Los

390

Rundes Paneel mit Darstellung des Shôki. Kupfer (suaka) und Einlagen. Um 1900

In Asiatische Kunst

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Köln
Rundes Paneel mit Darstellung des Shôki. Kupfer (suaka) und Einlagen. Um 1900
Sign.: Hôshû Shômin horu und goldenes Topfsiegel: Kosho
Die runde Platte wird fast ganz eingenommen vom frontalen Brustbild des chinesischen Dämonenjäger Shôki mit grimmigem Ausdruck und nach oben gerichtetem Blick, Sein Gewand ist mit Drachen und Wolken in katakiri-Gravur geschmückt, der lange Bart fällt über den Jade-besetzten Gürtel, während an seiner Schulter der Drachenkopfgriff seines um den Rücken gebunden Schwertes hervorschaut. Nur kleine Details sind in Silber, shakudô, shibuichi und Gold eingelegt. Rand in Gelbmetall gefasst. In originalem, schwarz lackiertem Rahmen.
Shôki, ein ehemals erfolgloser Beamtenkandidat, wurde der chinesische Legende nach zum unermüdlichen Jäger von unheilbringenden Teufeln und Dämonen. Hier verkörpert er durch das grimmige Aussehen und seinen wilden Bart seine energische Entschlossenheit die Welt von Übeltätern zu befreien.
Die runde Bildtafel in originalem Rahmen stammt von Unno Shômin (1844-1915), einem der berühmtesten Metallkünstler seiner Zeit. Er lernte das kinko-Handwerk bei seinem Vater Unno Yoshimori (1785-1862) und Hagiya Katsuhira (1804-1886) in Mito, ein Lehen in der heutigen Präfektur Ibaraki. Als er kurz nach 1868 nach Tokyo übersiedelte, änderte er seinen Namen von Kihei zu Shômin. Das Gesetz zum Verbot des Schwertertragens (haitôrei) von 1878 und 1881 traf ihn als kinko-Meister besonders, da er somit seine fürstlichen Aufträge verlor. Trotzdem nahm er an der Ersten Nationalen Industrie-Ausstellung 1877 teil und zeigte u. a. Figuren. Für die dritte Ausstellung 1890 schuf er die bugaku-Skulptur des Ranryôô, die von Kaiserlichen Haushalt erworben wurde. Auch sein auf der Weltausstellung in Paris 1900 gezeigtes Exponat befindet sich im kaiserlichen Sannomaru shôzôkan. In den 1890er-Jahren startete er eine akademische Karriere und wurde 1896 zum Kaiserlichen Künstler (teishitsu gigei‘in) ernannt.
Gesamtdurchmesser 37 cm

Provenienz
Aus dem Besitz einer Hamburger Kaufmannsfamilie, belegbar seit den frühen 1930er-Jahren

Literatur
Vgl. ein ähnliches Paneel aus suaka mit der Darstellung des Shoki befindet sich in der Sammlung Khalili (Siehe Meiji no takara, Treasures of Imperial Japan, Metalwork, Part II, London 1995, Nr. 78 und V. Harris, Japanese Imperial Craftsmen. Meiji Art from the Khalili Collection, London 1994, Nr. 2, S. 28-29)
A round suaka plaque with Shôki. Around 1900
Shôki is rendered as a half-length portrait seen completely from the front with lips firmly pressed together and eyes staring upward, the garment patterns are rendered in katakiri, while other details such as the belt and the hilt of the sword are rendered in shakudô, shibuichi, silver and gold. Signed Hôshû Shômin horu with pot seal reading Kosho. The whole set within a brass border and in the original black lacquer frame.
According to Chinese legend, Shôki, a former unsuccessful civil servant candidate, became a tireless hunter of devils and demons. Here, his fierce appearance with a wild beard expresses his determination to rid the world of evildoers.
The round panel in its original frame was created by Unno Shômin (1844-1915), one of the most famous metal artists of his time. He learned the kinko craft from his father Unno Yoshimori (1785-1862) and Hagiya Katsuhira (1804-1886) in Mito, a fief in what is now Ibaraki Prefecture. When he moved to Tokyo shortly after 1868, he changed his name from Kihei to Shômin. The 1878 and 1881 law banning the carrying of swords (haitôrei) hit him particularly hard as a kinko master, since he thus lost his commissions. Nevertheless, he took part in the First National Industrial Exhibition in 1877 and exhibited figures and other works. For the third exhibition in 1890, he submitted the bugaku sculpture of Ranryôô, which was purchased by the Imperial Household. Also, his work shown at the World's Fair in Paris in 1900 is today housed in the imperial Sannomaru shôzôkan. In the 1890s, he embarked on an academic career and was appointed Imperial Artist (teishitsu gigei'in) in 1896.
Diameter including frame 37 cm

