Los

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Quadratischer Coffee-Table / Lampentisch / Beistelltisch, designed by Peter Ghyczy, Modellno. T18 P

In Kunst, Antiquitäten, Varia

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Quadratischer Coffee-Table / Lampentisch / Beistelltisch, designed by Peter Ghyczy, Modellno. T18 Pionaer, Entwurf von 1978. Höhe ca. 52, Platte ca. 51 x 51 cm, Platte unterhalb unauffällig gechipt, sonst sehr schöner, gebrauchter Erhalt.

Quadratischer Coffee-Table / Lampentisch / Beistelltisch, designed by Peter Ghyczy, Modellno. T18 Pionaer, Entwurf von 1978. Höhe ca. 52, Platte ca. 51 x 51 cm, Platte unterhalb unauffällig gechipt, sonst sehr schöner, gebrauchter Erhalt.

Kunst, Antiquitäten, Varia

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Wichtige Informationen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeine Auktionsbedingungen (AGB) 1. Vertragsgegenstand 1. 1.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AGB) sowie aus den Beschreibungen im (Online-) Auktionskatalog und den gesetzlichen Bestimmungen. 2. 1.2 Das AUKTIONSHAUS (Versteigerer: Neumanns Auktionen) versteigert die Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung, an der Interessenten persönlich teilnehmen können (§ 474 BGB), in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Die Auktion erfolgt freiwillig. 2. Versteigerungsgegenstände und Besichtigung 1. 2.1 Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung von Kaufinteressenten nach Terminvereinbarung beim AUKTIONSHAUS oder in Ausnahmefällen beim Einlieferer am Artikelstandort besichtigt und geprüft werden. Der Artikelstandort wird Interessenten auf Anfrage bekannt gegeben. 2. 2.2 Die Beschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Mängel im Sinne von Beschädigungen finden nur Erwähnung, wenn sie ein gravierendes Bewertungskriterium darstellen, normale Alters- und Benutzungsspuren bleiben unberücksichtigt. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 3. 2.3 Zusatzinformationen zu den Versteigerungsgegenständen, sowie Detailfotos können bis drei Tage vor Auktion kostenfrei beim AUKTIONSHAUS angefragt werden. 4. 2.4 Objekte, die unter die Bestimmungen des §86 StGB fallen (Objekte des Dritten Reiches) bietet das Auktionshaus nur an, wenn der Verkauf unter die Bestimmungen des §86 Abs.4 StGB fallen, und verkauft sie nur an Kunden, wenn diese versichern, dass der Kaufzweck ebenfalls unter §86 Abs.4 StGB fällt. 5. 2.5 Die Waren werden in dem Zustand angeboten und versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Mit der Abgabe eines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand der Auktion besichtigt hat oder hätte besichtigen können. Die Gefahren des zufälligen Verlusts oder Beschädigung gehen mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. 3. Auktions-Teilnahme 1. 3.1 Zur Teilnahme an der Auktion hat sich der Auktionsteilnehmer vor Beginn der Auktion mit seinen Namen und seine Anschrift beim Aktionshaus anzumelden. Daraufhin erhält der Bieter eine Bieternummer. Jeder Bieter erwirbt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; er kann sich allerdings nach schriftlicher Bekanntgabe (E- Mail, Fax oder Brief) von einem Stellvertreter vertreten lassen. Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme oder mit der Teilnahme über ein Onlineportal (z.B. lot-tissimo) an der Auktion werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen anerkannt. 2. 3.2 Das AUKTIONSHAUS haftet nicht für die rechtzeitige und richtige Übermittlung von Kaufaufträgen und übernimmt keine Haftung für die Bereitstellung einer freien Telefonleitung sowie für eine funktionierende Faxübertragung. 4. Aufruf und Gebote 1. 4.1 Das AUKTIONSHAUS führt echte Versteigerungen durch. Das heißt, der Kaufvertrag über eine angebotene Ware kommt mit erfolgtem Zuschlag zustande. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und vollständigen Bezahlung der Ware. 2. 