Los

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Großer blau-weißer Wappenteller mit dem Wappen der Familie Coelho. Kangxi-Periode (1661–1722), um 17

In Asiatische Kunst

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Köln
Großer blau-weißer Wappenteller mit dem Wappen der Familie Coelho. Kangxi-Periode (1661–1722), um 17
Teller mit breiter und fast waagerechter Fahne und flachem, unglasiertem Boden, dekoriert in Unterglasurblau im Spiegel mit dem Wappen der Familie Coelho, bestehend aus sieben Hasen (coelho) und einem Löwen, umgeben von dichten Rankenbordüren. Zwei Sprünge, mushikui.
Der in Brasilien geborene António de Albuquerque Coelho (1682–1745), der als Mestize verschiedene Verwaltungsposten im portugiesischen Kolonialreich innehatte, gab mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Teller zur Zeit seines Aufenthalts in Macao für seinen Vater António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725) in Auftrag. Dieser war von 1709–1713 Generalgouverneur von Rio de Janeiro, Gouverneur von São Paulo und ab 1722 Gouverneur von Angola. Die insgesamt drei existierenden Service für Mitglieder der Familie Coelho unterscheiden sich durch die Zahl der Hasen im Wappen. Im vorliegenden Teller sind sieben Hasen im Wappen zu sehen, was den Teller aus dem Besitz des Vaters zuzuordnen ist, während das Wappen des jungen António sechs Hasen und das des Bruders vier Hasen trug.
D 35,2 cm

Provenienz
António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725)
Privatsammlung, Bayern

Literatur
Vgl. einen Teller aus dem selben Service in: Daniel Suebsman, Porzellanschätze der Kangxi-Zeit, Hetjens, Düsseldorf 2016, Nr. 76 und Nuno de Castro, A Porcelana Chinesa ao tempo do Império, Portugal/Brasil, 2007, S. 47; Metropolitan Museum, New York, Nr. 62.83 und einen weiteren verkauft bei Lempertz, Köln, 10./11.12.2010, Lot 255
A large blue and white armorial dish with the arms of the Coelho family. Kangxi period (1661–1722),
A blue and white European style dish, painted to the centre with a coat of arms of the Portuguese Coelho family, consisting of seven hares (coelho) and a lion, surrounded by two broad borders with dense embellishments. Two cracks and rim frits.
The Brazilian-born António de Albuquerque Coelho (1682–1745), who as a mestizo held various administrative posts in the Portuguese colonial empire, most probably commissioned this plate to his father António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655– 1725) during his stay in Macao. His father was Governor General of Rio de Janeiro and Governor of São Paulo from 1709–1713, and Governor of Angola from 1722. The three existing services for members of the Coelho family differ in the number of rabbits (coelho) in the coat of arms. In the present plate there are seven hares in the coat of arms, which can be attributed to the plates owned by the father, while the coat of arms of the young António featured six hares and that of the brother four hares.
Diameter 35.2 cm

Provenance
António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725)
Private collection, Bavaria

Literature
Vgl. Daniel Suebsman, Porcelain Treasures of the Kangxi Period, Hetjens, Düsseldorf 2016, no. 76, and Nuno de Castro, Chinese Porcelain at the Time of the Empire, Portugal/Brasil, 2007, p. 47; Metropolitan Museum, New York, no. 62.83, and another one sold at Lempertz, Cologne, 10./11.12.2010, lot 255
Großer blau-weißer Wappenteller mit dem Wappen der Familie Coelho. Kangxi-Periode (1661–1722), um 17
Teller mit breiter und fast waagerechter Fahne und flachem, unglasiertem Boden, dekoriert in Unterglasurblau im Spiegel mit dem Wappen der Familie Coelho, bestehend aus sieben Hasen (coelho) und einem Löwen, umgeben von dichten Rankenbordüren. Zwei Sprünge, mushikui.
Der in Brasilien geborene António de Albuquerque Coelho (1682–1745), der als Mestize verschiedene Verwaltungsposten im portugiesischen Kolonialreich innehatte, gab mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Teller zur Zeit seines Aufenthalts in Macao für seinen Vater António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725) in Auftrag. Dieser war von 1709–1713 Generalgouverneur von Rio de Janeiro, Gouverneur von São Paulo und ab 1722 Gouverneur von Angola. Die insgesamt drei existierenden Service für Mitglieder der Familie Coelho unterscheiden sich durch die Zahl der Hasen im Wappen. Im vorliegenden Teller sind sieben Hasen im Wappen zu sehen, was den Teller aus dem Besitz des Vaters zuzuordnen ist, während das Wappen des jungen António sechs Hasen und das des Bruders vier Hasen trug.
D 35,2 cm

Provenienz
António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725)
Privatsammlung, Bayern

Literatur
Vgl. einen Teller aus dem selben Service in: Daniel Suebsman, Porzellanschätze der Kangxi-Zeit, Hetjens, Düsseldorf 2016, Nr. 76 und Nuno de Castro, A Porcelana Chinesa ao tempo do Império, Portugal/Brasil, 2007, S. 47; Metropolitan Museum, New York, Nr. 62.83 und einen weiteren verkauft bei Lempertz, Köln, 10./11.12.2010, Lot 255
A large blue and white armorial dish with the arms of the Coelho family. Kangxi period (1661–1722),
A blue and white European style dish, painted to the centre with a coat of arms of the Portuguese Coelho family, consisting of seven hares (coelho) and a lion, surrounded by two broad borders with dense embellishments. Two cracks and rim frits.
The Brazilian-born António de Albuquerque Coelho (1682–1745), who as a mestizo held various administrative posts in the Portuguese colonial empire, most probably commissioned this plate to his father António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655– 1725) during his stay in Macao. His father was Governor General of Rio de Janeiro and Governor of São Paulo from 1709–1713, and Governor of Angola from 1722. The three existing services for members of the Coelho family differ in the number of rabbits (coelho) in the coat of arms. In the present plate there are seven hares in the coat of arms, which can be attributed to the plates owned by the father, while the coat of arms of the young António featured six hares and that of the brother four hares.
Diameter 35.2 cm

Provenance
António de Albuquerque Coelho de Carvalho (1655–1725)
Private collection, Bavaria

Literature
Vgl. Daniel Suebsman, Porcelain Treasures of the Kangxi Period, Hetjens, Düsseldorf 2016, no. 76, and Nuno de Castro, Chinese Porcelain at the Time of the Empire, Portugal/Brasil, 2007, p. 47; Metropolitan Museum, New York, no. 62.83, and another one sold at Lempertz, Cologne, 10./11.12.2010, lot 255

Asiatische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 400
Ort der Versteigerung
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs.

3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Online-Geboten können zusätzliche Gebühren anfallen. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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