Lot

781

Bildnismaler -um 1800 - Portrait des Barmer Fabrikanten Wilhelm Johann II. Molineus (1768-1841) in

In 180th Auction * Fine & Asian Art * Jewelery *

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Bad Vilbel
Bildnismaler -um 1800 - Portrait des Barmer Fabrikanten Wilhelm Johann II. Molineus (1768-1841) in Prunkkleidung, Öl auf Leinwand, ca. 54,5 x 47,7 cm, Craquelé, Rahmenspuren, Stuckrahmung mit Rokoko-Zierelementen teils bestoßen, verso Klebeetikett von alter Hand beschriftet
- Die Molineus' gehörten zu denjenigen Kaufmanns- und Fabrikantenfamilien Barmens, die großen Anteil an der Entwicklung der Textilindustrie des Wuppertals hatten. Johann Wilhelm Molineus (1768-1841) schuf die Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Aufstieg der auf „Barmer Artikel“ spezialisierten Bandweberei Molineus & Co., seine kaufmännische Ausbildung erhielt er in Nancy und war dann in Barmen in der Kordel- und Litzenmanufaktur „Bredt & Braß“ beschäftigt, an der sein Onkel Arnold Braß († 1795) beteiligt war. Nachdem er dessen Erbe angetreten und durch seine Heirat mit Anna Maria Margaretha (1776-1840), einer Tochter des Elberfelder Kaufmanns und Bürgermeisters Johannes Eller (1749-1814), mit führenden Familien des Wuppertals verwandtschaftliche Bande geknüpft hatte, ließ er sich um 1803 endgültig in Barmen nieder. Seit dem Tode des Teilhabers Johann Jakob Bredt (1815) führte er die Firma unter dem Namen „Molineus & Co.“ als Alleininhaber fort. Bis 1828 wirkte er als Stadtrat und einer der angesehensten Unternehmer der Region maßgeblich am einsetzenden Aufschwung Barmens mit.
(Uwe Eckardt, "Molineus" in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 725-726 [Online-Version])
Bildnismaler -um 1800 - Portrait des Barmer Fabrikanten Wilhelm Johann II. Molineus (1768-1841) in Prunkkleidung, Öl auf Leinwand, ca. 54,5 x 47,7 cm, Craquelé, Rahmenspuren, Stuckrahmung mit Rokoko-Zierelementen teils bestoßen, verso Klebeetikett von alter Hand beschriftet
- Die Molineus' gehörten zu denjenigen Kaufmanns- und Fabrikantenfamilien Barmens, die großen Anteil an der Entwicklung der Textilindustrie des Wuppertals hatten. Johann Wilhelm Molineus (1768-1841) schuf die Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Aufstieg der auf „Barmer Artikel“ spezialisierten Bandweberei Molineus & Co., seine kaufmännische Ausbildung erhielt er in Nancy und war dann in Barmen in der Kordel- und Litzenmanufaktur „Bredt & Braß“ beschäftigt, an der sein Onkel Arnold Braß († 1795) beteiligt war. Nachdem er dessen Erbe angetreten und durch seine Heirat mit Anna Maria Margaretha (1776-1840), einer Tochter des Elberfelder Kaufmanns und Bürgermeisters Johannes Eller (1749-1814), mit führenden Familien des Wuppertals verwandtschaftliche Bande geknüpft hatte, ließ er sich um 1803 endgültig in Barmen nieder. Seit dem Tode des Teilhabers Johann Jakob Bredt (1815) führte er die Firma unter dem Namen „Molineus & Co.“ als Alleininhaber fort. Bis 1828 wirkte er als Stadtrat und einer der angesehensten Unternehmer der Region maßgeblich am einsetzenden Aufschwung Barmens mit.
(Uwe Eckardt, "Molineus" in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 725-726 [Online-Version])

180th Auction * Fine & Asian Art * Jewelery *

Sale Date(s)
Lots: 1 - 548
Lots: 549 - 1101

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Important Information

Aufgeld / Premium: 22 %
Live: 3 %
jeweils zzgl. 19 % USt. / both subject to 19 % VAT

Terms & Conditions

Versteigerungsbedingungen

Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- oder Feihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die ungenannt bleiben. Der Versteigerer ist berechtigt Auskunft über die Person des Einlieferers oder Bieters zu verweigern, wenn er gleichzeitig für eventuelle Verbindlichkeiten des Verkäufers oder Käufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.

2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlags befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie auch mündliche Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. §459 ff BGB. Für Mängel jeglicher Art wird keine Haftung übernommen. Es liegt im eigenen Interesse der Käufer, die Gegenstände vorher zu prüfen.

4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein höheres Gebot erfolgt. Der Versteigerer kann sich jedoch die Erteilung des Zuschlags vorbehalten oder verweigern. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, so steht es im Ermessen des Versteigerers, ob er den Zuschlag erteilt oder den Gegenstand neu ausbietet. Mit der Abgabe eines Gebotes verpflichtet sich der Bieter nach Erteilung des Zuschlages, seinen Namen und Anschrift zum Versteigerungsprotokoll zu geben. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter für drei Wochen an sein Gebot vom Tage des Ausrufs an gebunden, jedoch kann dieser Gegenstand jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter abgegeben werden.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum jedoch erst nach vollständiger Bezahlung.

6. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 22 % (inkl. Mehrwertsteuer) erhoben. Differenzbesteuerung, die Mehrwertsteuer wird nicht ausgewiesen.

7. Den Zuschlagpreis und das Aufgeld (inkl. MwSt) hat der Ersteher sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar bzw. per Scheck an den Versteigerer zu zahlen. Scheckzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 1 % je angefangenem Monat berechnet. Erfolgt die Zahlung nicht oder wird die Annahme verweigert, so kann der Gegenstand auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. Der Käufer haftet jedoch für den Ausfall; auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Von seiner Abnahme und Zahlungsverpflichtung ist er jedoch erst dann befreit, wenn der Gegenstand neu verkauft und bezahlt ist. Zahlungen auswärtiger Bieter, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind mit dem Rechnungsdatum fällig. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung; Irrtum vorbehalten. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden. Aufhebung des Schriftzwanges ist nur schriftlich möglich.

8. Sämtliche Ansprüche und Rechte seiner Auftraggeber kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber oder in eigenem Namen geltend machen.

9. Jeglicher Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungslokal nicht gestattet.

10. Während der Versteigerung ist der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in dringenden Fällen mit vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers gestattet. Aufbewahrung der Gegenstände und evtl. Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Eine Haftung für evtl. Beschädigungen oder Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht.

11. Schriftliche Gebote werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, wenn sie mindestens 1 Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind. Die Gebote müssen klar formuliert sein, in jedem Fall ist die Katalognummer maßgebend. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann vom Versteigerer nicht übernommen werden. Anrufe beim Bieter erfolgen nur bei Gegenständen über 250 € Limit.

12. Die angegebenen Rufpreise sind im Regelfall Limite. Der Zuschlag kann auch darunter erfolgen.

13. Der Aufenthalt im Versteigerungslokal und allen Nebenräumen geschieht auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet der Versteigerer nicht. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden haftet.

14. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.

15. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.

16. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für beide Teile ist Bad Vilbel. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.   

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