Los

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Jastram, Jo (1928 Rostock – 2011 Ribnitz-Damgarten) „Mongolischer Karren mit Yak“

In 22. Pommersche Kunstauktion

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Koserow

Jastram, Jo (1928 Rostock – 2011 Ribnitz-Damgarten) „Mongolischer Karren mit Yak“, Bronzeplastik, 1966, Maße: 16x49x10 cm, WVZ-Nr.: 48(Gärtner) bzw. 79 (H.Lorenzen, A.Lorenzen und Kl.Tiedemann)

Jastram, Jo (1928 Rostock – 2011 Ribnitz-Damgarten) „Mongolischer Karren mit Yak“, Bronzeplastik, 1966, Maße: 16x49x10 cm, WVZ-Nr.: 48(Gärtner) bzw. 79 (H.Lorenzen, A.Lorenzen und Kl.Tiedemann)

22. Pommersche Kunstauktion

Auktionsdatum
Lose: 121
Ort der Versteigerung
Karlstraße 3
Koserow
17459
Germany

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Bei Fragen zum Versand nehmen Sie bitte telefonisch bzw. per Email Kontakt zu uns auf unter: 03837524054 bzw. info@koserower-kunstsalon.de

Wichtige Informationen

Aufgeld 22 %, Live-Provision 3 % inkl. USt.

AGB

1. Mit der Teilnahme an der Vorbesichtigung, der Annahme einer Bieternummer oder durch die Abgabe eines Gebotes in persönlicher, schriftlicher oder fernmeldedienstlicher Form bestätigt der Ersteigerer bzw. Käufer ausdrücklich, daß er die Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen des Koserower Kunstsalons zur Kenntnis genommen hat und anerkennt.

2. Die Versteigerung erfolgt freiwillig auf der Grundlage der Aufträge der Einlieferer. Der Koserower Kunstsalon versteigert als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, die ungenannt bleiben.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Interessenten für von Ihnen verursachte Schäden an den ausgestellten Gegenständen und Einrichtungen zur Ausstellung. Der Erhaltungszustand der Sachen ist ihrem Alter entsprechend; Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck beeinträchtigen. Für jeden Gegenstand kann vor der Abgabe eines Gebotes ein genauer Zustandsbericht kostenlos angefordert werden.

4. Die zu versteigernden Sachen sind gebraucht und werden ohne Haftung der Versteigerer für Rechts- und Sachmängel in dem Zustand angeboten, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Aufrufs befinden. Die mit der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinnen des Kaufrechts, insbesonders gemäß §§ 459 ff. BGB. Das gleiche gilt für die Abbildungen im Katalog. Diese dienen dem Zweck, den Interessenten bei der Vorbesichtigung zu führen, sie sind weder für den Zustand noch für die Eigenschaft der Sache maßgebend. Die im Katalog angegebenen Aufrufpreise sind EURO-Preise und wurden mit den Einlieferern als unterstes zulässiges Gebot vereinbart. Darunter liegende Gebote werden unter Vorbehalt angenommen, bedürfen jedoch der Rücksprache und Zustimmung des Einlieferers.

5. Die Versteigerer behalten sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen. Gesteigert wird nach Ermessen der Versteigerer, im allgemeinen um gerundete 5-10 % des vorangegangenen Gebots.   

6. Persönlich anwesende, den Versteigerern unbekannte Bieter werden grundsätzlich um Legitimation durch Vorlage eines Ausweises gebeten. Kaufinteressenten, die nicht persönlich bei der Auktion anwesend sein können oder wollen, können ein schriftliches Gebot gegenüber den Versteigerern abgeben. Diese Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote ohne Aufgeld und etwaige weitere Abgaben. Bei einer Unklarheit im schriftlichen Gebot ist ausdrücklich die angegebene Katalognummer maßgebend. Die Versteigerer können auch von ihnen unbekannten schriftlichen Bietern eine Legitimation verlangen, die bis 12.00 Uhr des Vortages der Versteigerung vorliegen muss. Jedes schriftliche Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um eine anderes Gebot zu überbieten. Für die Bearbeitung schriftlicher Gebote übernehmen die Versteigerer keine Gewähr. Fernmeldedienstliche Gebote sind nur zulässig, wenn der Bieter zuvor von den Versteigerern zugelassen worden ist. Fehlerhaft übermittelte Aufträge und Gebote gehen voll zu Lasten des Bieters. Im übrigen gelten für solche Gebote die Regelungen über schriftliche Gebote entsprechend.

7. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, so hat er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen den Versteigerern mitzuteilen. Andernfalls kommt bei Zuschlag der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Für die Rechtsgültigkeit seiner Vollmacht haftet allein der Bieter gegenüber den Versteigerern.Im Zweifel hierüber gilt bei Zuschlag der Kaufvertrag als mit dem Bieter abgeschlossen.

8. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, können die Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen; dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagpreis nicht erreicht ist. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter 21 Tage nach dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wird es innerhalb dieser Frist von den Versteigerern bestätigt, gilt der Zuschlag als erteilt; andernfalls gilt der Zuschlag als verweigert. Bei mehreren gleichhohen Geboten entscheidet der frühere Zeitpunkt des Gebotseingangs. Kann eine Meinungsverschiedenheit über einen Zuschlag nicht sofort geschlichtet werden, wird die Nummer noch einmal ausgeboten. Mit dem Zuschlag kommt zwischen den Versteigerern und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande.

9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 22 % berechnet. Die Mehrwertsteuer wird gemäß der Regelung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) nicht ausgewiesen.

10. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag an den Ersteigerer über. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen sind in Euro an die Versteigerer zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Kosten, Gebühren und Steuern einer Überweisung, inkl. abgezogener Bankspesen, gehen zu Lasten des Ersteigerers. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer die schriftlich oder fernmeldedienstlich geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Ersteigerer kann gegenüber den Versteigerern nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

11. Die Auslieferung der ersteigerten Gegenstände erfolgt gegen Barzahlung. Sie werden jedoch grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt. Der Ersteigerer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Tag des Zuschlags, während der Geschäftszeiten des Koserower Kunstsalons oder nach vereinbarter Zeit, abzuholen. Ein Versandauftrag des Ersteigerers an die Versteigerer ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach dem Tag des Zuschlags schriftlich zu erteilen. Für Versand, Aufbewahrung und Verpackung werden von den Versteigerern geeignete Kunstspeditionen beauftragt. Diese Aufträge erfolgen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers; er gilt als Auftraggeber, auch wenn die Versteigerer den Auftrag in seinem Namen vergeben haben. Mit Verstreichung dieser Fristen gerät der Ersteigerer in Annahmeverzug. Holt er trotz einer von den Versteigerern gesetzten Nachfrist seine Erwerbung nicht ab, so sind die Versteigerer berechtigt, seine Erwerbung auf Gefahr und Kosten des Ersteigerers, einschließlich der Kosten für die Versicherung, bei einer Kunstspedition einzulagern. Diese Maßnahme wird dem Ersteigerer schriftlich mitgeteilt.

12. Befindet sich der Ersteigerer mit einer Zahlung in Verzug, können die Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angebrochenen Monat verlangen. 30 Tage nach Eintritt des Verzugs sind die Versteigerer berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, dem Einlieferer Namen und Adresse des Ersteigerers zu nennen. Im übrigen können die Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

13. Die Versteigerer übernehmen keine Haftung für Mängel, soweit sie ihre obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt haben; wobei für Rahmungen und Verglasungen jede Haftung der Versteigerer ausgeschlossen ist. Die Versteigerer verpflichten sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener und begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist, ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Bei Mängeln, welche die Echtheit des Gegenstandes betreffen, beträgt die Verjährungsfrist 365 Tage, bei allen sonstigen Mängeln 180 Tage nach dem Tage des Zuschlags. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstatten die Versteigerer dem Ersteigerer den Zuschlagpreis, das Aufgeld und die berechneten Kosten zurück, sofern diese bereits an die Versteigerer bezahlt wurden. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

14. Alle vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten und nicht zugeschlagenen Gegenstände. Der freihändige Verkauf endet 30 Tage nach dem Auktionstag.

15. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts und das Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist Koserow. Gerichtsstand, soweit dieser vereinbart werden kann, ist Greifswald.

16.          Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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