4.2 Gebote können live im Saal, im Internet oder per Telefon abgegeben werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, bereits vor Auktionsbeginn per Brief, per E-Mail oder per Fax Gebote abzugeben. 3. 4.3 Sollte ein abgegebenes Gebot einen Zuschlag erhalten, wird dieses als / mit „Zuschlagspreis“ benannt. 4. 4.4 Die Nummer, unter der ein oder mehrere Gegenstände im Auktionskatalog verzeichnet ist/sind und in der Auktion aufgerufen wird, wird als Lot (-Nummer) bezeichnet. 6. 4.5 Der Auktionator leitet die Versteigerung und ist Herr des Verfahrens und erteilt den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Auktionator ist berechtigt, Posten zurückzuziehen, die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen und Auktionsposten gemeinsam anzubieten bzw. Auktionsposten, die mehrere Gegenstände beinhalten, aufzuteilen. 7. 4.6 Ein Gebot kann erlöschen, wenn es vom Auktionator abgelehnt wird, wenn die Lot-Nummer zurückgezogen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes. 8. 4.7 Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein Anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Dies geschieht grundsätzlich nur für Lots mit einem Limit ab € 200,-. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist ein schriftliches Gebot des Bieters für das entsprechende Lot in Höhe des Limits, das dem Versteigerer spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen muss. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen. 9. 4.8 Der Auktionator behält sich das Recht vor, Gebote, die unseriös erscheinen, abzulehnen oder Bieter aufzufordern, erst Waren zu bezahlen, die sie bereits erworben haben oder eine Anzahlung zu leisten, bevor sie auf weitere Waren bieten. 10. 4.9 Die Rücknahme eines Gebots ist ab 24 Stunden vor Auktionsbeginn oder während der Auktion grundsätzlich nicht möglich. Bei erfolgreicher Rücknahme eines Gebotes ab 48 Stunden vor Auktionsbeginn ist eine Aufwandspauschale pro Objekt in Höhe von 10% des Angebots, mindestens jedoch 20,- Euro fällig. 5. Zuschlag 1. 5.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen gleichlautende Gebote abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots, zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern. Kommt aufgrund bieterseitiger Gebotsabgabe und dessen Annahme durch AUKTIONSHAUS ein Zuschlag zustande, kommt ein unwiderruflicher rechtswirksamer Kaufvertrag nach gültigem deutschen Recht zustande, der zur Abnahme des Versteigerungsobjektes und Zahlung des sich daraus ergebenden Kaufpreises verpflichtet. 5.2 Wird ein Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Diese UV-Zuschläge sind für Bieter sechs Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend und er kann das Lot im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zuschlagen. 6. Kaufpreiszahlung, Aufgeld und Eigentumsvorbehalt 1. 6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung und Abnahme. Der Kaufpreis (in der Regel: Zuschlagspreis, Aufgeld und Mehrwertsteuer) wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer in bar, per Banküberweisung oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. 2. 6.2 Auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld (Courtage) in Höhe von 21,01% erhoben. Auf dieses Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) in der jeweils aktuellen Höhe (derzeit 19%) zu entrichten; bei Eigenware entfällt grundsätzlich die Mehrwertsteuer (MwSt). 3. 6.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände unmittelbar nach der Auktion zu übernehmen. Käufer, die schriftlich oder telefonisch an der Auktion teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Entstehende Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit der Rechnung erhoben. Bei Überweisungen aus dem Ausland sind eventuell anfallende Bankspesen, seitens und zu Lasten des Käufers zu entrichten. 4. 6.4. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mitvollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über (Eigentumsvorbehalt). