Lot

416

Lovis Corinth, Flowers in a vase.Oil on canvas. (1910). Ca. 70 x 50.5 cm. Signed centre left.

In Auktion 321 & 322 | Moderne & Zeitgenössische ...

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München

Lovis Corinth, Flowers in a vase.

Oil on canvas. (1910). Ca. 70 x 50.5 cm. Signed centre left.

Taxation: differenzbesteuert (VAT: Margin Scheme).

Lovis Corinth (1858 Tapiau/Ostpreußen - Zandvoort 1925) – Blumen in einer Vase.

Öl auf Leinwand. (1910). Ca. 70 x 50,5 cm. Signiert links mittig.

• Großformatiges Gemälde in leuchtenden Farbnuancen, mit virtuosem Pinselduktus und pastosem Farbauftrag • Blumenstillleben bilden in Corinths späterer Lebensphase die stärkste Gattung • Zahlreiche seiner Stillleben aus den 1910er Jahren befinden sich heute in bedeutenden öffentlichen Sammlungen, wie unter anderem in der Gemäldegalerie Neue Meister, Dresden, dem Museum Kunstpalast, Düsseldorf, und dem Detroit Institute of Arts Vor dunklem Hintergrund leuchtet ein farbenprächtiger Strauß mit Blüten in changierenden Rot-, Lila- und Rosa- und Gelbtönen. Pastos und mit schwungvollem Pinsel trägt Corinth die Farbe auf. In seiner späteren Lebensphase wendet sich Corinth überwiegend Sujets wie Stillleben, hier vor allem Blumenstücke und Landschaften zu. Er arbeitet zunehmend selbstbewusster, spontaner und impulsiver. Durch die sensibel und mit unruhigem Duktus aufgetragenen Farben gibt er dem Bild einen Ausdruckswert, der dem Expressionismus näher ist als dem Impressionismus. Corinths sinnen- und genussfreudige Malerei erreicht um 1910 ihren Höhepunkt, nachdem er aus München 1901 nach Berlin gekommen war und sich der Berliner Secession um Max Liebermann angeschlossen hatte. Paul Cassirer wird auf sein Talent aufmerksam und widmet ihm sogleich eine Einzelausstellung, ein Jahr später wird er in den Vorstand der Secession gewählt. Einen zusätzlichen Höhepunkt erreicht Corinth im Jahr 1910 mit dem Ankauf einiger seiner Gemälde durch die Hamburger Kunsthalle, begleitet von einer regen internationalen Ausstellungspräsenz bei der Berliner und Münchner Secession, dem Deutschen Künstlerbund in Darmstadt und der Vorgängerausstellung der Biennale von Venedig. Weitere internationale Ausstellungen zeugen bis dato von der Wertschätzung und Popularität des Künstlers. Sein Werk ist weltweit in bedeutenden privaten und öffentlichen Sammlungen vertreten, z.B. in der Nationalgalerie, Berlin, im Lenbachhaus, München, im Musée d’Orsay, Paris, in der Tate Britain, London, im Belvedere, Wien sowie im MoMA und im Metropolitan Museum of Art, New York. Das Gemälde gehörte ursprünglich zur Sammlung von Hugo Winter (1876 in Neuss - 1967 in Jerusalem). Bereits im Jahr 1926 ist es in der Berliner Nationalgalerie zu sehen, anlässlich einer Gedächtnisausstellung für Lovis Corinth. Vermutlich war der Leihgeber schon damals Hugo Winter. Vor seiner Emigration lebt Hugo Winter in Königsberg und betreibt gemeinsam mit seinem Onkel einen Getreidehandel und eine Schälmühle für Getreide und Hülsenfrüchte. Als prominente jüdische Familie in Königsberg, sind die Winters sehr bald der Judenverfolgung ausgesetzt. Hugo Winter muss Deutschland bereits im Jahr 1934 verlassen und zieht nach Palästina. In der Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, deponiert er seine gesamten Wertsachen inklusive der Kunstsammlung in der Villa seiner Tante, Anna Winter, in Königsberg in der Kastanienallee 26-28. In dem Pogrom vom 9. auf den 10. November 1938 wird in Königsberg unter anderem ein jüdisches Waisenhaus in Brand gesetzt. Anna Winter, eine große Förderin dieses Waisenhauses, nimmt daraufhin alle betroffenen Kinder bei sich auf. Die SS droht ihr mit Verhaftung, wegen des Vorwurfs, keine Genehmigung für den Betrieb eines Waisenhauses erhalten zu haben. Unter diesem Druck willigt Anna Winter ein, die Villa zu verlassen und mit ihrem gesamten Inhalt der SS zu übergeben. Wann genau das vorliegende Gemälde beschlagnahmt oder unter Zwang verkauft werden musste, ist heute nicht mehr festzustellen. Im Jahr 1937 taucht das Kunstwerk in der Sammlung von Dr. Arthur Ebering auf, der eine Abbildung des Werkes in einem Buch über seine Sammlung veröffentlicht. Mit den Erben nach Hugo Winter wird im November 2023 eine faire und gerechte Vereinbarung im Sinne des Washingtoner Abkommens getroffen.. Berend-Corinth/Hernad 436.

