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SÄCHSISCHE HERZOGTÜMER - HERZOGLICH SACHSEN-ERNESTINISCHER HAUSORDEN : Großkreuz mit Schwertern

In 62. Auktion - Orden und militärhistorische Ant...

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Kirchheim Unter Teck
SÄCHSISCHE HERZOGTÜMER - HERZOGLICH SACHSEN-ERNESTINISCHER HAUSORDEN : Großkreuz mit Schwertern und Brillanten aus dem Besitz des Zaren Ferdinand I. von Bulgarien (1861 - 1948).Das Großkreuz in zweifarbigem Gold, Silber und Emaille. Die Kreuzarme, Krone und Medaillon und Bandring der Vorderseite mit Simili-Altschliffbrillanten besetzt. Die Fassung der Steine Silber. Prachtvolle Juwelieranfertigung um 1914. Die Rückseite in Gold und in feinster Emaillearbeit. Die Krone besonders fein ziseliert und beidseitig von rotem Emaille unterfüttert. Die Medaillons in feinster plastischer Emaillearbeit. Die Löwen zwischen den Kreuzarmen besonders plastisch gearbeitet und fein ziseliert. Die Schwerter in besonders langer Ausführung. Die Medaillons mit Lorbeerkranz. Nachdem der bulgarische Fürst Alexander I. von Battenberg nach dem Putsch von 1886 abdanken musste, wählte eine Regentschaft unter der Führung von Stefan Stambolow Ferdinand zu dessen Nachfolger. Dieser wurde am 25. Juni/7. Juli 1887 greg. vom bulgarischen Parlament im Amt des Prinzregenten im formell dem Osmanischen Reich unterstehenden Land bestätigt. Die Anerkennung durch die Pforte und die europäischen Großmächte erlangte er allerdings erst 1896. Zum Zeitpunkt seiner Wahl als bulgarischer König war Ferdinand österreichisch-ungarischer Offizier. Innenpolitisch stand Bulgarien im Zeichen der liberalen Reformen von Ministerpräsident Stefan Stambolow, während außenpolitisch eine Entfremdung gegenüber der bisherigen Schutzmacht Russland zu beobachten war, welche am 8. November 1886 die diplomatischen Beziehungen mit Bulgarien abbrach und sich gegen den „westlichen“ Kandidaten Ferdinand gestellt hatte. Nach Stambolows Rücktritt und Ermordung (1894/95) begann eine Wiederannäherung an Russland. Ferdinand entschloss sich, Bulgarien mit Russland zu versöhnen, indem er den katholisch getauften Thronfolger Boris III. als Dreijährigen orthodox taufen ließ, mit dem russischen Zaren Nikolaus II. als Paten. Die politische Schwäche des Osmanischen Reiches zu Beginn der Bosnischen Annexionskrise ausnutzend, erklärte Ferdinand am 22. September/5. Oktober 1908 greg. in Weliko Tarnowo die Unabhängigkeit seines Landes. Zugleich nahm er den Titel eines Zaren von Bulgarien an. In den Jahren vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges war es sein Ziel, bei der Aufteilung des osmanischen Besitzes in Europa Bulgarien einen möglichst großen Anteil zu sichern und das Land so zur regionalen Vormacht auf dem Balkan zu machen. Zu diesem Zweck trat er dem Balkanbund bei, der 1912 dem Osmanischen Reich den Krieg erklärte. Dieser war nach wenigen Wochen siegreich beendet. Bulgarien erhielt im Londoner Vertrag 1913 in Thrakien mit Dedeagatsch (heute Alexandroupolis) einen Zugang zur Ägäis, die Landesgrenze im Südosten verschob sich bis zur Linie Enos-Midia rund 30 km vor Istanbul. Im selben Jahr kam es zum Streit um den Besitz Makedoniens mit Serbien und Griechenland, der zum Zweiten Balkankrieg führte, in dem Bulgarien gegen Rumänien, Serbien, Griechenland, Montenegro und die Osmanen isoliert stand und daher den Krieg schnell verlor. Im Frieden von Bukarest am 10. August 1913 musste Bulgarien die südliche Dobrudscha an Rumänien und das Gebiet von Edirne an die Türkei abtreten, behielt aber den Ägäiszugang. Der serbische Besitz Makedoniens musste anerkannt werden. Im Bündnis mit den Mittelmächten (Vertrag vom 6. September 1915) sah Ferdinand die Chance, diese „demütigenden“ Bedingungen im Kampf mit den Serben und Griechen im Ersten Weltkrieg zu revidieren. Tatsächlich gelang es den bulgarischen Truppen zunächst, gemeinsam mit Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, Makedonien zu besetzen. Die Unterwerfung Rumäniens brachte 1916 die Rückgewinnung der Süd-Dobrudscha. Im Kampf gegen Griechenland konnten Teile Thrakiens besetzt werden. Doch wurden diese Erfolge durch die Siege der Alliierten zunichtegemacht und Bulgarien sah