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über. 5. 6.5 Eine Aufrechnung steht dem Nutzer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Nutzer steht die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. 6. 6.6 Alle Preise sind – soweit nicht anders erwähnt – in € (Euro). Es gilt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer als vereinbart. 7. Lieferung oder Abholung, Lieferfristen, Beschädigung bei Versand 7.1 Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 liegt der Leistungs- und Erfolgsort beim AUKTIONSHAUS; d.h. es liegt eine Holschuld vor. 7.2 In der Regel versendet das AUKTIONSHAUS im Auftrag des Käufers die ersteigerten oder gekauften Waren an den Käufer. Grundsätzlich kann der Käufer die Ware auch auf Anfrage und nach Terminvereinbarung beim AUKTIONSHAUS oder beim Einlieferer abholen. 7.3 Eine Abholung ist nur möglich, wenn die Ware vorab bezahlt wurde. Es gilt der Tag des Kontoeingangs beim AUKTIONSHAUS. Eine Barzahlung bei Abholung ist nicht möglich. Bei der Abholung muss sich der Käufer mit seinem Ausweis, der abgelichtet wird, legitimieren. Schickt der Käufer einen Stellvertreter, um die Ware abzuholen, muss er dies per Brief, Fax oder E-Mail ankündigen. In diesem Fall hat sich der Stellvertreter vor Ort ebenfalls auszuweisen. 7.4 Die Abholung der Ware muss zum vereinbarten Termin erfolgen. Wird der Termin nicht eingehalten, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, liegt Verzug vor. In diesem Fall erhebt das AUKTIONSHAUS Gebühren für die Lagerung und die Versicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 1,- € pro Tag und bei Möbeln und sperrigen Objekten 3,- € pro Tag. 7.5 Für den Versand der Ware gilt, dass das AUKTIONSHAUS immer erst versendet, wenn die Ware vollständig bezahlt wurde (Kontoeingang). Die Lieferfrist beträgt nach Kontoeingang regelmäßig 14 Tage bei Zustellungen innerhalb der EU, bei Zustellungen in Länder außerhalb der EU beträgt die Lieferfrist 21 Tage. 7.6 Für den Versand der Ware sowie die Verpackung und - sofern eine gesonderte Versicherung verlangt wurde - verbundener Transportversicherung gilt der Gebührentarif für Käufer in der jeweils aktuellen Fassung. 7.7 Wenn sich sofort nach Erhalt der Ware offenbart, dass ein schwerwiegender Schaden am Gegenstand durch den Versand eingetreten ist, muss der Kunde zu Beweiszwecken die Verpackung aufbewahren. Eine Beseitigung des Verpackungsmaterials stellt in einem solchen Fall eine Erschwerung der Beweissicherung dar und kann dazu führen, dass die Transportversicherung nicht für den Schaden eintritt. Da das Risiko des Versandes beim Käufer liegt, obliegt ihm die Regulierung mit dem Versandunternehmen. 8. Zurückziehung von Ware, Pflichten und Obliegenheiten des Einlieferers 1. 8.1 Jeder Einlieferer kann vor Auktionsbeginn und gegen Gebühr seine Waren wieder zurückziehen. Deshalb besteht kein Anspruch unserer Kunden, auf einen bestimmten Gegenstand bieten zu können. 2. 8.2 Der Einlieferer versichert bei der Einlieferung der Ware rechtmäßiger Eigentümer zu sein und das der Gegenstand nicht mit Rechten Dritter (Eigentumsvorbehalt, Pfändung etc.) belastet ist. 3. 8.3 Der Einlieferer ist insbesondere verpflichtet zur wahrheitsgemäßen Angabe aller Informationen zur Herkunft und Schäden des Gegenstandes. 4. 8.4 Das AUKTIONSHAUS hat vor erfolgreicher Veräußerung der Einlieferungsware keine Zahlungspflichten an den Einlieferer. 5. 8.5 Die Haftung für die Auktionsgegenstände bemisst sich nach § 11 dieser AGB und beschränken sich maximal auf den Zuschlagspreis des Objektes. 6. 8.6 Sind für die Bewerbung des Gegenstandes Honorare an Dritte zu entrichten, z.B. Bildrechte, so sind die Kosten jeweils hälftig vom Einlieferer und vom AUKTIONSHAUS zu leisten. 7. 