt die Kosten des Gutachtens, sofern sich diese an den Sätzen der deutschen Gutachter orientieren. Weicht der ermittelte Preis weniger ab, verbleibt es bei dem bisherigen Schätzpreis und die Gutachterkosten werden nicht erstattet.

41. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.

42. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Auktionshaus, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Es wird auf die §§ 130, 189 StGB hingewiesen.

43. Eine Änderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgeführten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Heidelberg, 01. November 2010

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