Literatur: Steiner, Paula (Hrsg.), Lovis Corinth, dem Ostpreußen, Königsberg 1925, Abb. S. 86; Ebering, Arthur: Meine Sammlung, Magdeburg 1937, mit s/w Abb., ohne Seitenzahl.

Ausstellung: Kunstsammlungen der Stadt Königsberg, 1924; Lovis Corinth. Ausstellung von Gemälden und Aquarellen zu seinem Gedächtnis, Nationalgalerie Berlin, 1926, Kat.-Nr. 185 (Besitzer Hugo Winter).

Provenienz: Hugo Winter, Königsberg; Dr. Arthur Ebering, Magdeburg (spätestens seit Juli 1937); Fritz Mittag, Magdeburg, März 1938 bei Vorgenanntem erworben; durch Erbfolge an den jetzigen Besitzer, Privatsammlung, Süddeutschland.

Lovis Corinth, Flowers in a vase.

Oil on canvas. (1910). Ca. 70 x 50.5 cm. Signed centre left.

Taxation: differenzbesteuert (VAT: Margin Scheme).

Lovis Corinth (1858 Tapiau/Ostpreußen - Zandvoort 1925) – Blumen in einer Vase.

Öl auf Leinwand. (1910). Ca. 70 x 50,5 cm. Signiert links mittig.