SÄCHSISCHE HERZOGTÜMER - HERZOGLICH SACHSEN-ERNESTINISCHER HAUSORDEN : Großkreuz mit Schwertern und Brillanten aus dem Besitz des Zaren Ferdinand I. von Bulgarien (1861 - 1948).Das Großkreuz in zweifarbigem Gold, Silber und Emaille. Die Kreuzarme, Krone und Medaillon und Bandring der Vorderseite mit Simili-Altschliffbrillanten besetzt. Die Fassung der Steine Silber. Prachtvolle Juwelieranfertigung um 1914. Die Rückseite in Gold und in feinster Emaillearbeit. Die Krone besonders fein ziseliert und beidseitig von rotem Emaille unterfüttert. Die Medaillons in feinster plastischer Emaillearbeit. Die Löwen zwischen den Kreuzarmen besonders plastisch gearbeitet und fein ziseliert. Die Schwerter in besonders langer Ausführung. Die Medaillons mit Lorbeerkranz. Nachdem der bulgarische Fürst Alexander I. von Battenberg nach dem Putsch von 1886 abdanken musste, wählte eine Regentschaft unter der Führung von Stefan Stambolow Ferdinand zu dessen Nachfolger. Dieser wurde am 25. Juni/7. Juli 1887 greg. vom bulgarischen Parlament im Amt des Prinzregenten im formell dem Osmanischen Reich unterstehenden Land bestätigt. Die Anerkennung durch die Pforte und die europäischen Großmächte erlangte er allerdings erst 1896. Zum Zeitpunkt seiner Wahl als bulgarischer König war Ferdinand österreichisch-ungarischer Offizier. Innenpolitisch stand Bulgarien im Zeichen der liberalen Reformen von Ministerpräsident Stefan Stambolow, während außenpolitisch eine Entfremdung gegenüber der bisherigen Schutzmacht Russland zu beobachten war, welche am 8. November 1886 die diplomatischen Beziehungen mit Bulgarien abbrach und sich gegen den „westlichen“ Kandidaten Ferdinand gestellt hatte. Nach Stambolows Rücktritt und Ermordung (1894/95) begann eine Wiederannäherung an Russland. Ferdinand entschloss sich, Bulgarien mit Russland zu versöhnen, indem er den katholisch getauften Thronfolger Boris III. als Dreijährigen orthodox taufen ließ, mit dem russischen Zaren Nikolaus II. als Paten. Die politische Schwäche des Osmanischen Reiches zu Beginn der Bosnischen Annexionskrise ausnutzend, erklärte Ferdinand am 22. September/5. Oktober 1908 greg. in Weliko Tarnowo die Unabhängigkeit seines Landes. Zugleich nahm er den Titel eines Zaren von Bulgarien an. In den Jahren vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges war es sein Ziel, bei der Aufteilung des osmanischen Besitzes in Europa Bulgarien einen möglichst großen Anteil zu sichern und das Land so zur regionalen Vormacht auf dem Balkan zu machen. Zu diesem Zweck trat er dem Balkanbund bei, der 1912 dem Osmanischen Reich den Krieg erklärte. Dieser war nach wenigen Wochen siegreich beendet. Bulgarien erhielt im Londoner Vertrag 1913 in Thrakien mit Dedeagatsch (heute Alexandroupolis) einen Zugang zur Ägäis, die Landesgrenze im Südosten verschob sich bis zur Linie Enos-Midia rund 30 km vor Istanbul. Im selben Jahr kam es zum Streit um den Besitz Makedoniens mit Serbien und Griechenland, der zum Zweiten Balkankrieg führte, in dem Bulgarien gegen Rumänien, Serbien, Griechenland, Montenegro und die Osmanen isoliert stand und daher den Krieg schnell verlor. Im Frieden von Bukarest am 10. August 1913 musste Bulgarien die südliche Dobrudscha an Rumänien und das Gebiet von Edirne an die Türkei abtreten, behielt aber den Ägäiszugang. Der serbische Besitz Makedoniens musste anerkannt werden. Im Bündnis mit den Mittelmächten (Vertrag vom 6. September 1915) sah Ferdinand die Chance, diese „demütigenden“ Bedingungen im Kampf mit den Serben und Griechen im Ersten Weltkrieg zu revidieren. Tatsächlich gelang es den bulgarischen Truppen zunächst, gemeinsam mit Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, Makedonien zu besetzen. Die Unterwerfung Rumäniens brachte 1916 die Rückgewinnung der Süd-Dobrudscha. Im Kampf gegen Griechenland konnten Teile Thrakiens besetzt werden. Doch wurden diese Erfolge durch die Siege der Alliierten zunichtegemacht und Bulgarien sah

62. Auktion - Orden und militärhistorische Antiquitäten

Sale Date(s)
Venue Address
Steingaustr.18
Kirchheim unter Teck
73230
Germany

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Allgemeine Versteigerungs- und geschäftsbedingungen
1. allgemeines
die firma andreas thies e. K. (nachstehend versteigerer genannt), vertreten durch den
geschäftsführer und zugelassenen versteigerer andreas thies, verkauft die angebotenen
Lose im rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eigenen namen für rechnung der einlieferer. für die versteigerung gelten die allgemeinen
versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen auktionsnachverkäufen und freiverkäufen