8.7 Wird vom Einlieferer der Artikel nach Aufnahme in den (Online-)Katalog des AUKTIONSHAUSES zurückgezogen, so ist ein Stornierungsgebühr i.H.v. 80% des im Verkaufsfall zu entrichtenden Aufgeldes zzgl. MwSt. zur Zahlung fällig; im Zweifel gilt der Katalogpreis als Bemessungsgrundlage. 9. Verzug, Rücktritt vom Vertrag, erneute Versteigerung 1. 9.1. Der Käufer ist mit der Zahlung in Verzug, wenn er 10 Tage nach Fälligkeit noch nicht bezahlt hat (Kontoeingang). Einer Mahnung bedarf es nicht. Liegt ein Zahlungsverzug vor, so ist der Kaufpreis von Verbrauchern während des Verzuges in Höhe von 4 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (festgesetzt von der Deutschen Bundesbank) zu verzinsen. Gegenüber einem Unternehmer gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt dem Auktionshaus vorbehalten. 2. 9.2. Befindet sich der Käufer in Verzug mit der Bezahlung der Ware, kann das AUKTIONSHAUS nach Setzen einer Nachfrist von sieben Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann das AUKTIONSHAUS vom Käufer Schadenersatz für alle bis dahin angefallenen Unkosten (unter anderem: Transport/Versicherungs- und Lagerkosten), sowie das Aufgeld verlangen. Eine Stornierung des Zuschlages an den Käufer wird diesem nicht gesondert mitgeteilt. 9.3. Der Käufer ist mit der Annahme der Ware in Verzug, wenn er die Ware nach zwei Zustellungsversuchen nicht annimmt oder nicht beim Zusteller nach Hinterlegung innerhalb der vom Zusteller gesetzten Frist abholt oder die Ware zweimal in Folge nicht zum vereinbarten Termin beim AUKTIONSHAUS oder dem Einlieferer abholt. 9.4 Bei Zahlungsverzug kann das AUKTIONSHAUS den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen und als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben. Verweigert der Käufer auch dann noch die Zahlung und Abnahme des Gegenstandes, kann der Gegenstand mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmtem Limit in einer weiteren Auktion erneut versteigert oder freihändig verkauft werden. Der säumige Käufer hat für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch. 10. Nachverkauf 1. 10.1. Das AUKTIONSHAUS bietet (außer bei zeitgesteuerten, ausschliesslich im Internet stattfindenden Versteigerungen) einen zweiwöchigen Nachverkauf der Auktionsgegenstände. 2. 10.2. Das Aufgeld im Nachverkauf beträgt ebenfalls 21,01% zzgl. gesetzlicher MwSt. 11. Haftung für Katalogbeschreibungen, Echtheitsgarantie und Haftungsausschlüsse 1. 11.1 Die vom AUKTIONSHAUS ermittelnden Angaben über Herstellungstechnik, Herkunft, Erhaltungszustand, Material, Ausführung und Alter eines Gegenstandes erfolgt nach veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach bestem Wissen und Gewissen. Diese Angaben fließen in die Katalogbeschreibungen ein. Es werden in den Katalogbeschreibungen nur solche Fehler, Makel und Beschädigungen angeführt, die den Wert des Gegenstandes wesentlich beeinträchtigen. 2. 11.2 Die hier vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch das AUKTIONSHAUS und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. 3. 11.3 Gegenüber Unternehmern haftet das AUKTIONSHAUS für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit AUKTIONSHAUS ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4. 11.4 Gegenüber Verbrauchern haftet das AUKTIONSHAUS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzugs oder der vom AUKTIONSHAUS zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet das AUKTIONSHAUS jedoch für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, verjähren die Käuferrechte bezüglich möglicher weiterer Mängel des Objektes (§ 476 Abs.2/2 BGB). 11.5 Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. 5. 11.6 Die Haftung vom AUKTIONSHAUS ist der Höhe nach, auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden begrenzt außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen vom AUKTIONSHAUS. 6. 11.7 Ansprüche des Käufers sind an das Auktionshaus zu richten und dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Stand: August Juli / August 2024

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