• Großformatiges Gemälde in leuchtenden Farbnuancen, mit virtuosem Pinselduktus und pastosem Farbauftrag • Blumenstillleben bilden in Corinths späterer Lebensphase die stärkste Gattung • Zahlreiche seiner Stillleben aus den 1910er Jahren befinden sich heute in bedeutenden öffentlichen Sammlungen, wie unter anderem in der Gemäldegalerie Neue Meister, Dresden, dem Museum Kunstpalast, Düsseldorf, und dem Detroit Institute of Arts Vor dunklem Hintergrund leuchtet ein farbenprächtiger Strauß mit Blüten in changierenden Rot-, Lila- und Rosa- und Gelbtönen. Pastos und mit schwungvollem Pinsel trägt Corinth die Farbe auf. In seiner späteren Lebensphase wendet sich Corinth überwiegend Sujets wie Stillleben, hier vor allem Blumenstücke und Landschaften zu. Er arbeitet zunehmend selbstbewusster, spontaner und impulsiver. Durch die sensibel und mit unruhigem Duktus aufgetragenen Farben gibt er dem Bild einen Ausdruckswert, der dem Expressionismus näher ist als dem Impressionismus. Corinths sinnen- und genussfreudige Malerei erreicht um 1910 ihren Höhepunkt, nachdem er aus München 1901 nach Berlin gekommen war und sich der Berliner Secession um Max Liebermann angeschlossen hatte. Paul Cassirer wird auf sein Talent aufmerksam und widmet ihm sogleich eine Einzelausstellung, ein Jahr später wird er in den Vorstand der Secession gewählt. Einen zusätzlichen Höhepunkt erreicht Corinth im Jahr 1910 mit dem Ankauf einiger seiner Gemälde durch die Hamburger Kunsthalle, begleitet von einer regen internationalen Ausstellungspräsenz bei der Berliner und Münchner Secession, dem Deutschen Künstlerbund in Darmstadt und der Vorgängerausstellung der Biennale von Venedig. Weitere internationale Ausstellungen zeugen bis dato von der Wertschätzung und Popularität des Künstlers. Sein Werk ist weltweit in bedeutenden privaten und öffentlichen Sammlungen vertreten, z.B. in der Nationalgalerie, Berlin, im Lenbachhaus, München, im Musée d’Orsay, Paris, in der Tate Britain, London, im Belvedere, Wien sowie im MoMA und im Metropolitan Museum of Art, New York. Das Gemälde gehörte ursprünglich zur Sammlung von Hugo Winter (1876 in Neuss - 1967 in Jerusalem). Bereits im Jahr 1926 ist es in der Berliner Nationalgalerie zu sehen, anlässlich einer Gedächtnisausstellung für Lovis Corinth. Vermutlich war der Leihgeber schon damals Hugo Winter. Vor seiner Emigration lebt Hugo Winter in Königsberg und betreibt gemeinsam mit seinem Onkel einen Getreidehandel und eine Schälmühle für Getreide und Hülsenfrüchte. Als prominente jüdische Familie in Königsberg, sind die Winters sehr bald der Judenverfolgung ausgesetzt. Hugo Winter muss Deutschland bereits im Jahr 1934 verlassen und zieht nach Palästina. In der Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, deponiert er seine gesamten Wertsachen inklusive der Kunstsammlung in der Villa seiner Tante, Anna Winter, in Königsberg in der Kastanienallee 26-28. In dem Pogrom vom 9. auf den 10. November 1938 wird in Königsberg unter anderem ein jüdisches Waisenhaus in Brand gesetzt. Anna Winter, eine große Förderin dieses Waisenhauses, nimmt daraufhin alle betroffenen Kinder bei sich auf. Die SS droht ihr mit Verhaftung, wegen des Vorwurfs, keine Genehmigung für den Betrieb eines Waisenhauses erhalten zu haben. Unter diesem Druck willigt Anna Winter ein, die Villa zu verlassen und mit ihrem gesamten Inhalt der SS zu übergeben. Wann genau das vorliegende Gemälde beschlagnahmt oder unter Zwang verkauft werden musste, ist heute nicht mehr festzustellen. Im Jahr 1937 taucht das Kunstwerk in der Sammlung von Dr. Arthur Ebering auf, der eine Abbildung des Werkes in einem Buch über seine Sammlung veröffentlicht. Mit den Erben nach Hugo Winter wird im November 2023 eine faire und gerechte Vereinbarung im Sinne des Washingtoner Abkommens getroffen.. Berend-Corinth/Hernad 436.

Literatur: Steiner, Paula (Hrsg.), Lovis Corinth, dem Ostpreußen, Königsberg 1925, Abb. S. 86; Ebering, Arthur: Meine Sammlung, Magdeburg 1937, mit s/w Abb., ohne Seitenzahl.

Ausstellung: Kunstsammlungen der Stadt Königsberg, 1924; Lovis Corinth. Ausstellung von Gemälden und Aquarellen zu seinem Gedächtnis, Nationalgalerie Berlin, 1926, Kat.-Nr. 185 (Besitzer Hugo Winter).

Provenienz: Hugo Winter, Königsberg; Dr. Arthur Ebering, Magdeburg (spätestens seit Juli 1937); Fritz Mittag, Magdeburg, März 1938 bei Vorgenanntem erworben; durch Erbfolge an den jetzigen Besitzer, Privatsammlung, Süddeutschland.

Auktion 321 & 322 | Moderne & Zeitgenössische Kunst | Evening Sale

Sale Date(s)
Lots: 400-451
Lots: 700-740
Venue Address
Amiraplatz 3 - Luitpoldblock
München
80333
Germany

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Auktion 321 & 322 | Moderne & Zeitgenössische Kunst

Zeitgenössische Kunst | Day Sale
Donnerstag, 7. Dezember 2023
Ab 16.30 | Los 800 – 882

Moderne Kunst | Evening Sale
Donnerstag, 7. Dezember 2023
Ab 18 Uhr | Los 400 – 451

Zeitgenössische Kunst | Evening Sale
Donnerstag, 7. Dezember 2023
Ab 19 Uhr | Los 700 – 740

Moderne Kunst | Day Sale
Freitag, 8. Dezember 2023
Ab 15 Uhr | Los 500 – 658

 

Terms & Conditions

§ 1 ALLGEMEINES

 

1. Diese Versteigerungsbedingungen werden im Auktionssaal ausgehängt; sie sind im Versteigerungskatalog abgedruckt, ggf. auch im Internet veröffentlicht. Mit Erteilung eines Auftrages oder Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer die Versteigerungsbedingungen und ihre Geltung für die Auktion ausdrücklich an.

2. Die Versteigerung, die öffentlich i. S. v. §§ 383 III, 474 I 2 BGB ist, wird vorbereitet, durchgeführt und abgewickelt von der KARL & FABER Kunstauktionen GmbH (im Folgenden „KARL & FABER«). KARL & FABER versteigert die Kunstwerke grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des unbenannt bleibenden Einlieferers. Ein von KARL & FABER bestimmter Auktionator leitet die Versteigerung im Namen und für Rechnung von KARL & FABER; Ansprüche anlässlich der Versteigerung richten sich ausschließlich gegen KARL & FABER und nicht gegen den Auktionator. Im Eigentum von KARL & FABER befindliche Gegenstände (sog. Eigenware) sind mit „‡“ besonders gekennzeichnet.

 

§ 2 BIETEN UND AUKTION

1. Alle Bieter haben ihren Namen und ihre Anschrift rechtzeitig vor der Auktion mitzuteilen. KARL & FABER hat gem. gesetzlicher Verpflichtung das Recht, die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ähnlichen Personaldokumentes und ggf. weitergehende Informationen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen, davon Kopien für ihre Unterlagen zu erstellen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Gegebenenfalls werden Bieternummern vergeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies vor Versteigerungsbeginn unter Angaben von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter zustande.

2. Die im Katalog von KARL & FABER angegebenen Schätzpreise (ggf. unterer und oberer Schätzpreis) sind in Euro beziffert. Sie dienen als Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Versteigerungsgutes. Der Aufrufpreis wird vom Auktionator festgelegt; gesteigert wird nach seinem Ermessen, im Regelfall um jeweils 10 % des vorangegangenen Gebotes in Euro. KARL & FABER behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.

3. Gebote können auch schriftlich (per Brief, Fax, Scan oder über die Website von KARL & FABER) oder telefonisch erfolgen. Die diesbezügliche Anmeldung hat grundsätzlich mittels der von KARL & FABER zur Verfügung gestellten Formulare zu erfolgen. Bieten über Internet (sog. Live-Bidding) ist nur zulässig, wenn dies über von KARL & FABER zur Verfügung gestellte bzw. genehmigte Online-Dienste und -Plattformen erfolgt. Für das Live-Bieten über externe Online-Plattformen fallen Gebühren in Höhe von 3 % des Zuschlagspreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an, die zum Aufgeld gemäß der Versteigerungsbedingungen hinzugerechnet werden. Die Kosten hierfür trägt der Bieter. Schriftliche oder telefonische Gebote werden nur zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung bei KARL & FABER ihre Zulassung beantragt hat. Der Antrag muss das Kunstwerk unter Aufführung von Katalognummer und Katalogbezeichnung benennen und ist zu unterschreiben. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Telefonische Gebote werden in der Regel erst ab einem Schätzpreis von € 1.500 entgegengenommen. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Für die Bearbeitung von schriftlichen, telefonischen oder internetbasierten

Geboten übernimmt KARL & FABER keinerlei Gewähr. Insbesondere haftet KARL & FABER nicht für Übermittlungsfehler oder das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telefon- oder Internetverbindungen. Dies gilt nicht, soweit KARL & FABER einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Beim Einsatz eines Währungs(um)rechners (beispielsweise bei der Live-Auktion) wird keine Haftung für die

Richtigkeit der Währungsumrechnung übernommen.

4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres

Gebot (Übergebot) abgegeben wird. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das zeitlich zuerst  erhobene bzw. eingegangene Gebot. Ein Zuschlag kann in Einzelfällen unter Vorbehalt erteilt werden, auf den der Auktionator ausdrücklich hinweist. Ein solcher Zuschlag wird nur wirksam, wenn KARL & FABER das Gebot innerhalb von 8 Wochen nach dem Tage der Versteigerung schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt; der Bieter bleibt solange an sein Gebot gebunden. KARL & FABER kann innerhalb einer Auktion einen Zuschlag zurücknehmen und das Kunstwerk erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot irrtümlich übersehen und dies vom Bieter unverzüglich beanstandet worden ist oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Übt KARL & FABER dieses Recht aus, wird der ursprüngliche Zuschlag unwirksam. KARL & FABER hat das Recht, bis zum Limit eines Kunstwerks für den Einlieferer mitzubieten. KARL & FABER hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern oder ein Gebot abzulehnen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Bieter KARL & FABER unbekannt ist und nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit geleistet hat. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Der Zuschlag verpflichtet den Bieter zur Abnahme und Zahlung.

5. Schriftliche Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für ein und dasselbe Kunstwerk ein, erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot wird von KARL & FABER nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Ein schriftliches Gebot, das auf dem dafür vorgesehenen Formblatt abzugeben ist, muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das Kunstwerk gebotenen Preis (ohne Aufgeld, Folgerechtsumlage und Umsatzsteuer) nennen.

6. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB besteht für den Bieter nach erfolgtem Zuschlag kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

 

§ 3 BEZAHLUNG; MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KÄUFERS BEI DER

ERFÜLLUNG GELDWÄSCHERECHTLICHER VORSCHRIFTEN

1. Der Kaufpreis besteht aus dem Hammerpreis zuzüglich Aufgeld. Zusätzlich wird bei Werken lebender oder von vor weniger als 70 Jahren verstorbener Künstler zur Abgeltung des dann gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Umlage von 1,5 % der Summe von Hammerpreis und Nettoaufgeld zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

2. Es wird, was die Umsatzsteuer betrifft, je nach rechtzeitig vor der Rechnungsstellung zu machender Vorgabe des Einlieferers differenzbesteuert oder regelbesteuert verkauft.

a) Regelbesteuerte Kunstwerke werden mit „R“ hinter der Katalognummer gekennzeichnet. Als Aufgeld wird in diesen Fällen pro Einzelobjekt beim Käufer erhoben: auf einen Zuschlagspreis bis einschließlich € 500.000 27 %, auf einen Zuschlagspreis über € 500.000 bis einschließlich € 1.500.000 für den überschreitenden Betrag 21 %, auf einen Zuschlagspreis über € 1.500.000 für den diesen überschreitenden Betrag 16 %. Auf den Zuschlagspreis, das Aufgeld sowie eventuelle weitere Kosten wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben

und separat ausgewiesen.

b) Bei Anwendung des § 25 a Umsatzsteuergesetz (Differenzbesteuerung) beinhaltet das Aufgeld sowie eventuelle weitere Kosten die nicht separat ausgewiesene Umsatzsteuer. Das Aufgeld beträgt dann unter Berücksichtigung der unter § 3 Ziff. 2 a) aufgeführten Staffelung 32 %, 27 % und 22 %. Differenzbesteuerte Kunstobjekte, die mit „N“ hinter der Katalognummer gekennzeichnet sind, haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb der EU. Für solche Kunstobjekte wird zusätzlich zum Aufgeld die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe der Rechnungssumme berechnet.

3. Die Umsatzsteuer sowie die Gegenstände, auf die sie anfällt, entsprechen der Gesetzgebung und der aktuellen Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Auktion. Es können sich insoweit Änderungen ergeben, die an den Käufer weitergegeben werden müssen. Nehmen Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU das ersteigerte Kunstwerk selbst in Staaten außerhalb der EU mit, haben sie Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Diese wird erstattet, wenn der Käufer KARL & FABER innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kunstwerks den deutschen zollamtlichen Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorlegt. Im Ausland anfallende (Einfuhr-)Umsatzsteuer und Zölle trägt in Versteigerungsbedingungen

KARL & FABER Kunstauktionen GmbH

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T +49 89 22 18 65 · F +49 89 228 33 50

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jedem Fall der Käufer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen ergehen vorbehaltlich der Nachprüfung.

4. Soweit der Käufer nach diesen Versteigerungsbedingungen oder dem Gesetz Erstattung von Kosten und/oder Zinsen schuldet, kann KARL & FABER diese zusätzlich zu den in § 3, Ziff. 1, 2 a, b, 3 genannten Beträgen liquidieren. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Zahlungsverzug tritt, auch bei abwesendem Käufer, zwei Wochen nach Zuschlag, frühestens jedoch eine Woche nach Rechnungsdatum ein. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs des Käufers verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche mit monatlich 1 % pro angefangenem Monat. Vier Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist KARL & FABER berechtigt, dem Einlieferer Namen und Adresse des Käufers zu nennen.

5. Der Käufer kann gegenüber KARL & FABER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung in ausländischer Währung geht ein etwaiger Kursverlust zu Lasten des Käufers. Alle Steuern, Kosten und Gebühren der unbaren Zahlung (inklusive der KARL & FABER belasteten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit dies gesetzlich zulässig ist und das Verbot des § 270a BGB keine Anwendung findet. KARL & FABER ist nicht verpflichtet, das ersteigerte Kunstwerk vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.

7. Rechnungsänderungswünsche (u.a. Adresse, Besteuerung) können nach der

Auktion nicht mehr angenommen werden.

8 KARL & FABER hat gem. gesetzlicher Verpflichtung das Recht, den Käufer um die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ähnlichen Personaldokumentes und ggf. weitergehende Informationen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu bitten, sowie davon Kopien für ihre Unterlagen zu erstellen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäscheschutzgesetztes (GwG) sind natürliche Personen, unter deren Kontrolle oder Einfluss das Unternehmen steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d. GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige. Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.

 

§ 4 ABHOLUNG UND TRANSPORT; GEFAHRÜBERGANG;

AUSFUHRGENEHMIGUNG

1. Der Käufer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten abzuholen, danach gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Kunstwerkes auf den Käufer über.

2. Unbeschadet der Regelungen in § 4 Ziff. 1 lagert und versichert KARL & FABER das Kunstwerk (in Höhe des Kaufpreises) während eines Zeitraumes von 1 Monat ab dem Tag der Auktion. Danach hat KARL & FABER das Recht, aber nicht die Pflicht, das Kunstwerk im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einer Kunstspedition einzulagern und auf dessen Kosten versichern zu lassen. Wünscht der Käufer die Durchführung des Transportes des Kunstwerkes, hat er dies KARL & FABER schriftlich mitzuteilen. KARL & FABER organisiert den Transport zum Käufer sowie eine entsprechende Versicherung auf dessen Kosten und, soweit der Käufer als Unternehmer handelt, auf dessen Gefahr. KARL & FABER kann hierfür einen angemessenen Vorschuss verlangen.

3. Grundsätzlich ist der Käufer zur Einholung einer gem. der gesetzlichen Bestimmungen

ggf. erforderlichen Ausfuhrgenehmigung verpflichtet. Der Käufer kann KARL & FABER beauftragen, das zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderliche Verfahren zu übernehmen. