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Modell eines inubako. Steinzeug, glasiert und lackiert. In der Art des Ritsuô. 18. Jh.

In Asiatische Kunst

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Köln
Modell eines inubako. Steinzeug, glasiert und lackiert. In der Art des Ritsuô. 18. Jh.
Grün glasiertes Siegel: Kan
Modell einer Schachtel aus Papiermaché in Form eines Welpen. Kopf und Teile des Körpers weiß glasiert mit Mustern in Emailfarben und teilweise schwarz lackiert und vergoldet. Unwesentliche altersbedingte Abplatzungen.
Inubako 犬箱 (wörtlich: Hund-Dose), auch inuhariko 犬張子 (wörtlich: Hund-Papiermaché), sind Dosen in Form niedlicher Welpen, die in der Edo-Zeit paarweise aus Papiermaché hergestellt wurden. Das Tier mit dem nach rechts gewandten Kopf gilt als das männliche, das mit nach links gewandtem Kopf als das weibliche Tier. Ihre Körper waren mit glückverheißenden Motiven bemalt, die Köpfe zeigten menschliche Züge, die Haare sind über der Stirn mit einer dünnen roten Kordel zusammengebunden.

Aus Ton hergestellte Hunde oder papierene Amulette von Hunden galten seit alters her als schutzgewährende Talismane für eine leichte Geburt, aber auch für die Gesundheit eines Kindes. Mit der Zeit erhielten diese Tiere die Form von Dosen, die von jungen Frauen mit in die Ehe genommen wurden und bei den hina-Puppen-Aufbauten ihren Platz auf der untersten Stufe erhielten. Sie waren daher Sinnbildern des Mädchenfestes am 3. März, aber wurden auch mit Jungen assoziiert, denen sie als Talisman für Wohlergehen und Gesundheit dienten.

Es liegt nahe, dass das vorliegende Netsuke von Ogawa Haritsu 小川破笠 (1663-1747) stammt. Haritsu war ein in Edo lebendes All-Round-Talent, versiert in Dichtkunst, Malerei sowie im Design von Lackobjekten und inrô. Als „Kunsthandwerker“ trat er mit dem Künstlernamen „Ritsuô“ 笠翁 ab ca. 1713 in Erscheinung. Seine Spezialität war die Kombination verschiedener Materialien wie Holz, glasierte Keramik und Lack. Die wenigen in seinem Stil gearbeiteten Netsuke sind oft mit seinem grün gasierten Siegel „Kan“ versehen.
H 2,7 cm; L 3,9 cm

Provenienz
Privatsammlung, Süddeutschland, seither in Familienbesitz
A rare ceramic netsuke of an inubako in the style of Ritsuô. Glazed and lacquered stoneware. 18th ce
A model of a paper maché box in shape of a puppy.Tthe body partly glazed white with detals and patterns painted in enamels, and partly of gilt lacquer. Green glazed seal reading Kan. Tiny chips and glaze crackle due to age.
Inubako 犬箱 (literally: dog box), also inuhariko 犬張子 (literally: dog papier-mâché), are containers in the shape of cute puppies that were made in pairs from papier-mâché in the Edo period. The animal with its head turned to the right is considered the male, the one with its head turned to the left the female. Their bodies were painted with auspicious motifs, the heads showed human features, and the hair was tied above the forehead with a thin red cord.

Dogs made of clay or paper amulets of dogs were since ancient times considered as protective talismans for an easy birth, but also for the health of a child. Over time, these animals took the form of boxes, which were part of the wedding trousseau of young women and were placed on the lowest step in hina doll display on hina-matsuri. They were therefore emblematic of the girls' festival on 3 March, but were also associated with boys, to whom they served as talismans for well-being and good health.

In all likelihood this netsuke was made by Ogawa Haritsu 小川破笠 (1663-1747). Haritsu was an all-round talent living in Edo, adept in poetry, painting and the design of lacquer objects and inrô. From 1713 on he used the artist's name "Ritsuô" 笠翁 on his lacquer objects. His speciality was the combination of materials like wood, ceramic and lacquer, called “ritsuô zaiku”. The few netsuke made in his manner are often signed with his green glazed seal "Kan".
Height 2.7 cm; length 3.9 cm

Provenance
Private collection, Southern Germany, and thence by descent
Modell eines inubako. Steinzeug, glasiert und lackiert. In der Art des Ritsuô. 18. Jh.
Grün glasiertes Siegel: Kan
Modell einer Schachtel aus Papiermaché in Form eines Welpen. Kopf und Teile des Körpers weiß glasiert mit Mustern in Emailfarben und teilweise schwarz lackiert und vergoldet. Unwesentliche altersbedingte Abplatzungen.
Inubako 犬箱 (wörtlich: Hund-Dose), auch inuhariko 犬張子 (wörtlich: Hund-Papiermaché), sind Dosen in Form niedlicher Welpen, die in der Edo-Zeit paarweise aus Papiermaché hergestellt wurden. Das Tier mit dem nach rechts gewandten Kopf gilt als das männliche, das mit nach links gewandtem Kopf als das weibliche Tier. Ihre Körper waren mit glückverheißenden Motiven bemalt, die Köpfe zeigten menschliche Züge, die Haare sind über der Stirn mit einer dünnen roten Kordel zusammengebunden.

Aus Ton hergestellte Hunde oder papierene Amulette von Hunden galten seit alters her als schutzgewährende Talismane für eine leichte Geburt, aber auch für die Gesundheit eines Kindes. Mit der Zeit erhielten diese Tiere die Form von Dosen, die von jungen Frauen mit in die Ehe genommen wurden und bei den hina-Puppen-Aufbauten ihren Platz auf der untersten Stufe erhielten. Sie waren daher Sinnbildern des Mädchenfestes am 3. März, aber wurden auch mit Jungen assoziiert, denen sie als Talisman für Wohlergehen und Gesundheit dienten.

Es liegt nahe, dass das vorliegende Netsuke von Ogawa Haritsu 小川破笠 (1663-1747) stammt. Haritsu war ein in Edo lebendes All-Round-Talent, versiert in Dichtkunst, Malerei sowie im Design von Lackobjekten und inrô. Als „Kunsthandwerker“ trat er mit dem Künstlernamen „Ritsuô“ 笠翁 ab ca. 1713 in Erscheinung. Seine Spezialität war die Kombination verschiedener Materialien wie Holz, glasierte Keramik und Lack. Die wenigen in seinem Stil gearbeiteten Netsuke sind oft mit seinem grün gasierten Siegel „Kan“ versehen.
H 2,7 cm; L 3,9 cm

Provenienz
Privatsammlung, Süddeutschland, seither in Familienbesitz
A rare ceramic netsuke of an inubako in the style of Ritsuô. Glazed and lacquered stoneware. 18th ce
A model of a paper maché box in shape of a puppy.Tthe body partly glazed white with detals and patterns painted in enamels, and partly of gilt lacquer. Green glazed seal reading Kan. Tiny chips and glaze crackle due to age.
Inubako 犬箱 (literally: dog box), also inuhariko 犬張子 (literally: dog papier-mâché), are containers in the shape of cute puppies that were made in pairs from papier-mâché in the Edo period. The animal with its head turned to the right is considered the male, the one with its head turned to the left the female. Their bodies were painted with auspicious motifs, the heads showed human features, and the hair was tied above the forehead with a thin red cord.

Dogs made of clay or paper amulets of dogs were since ancient times considered as protective talismans for an easy birth, but also for the health of a child. Over time, these animals took the form of boxes, which were part of the wedding trousseau of young women and were placed on the lowest step in hina doll display on hina-matsuri. They were therefore emblematic of the girls' festival on 3 March, but were also associated with boys, to whom they served as talismans for well-being and good health.

In all likelihood this netsuke was made by Ogawa Haritsu 小川破笠 (1663-1747). Haritsu was an all-round talent living in Edo, adept in poetry, painting and the design of lacquer objects and inrô. From 1713 on he used the artist's name "Ritsuô" 笠翁 on his lacquer objects. His speciality was the combination of materials like wood, ceramic and lacquer, called “ritsuô zaiku”. The few netsuke made in his manner are often signed with his green glazed seal "Kan".
Height 2.7 cm; length 3.9 cm

Provenance
Private collection, Southern Germany, and thence by descent

Asiatische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 400
Ort der Versteigerung
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs.

3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Online-Geboten können zusätzliche Gebühren anfallen. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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