Provenance
Property of a Hamburg merchant family, traceable to the early 1930s

Literature
Cf. a similar suaka panel depicting the Shôki is in the Khalili collection, cf. Meiji no takara. Treasures of Imperial Japan, Metalwork, Part II, London 1995, no. 78 and V. Harris, Japanese Imperial Craftsmen. Meiji Art from the Khalili Collection, London 1994, no. 2, pp. 28-29
Rundes Paneel mit Darstellung des Shôki. Kupfer (suaka) und Einlagen. Um 1900
Sign.: Hôshû Shômin horu und goldenes Topfsiegel: Kosho
Die runde Platte wird fast ganz eingenommen vom frontalen Brustbild des chinesischen Dämonenjäger Shôki mit grimmigem Ausdruck und nach oben gerichtetem Blick, Sein Gewand ist mit Drachen und Wolken in katakiri-Gravur geschmückt, der lange Bart fällt über den Jade-besetzten Gürtel, während an seiner Schulter der Drachenkopfgriff seines um den Rücken gebunden Schwertes hervorschaut. Nur kleine Details sind in Silber, shakudô, shibuichi und Gold eingelegt. Rand in Gelbmetall gefasst. In originalem, schwarz lackiertem Rahmen.
Shôki, ein ehemals erfolgloser Beamtenkandidat, wurde der chinesische Legende nach zum unermüdlichen Jäger von unheilbringenden Teufeln und Dämonen. Hier verkörpert er durch das grimmige Aussehen und seinen wilden Bart seine energische Entschlossenheit die Welt von Übeltätern zu befreien.
Die runde Bildtafel in originalem Rahmen stammt von Unno Shômin (1844-1915), einem der berühmtesten Metallkünstler seiner Zeit. Er lernte das kinko-Handwerk bei seinem Vater Unno Yoshimori (1785-1862) und Hagiya Katsuhira (1804-1886) in Mito, ein Lehen in der heutigen Präfektur Ibaraki. Als er kurz nach 1868 nach Tokyo übersiedelte, änderte er seinen Namen von Kihei zu Shômin. Das Gesetz zum Verbot des Schwertertragens (haitôrei) von 1878 und 1881 traf ihn als kinko-Meister besonders, da er somit seine fürstlichen Aufträge verlor. Trotzdem nahm er an der Ersten Nationalen Industrie-Ausstellung 1877 teil und zeigte u. a. Figuren. Für die dritte Ausstellung 1890 schuf er die bugaku-Skulptur des Ranryôô, die von Kaiserlichen Haushalt erworben wurde. Auch sein auf der Weltausstellung in Paris 1900 gezeigtes Exponat befindet sich im kaiserlichen Sannomaru shôzôkan. In den 1890er-Jahren startete er eine akademische Karriere und wurde 1896 zum Kaiserlichen Künstler (teishitsu gigei‘in) ernannt.
Gesamtdurchmesser 37 cm

Provenienz
Aus dem Besitz einer Hamburger Kaufmannsfamilie, belegbar seit den frühen 1930er-Jahren

Literatur
Vgl. ein ähnliches Paneel aus suaka mit der Darstellung des Shoki befindet sich in der Sammlung Khalili (Siehe Meiji no takara, Treasures of Imperial Japan, Metalwork, Part II, London 1995, Nr. 78 und V. Harris, Japanese Imperial Craftsmen. Meiji Art from the Khalili Collection, London 1994, Nr. 2, S. 28-29)
A round suaka plaque with Shôki. Around 1900
Shôki is rendered as a half-length portrait seen completely from the front with lips firmly pressed together and eyes staring upward, the garment patterns are rendered in katakiri, while other details such as the belt and the hilt of the sword are rendered in shakudô, shibuichi, silver and gold. Signed Hôshû Shômin horu with pot seal reading Kosho. The whole set within a brass border and in the original black lacquer frame.
According to Chinese legend, Shôki, a former unsuccessful civil servant candidate, became a tireless hunter of devils and demons. Here, his fierce appearance with a wild beard expresses his determination to rid the world of evildoers.
The round panel in its original frame was created by Unno Shômin (1844-1915), one of the most famous metal artists of his time. He learned the kinko craft from his father Unno Yoshimori (1785-1862) and Hagiya Katsuhira (1804-1886) in Mito, a fief in what is now Ibaraki Prefecture. When he moved to Tokyo shortly after 1868, he changed his name from Kihei to Shômin. The 1878 and 1881 law banning the carrying of swords (haitôrei) hit him particularly hard as a kinko master, since he thus lost his commissions. Nevertheless, he took part in the First National Industrial Exhibition in 1877 and exhibited figures and other works. For the third exhibition in 1890, he submitted the bugaku sculpture of Ranryôô, which was purchased by the Imperial Household. Also, his work shown at the World's Fair in Paris in 1900 is today housed in the imperial Sannomaru shôzôkan. In the 1890s, he embarked on an academic career and was appointed Imperial Artist (teishitsu gigei'in) in 1896.
Diameter including frame 37 cm

Provenance
Property of a Hamburg merchant family, traceable to the early 1930s

Literature
Cf. a similar suaka panel depicting the Shôki is in the Khalili collection, cf. Meiji no takara. Treasures of Imperial Japan, Metalwork, Part II, London 1995, no. 78 and V. Harris, Japanese Imperial Craftsmen. Meiji Art from the Khalili Collection, London 1994, no. 2, pp. 28-29

Asiatische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 400
Ort der Versteigerung
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

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Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie, dass nur Registrierungen 24 Stunden vor Beginn der Auktion berücksichtig werden können. 

Please note registrations can only be considered if they are submitted 24 hours prior to the auction.   

AGB

Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs.

3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Online-Geboten können zusätzliche Gebühren anfallen. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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