in angebotslisten sowie der vermittlung von Kaufverträgen auf unserer internetseite
„online - auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – gewährleistung
die originalität der gegenstände wird garantiert. Berechtigte reklamationen müssen innerhalb von 4 Wochen nach rechnungsdatum vorgebracht werden. darüber hinaus ist jedwede
haftung ausgeschlossen. gegenstände, die als Kopien beschrieben sind, sind von jeglicher
gewährleistung ausgenommen. die Katalogbeschreibungen dienen als orientierungshilfe
für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der gegenstände, die wir empfehlen
möchten. saalbieter, die die gegenstände besichtigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich abgegebene erklärungen beinhalten außer der
gewährleistung für die originalität der gegenstände keine eigenschaftszusicherungen
oder garantieübernahmen. das Versteigerungsgut ist gebraucht. sämtliche
gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des
Zuschlages befinden. Jegliche garantie für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche reklamationen sind ausgeschlossen. nach erfolgter endgültiger abrechnung
mit den einlieferern, also 8 Wochen nach der auktion, sind keinerlei reklamationen wegen
offener oder versteckter Mängel oder aus gründen gleich welcher art mehr möglich.
reklamationen sind nur für bezahlte gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der gegenstände, nicht von dritterwerbern entgegengenommen. alle anderen ansprüche sind ausgeschlossen.
3. ausruf
die versteigerung erfolgt in der regel in der im Katalog genannten reihenfolge. der
versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der reihenfolge anzubieten. der versteigerer bestimmt die höhe des
ausrufs nach eigenem ermessen.
4. gebote
nach dem ausruf nimmt der versteigerer die gebote entgegen. die Festlegung der
jeweiligen steigerungsrate liegt im ermessen des Versteigerers; sie liegt in der regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen gebot.
der versteigerer ist berechtigt, ohne angabe von gründen Personen von der teilnahme an
der versteigerung auszuschließen, bzw. die annahme von geboten abzulehnen.
dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende sicherheiten
stellen oder referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer gebote zu ermöglichen.
nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die abgabe schriftlicher
gebote an der versteigerung teilnehmen. solche gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen höchstgebote enthalten. sie werden ebenso wie die gebote von saalbietern
behandelt, d. h. das höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung anderer gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen höchstpreises sind daher
möglich. die ausführung der schriftlichen aufträge durch den versteigerer erfolgt gewissenhaft und ohne extraberechnung, jedoch ohne gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im auftrag eines dritten gehandelt zu haben und die rechnung auf diesen ausgestellt wurde.
Bei der vermittlung von Kaufverträgen im rahmen unserer internet-auktionen müssen
die gebote nach erfolgter registrierung auf unserer internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem aufruf des höchstgebotes kein weiteres
gebot mehr abgegeben wird. Bei abgabe mehrerer gleich hoher gebote ist der versteigerer
berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. im falle irgendwelcher unklarheiten
oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige abgabe von geboten,
liegt es im ermessen des versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig zu erklären
oder das betreffende Los nochmals zum ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben alle abgegebenen gebote verbindlich. der auktionator hat das recht, bis zum erreichen eines mit dem
einlieferer vereinbarten Limits auch gebote für den einlieferer abzugeben und das Los
gegebenenfalls dem einlieferer unter nennung der einlieferungsnummer zuzuschlagen;
das Los bleibt dann unverkauft.
sollte ein Zuschlag unter dem vorbehalt der Zustimmung des einlieferers erfolgen, insbesondere bei nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein gebot gebunden.
Bei der vermittlung von Kaufverträgen im rahmen unserer internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
geschäftsräumen. der Bieter mit dem höchsten gebot erhält den Zuschlag.
6. rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem aufgeld von 23 %
sowie eventuellen nebenkosten, insbesondere für Lagerung und versand. dieser Betrag
beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (differenzbesteuerung § 25 a ustg), die nicht
gesondert ausgewiesen wird. Bei anwendung der regelbesteuerung wird der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz von 7 % auf den gesamtpreis (Zuschlag + 20 % aufgeld = gesamtpreis
+ 7 % Mwst. = endpreis) berechnet.
im falle einer eventuellen nichtanerkennung der einstufung zum ermäßigten
Mehrwertsteuersatz durch die finanzbehörden ist der versteigerer berechtigt – gegen entsprechenden nachweis – zu wenig erhobene Mehrwertsteuer nachzufordern.
ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
am versteigerungstag erstellte rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. k.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. die Firma
Andreas Thies e. k. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzuheben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. der ursprüngliche
käufer hat in diesem Fall eine gebühr in höhe des vollen Aufgeldes in höhe von 23 %
sowie der einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle rechnungen am versteigerungstag, bzw. bei online-auktionen,
am tag des ablaufs der jeweiligen Lose während der öffnungszeit zur Barzahlung in
euro fällig, vorausrechnungen schriftlicher auftraggeber eine Woche nach versand.
Zahlungen in fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung verbindlich;
Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben. Bei Zahlung
durch Überweisung oder erfüllungshalber durch scheck ist diese erst nach erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. der versteigerer ist in diesem falle berechtigt, verzugszinsen
in höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen, sofern nicht
der schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
entstanden ist.
8. Lieferung
die lieferung erfolgt erst nach Bezahlung. Wird ein gegenstand trotzdem vor Bezahlung
des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. der Käufer ist bis dahin nicht
zur Weiterveräußerung oder veränderung des versteigerungsgutes berechtigt. saalbieter
sind gehalten, die erworbenen objekte nach Bezahlung am auktionstag mitzunehmen. ein
Versand durch die Fa. Thies e. k. erfolgt erst nach entsprechender Versandanweisung
durch den käufer. sperrige gegenstände werden von uns generell nicht versandt,
bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem käufer.
Für gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
lagergebühr von 10 € pro Objekt und Tag berechnet.
9. gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle risiken, insbesondere des zufälligen untergangs und der
zufälligen verschlechterung, auf den Käufer über. die versteigerten gegenstände sind
gebraucht.
der versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
gewährleistung, für die originalität der gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
art. er verpflichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des erwerbers innerhalb
der gesetzlichen gewährleistungsfrist dem einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im verkehr zwischen
versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. der versteigerer oder seine erfüllungsgehilfen haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten schaden.
10. erhaltungsangaben
1 = hervorragende erhaltung
2 = normale erhaltung
3 = stark getragen-/-gebraucht
4 = mäßige erhaltung
orden und historische sammlungsgegenstände sind objekte, die zum tragen bzw.
zum gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen exemplaren berücksichtigt die erhaltungseinstufung das alter.
Mängel, restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im text erwähnt. erhaltungsangaben als ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb ausdrücklich hingewiesen.
reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten objektes beziehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
11. nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a stgB
Zum schutz der öffentlichkeit und mit rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher sorgfalt und umsicht im umgang mit zeitgeschichtlichen objekten
aus der Zeit des 3. reiches verpflichtet.
die gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. titel und Bezeichnungen einzelner Personen oder truppenteile wurden wie im sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die gegenstände aus der Zeit des 3. reiches vorbesichtigen möchten und der
firma andreas thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr sammelgebiet einzutragen.
gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a stgB und deren strikte einhaltung
zugesichert.
schriftliche Bieter, die unserem hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei abgabe
von geboten auf gegenstände aus der Zeit des 3. reiches gebeten, art und Zweck ihres
sammelgebietes anzugeben, z. B. aufbau einer nach wissenschaftlichen grundsätzen aufgebauten sammlung über vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die
Wehrmacht, etc.
die firma andreas thies e. K. nimmt gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten einhaltung der §§ 86, 86 a stgB verpflichten.
indem Kataloginhaber, auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten gegenstände aus der Zeit des
3. reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen aufklärung, der abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der forschung oder der Lehre, der
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die firma andreas thies e. K. bietet diese gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen voraussetzungen an. Mit der abgabe eines gebotes werden diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen teil des Kataloges abgedruckten
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die geschäftsräume des versteigerers sind für beide teile erfüllungsort. das am
erfüllungsort geltende recht ist maßgebend für alle rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem versteigerer, und zwar auch dann, wenn der rechtsstreit im ausland geführt
wird. das einheitliche gesetz über den internationalen Kauf beweglicher sachen und das
einheitliche gesetz über den abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche sachen gelten nicht. für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen ansprüche aus der
geschäftsverbindung mit vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen rechts und
öffentlich-rechtlichen sondervermögen ist nürtingen ausschließlicher gerichtsstand. der
gleiche gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen gerichtsstand im inland
hat oder nach vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort aus dem
inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.

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