Lot

33

Swatch - Armbanduhren 5 St, Schweiz, versch. Ausführungen, Fkt. ungepr., im OK

In Winterauktion 2021

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Nürnberg


Swatch - Armbanduhren
5 St, Schweiz, versch. AusfĂŒhrungen, Fkt. ungepr., im OK




Swatch - Armbanduhren
5 St, Schweiz, versch. AusfĂŒhrungen, Fkt. ungepr., im OK



Winterauktion 2021

Sale Date(s)
Lots: 1-755
Lots: 756-1664
Lots: 1665-2832
Venue Address
Kalchreuther Straße 125
Nürnberg
90411
Germany

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Important Information

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.

For buyer’s premium and VAT please check particular lot.

Terms & Conditions

std | Standard



Allgemeine Versteigerungsbedingungen

Mit der persönlichen, schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie dem anschließenden Nach- und Freiverkauf werden die folgenden Bedingungen anerkannt:

1. Das Auktionshaus Franke (im folgenden Versteigerer genannt) fĂŒhrt die Versteigerung im Namen und fĂŒr
Rechnung der Auftraggeber durch. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.

2. Alle zur Versteigerung gelangenden GegenstĂ€nde können vor der Versteigerung eingehend besichtigt und geprĂŒft werden. Die GegenstĂ€nde sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden ohne GewĂ€hr und Haftung fĂŒr offene und versteckte MĂ€ngel sowie Zuschreibungen. Auf altersbedingte Spuren (Bereibungen, kleine Bestoßungen, CraquelĂš u. a.) wird nicht gesondert hingewiesen. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie zusĂ€tzliche mĂŒndliche oder schriftliche Angaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt auch fĂŒr Maße, Gewichte, VollstĂ€ndigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc.

3. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die FĂ€lle von Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit beschrĂ€nkt. Dies gilt auch fĂŒr die ErfĂŒllungsgehilfen des Versteigerers.

4. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen oder zurĂŒckzuziehen.

5. Der jeweilige Zustand der Objekte, insbesondere BeschĂ€digungen, Restaurierungen, ErgĂ€nzungen sowie Altersspuren sind im Limitpreis berĂŒcksichtigt.

6. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Limitpreis. GegenstĂ€nde ohne Limit werden mit 20,-- Euro aufgerufen, falls nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. Gesteigert wird bis 80,-- Euro in Schritten von 5,-- Euro, danach um ca. 10%. Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter (gem. § 158 BGB) fĂŒr die Dauer von sechs Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. ErhĂ€lt er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Das Angebot zum Limit an das Publikum bleibt in jedem Fall bestehen und das Objekt kann bei einem Nachgebot des Limitpreises auch an einen anderen Bieter abgegeben werden. Wenn mehrere Bieter zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist berechtigt den Zuschlag zurĂŒcknehmen und die Sache erneut anbieten, wenn irrtĂŒmlich ein rechtzeitig abgegebenes sichtbares Gebot ĂŒbersehen worden ist. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot gĂŒltig,

7. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, d. h. er ist persönlich haftbar. Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er das spÀtestens 48 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen unter Angabe von Namen und Anschrift des Vertretenen sowie unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.

8. AuftrĂ€ge fĂŒr schriftliche, elektronische und telefonische Gebote mĂŒssen mindestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn vorliegen. Der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis gilt als Höchstgebot und beinhaltet nicht das Aufgeld und die in dem Aufgeld enthaltene MwSt. Telefonbieter werden auf Kosten des Versteigerers vor Aufruf der gewĂŒnschten Position angerufen, wenn hierfĂŒr rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Telefonische Gebote können nur ausgefĂŒhrt werden bei einem Limitpreis ab 100,-- Euro. FĂŒr das Zustandekommen der Telefonverbindung kann keine GewĂ€hr ĂŒbernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises.

9. Das zugeschlagene Gebot ist der Zuschlagpreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 23,8 % (incl. der auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Z. 19%) erhoben. Da die MwSt. nur auf die Versteigererprovision erhoben wird, ist eine MwSt.- Erstattung bei Ausfuhr ins Ausland nicht möglich. Der gesamte vom KÀufer zu entrichtende Betrag in Euro ist sofort fÀllig. Falls das Gebot persönlich abgegeben wurde, ist der Betrag in bar, per EC-Karte oder mittels bankbestÀtigtem Scheck an den Versteigerer zu entrichten. Bei Zuschlag aufgrund eines schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Gebotes wird die Forderung bei Rechnungsstellung fÀllig. Der KÀufer kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht spÀtestens 10 Tage nach Rechnungsstellung auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Konto des Versteigerers eingegangen ist. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in auslÀndischer WÀhrung entgegenzunehmen. Werden diese vom Versteigerer akzeptiert, so gehen anfallende Kursverluste und Bankspesen zu Lasten des KÀufers.

10. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446,447 BGB auf den KĂ€ufer ĂŒber. Das Eigentum an den ersteigerten GegenstĂ€nden geht jedoch erst nach vollstĂ€ndiger Bezahlung des Rechnungspreises bzw. nach vollstĂ€ndigem Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Versteigerers auf den KĂ€ufer ĂŒber. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sĂ€mtliche von demselben Bieter erstandenen GegenstĂ€nde und gilt bis zur vollstĂ€ndigen Bezahlung sĂ€mtlicher Forderungen gegen denselben Bieter. Der Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollstĂ€ndigen Zahlung von seinem ZurĂŒckbehaltungsrecht an allen GegenstĂ€nden Gebrauch.

11. Kommt der KĂ€ufer mit seiner Verpflichtung zu Zahlung oder Abnahme der ersteigerten GegenstĂ€nde in Verzug, so ist der Versteigerer wahlweise berechtigt, ErfĂŒllung des Kaufvertrages zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurĂŒckzutreten und die VersteigerungsgegenstĂ€nde erneut zur Versteigerung zu bringen und Schadenersatz wegen NichterfĂŒllung zu verlangen. Falls bei erneuter Versteigerung der Gegenstand verĂ€ußert wird, haftet der ursprĂŒngliche KĂ€ufer fĂŒr einen etwaigen Mindererlös einschließlich der Kosten einer erneuten Versteigerung. Umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.

12. Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der KĂ€ufer den ausstehenden Rechnungsbetrag mit einem Zinssatz in Höhe von 4 % ĂŒber dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB zu verzinsen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darĂŒber hinausgehenden Schadens.

13. Ersteigerte GegenstÀnde werden erst nach vollstÀndiger Begleichung aller offenen Forderungen des Versteigerers herausgegeben. Die Ausgabe von ersteigerten GegenstÀnden und das Erstellen von Rechnungen, insbesondere wÀhrend und unmittelbar nach der Versteigerung, erfolgt unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist.

14. Der KĂ€ufer verpflichtet sich, die ersteigerten GegenstĂ€nde innerhalb von 7 Tagen beim Versteigerer abzuholen. Der Versteigerer ĂŒbernimmt keine Haftung fĂŒr Verlust oder BeschĂ€digungen. Der Versand ersteigerter GegenstĂ€nde erfolgt nach schriftlicher Versandanweisung auf Kosten und Gefahr des KĂ€ufers. GrĂ¶ĂŸere GemĂ€lde, verglaste Grafik, leicht zerbrechliche Dinge, Service, etc. werden nicht verschickt. Wegen fehlender Lagermöglichkeiten mĂŒssen ersteigerte GegenstĂ€nde spĂ€testens 3 Wochen nach der Versteigerung abgeholt worden sein, da sie sonst im Namen und fĂŒr Rechnung des KĂ€ufers kostenpflichtig eingelagert werden.

15. Sofern der Versteigerer Objekte des Dritten Reiches versteigert, erfolgt dies zu Zwecken der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder zu Ă€hnlichen Zwecken.

16. Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemĂ€ĂŸ auch fĂŒr den Nachverkauf nach der Auktion oder fĂŒr den Freiverkauf, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlags dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

17. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand, auch fĂŒr das Mahnverfahren und evtl. Schadensersatzklagen, soweit dieses gesetzlich vereinbart werden kann, ist NĂŒrnberg. Dies gilt auch, wenn der KĂ€ufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18. Die Versteigerung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19. Abweichende und zusĂ€tzliche Vereinbarungen dieser Versteigerungsbedingungen bedĂŒrfen der Schriftform.

20. Sollte eine Bestimmung dieser Versteigerungsbedingungen nicht wirksam sein, so haben sie die Parteien durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Versteigerungsbedingungen bleibt dadurch unberĂŒhrt.

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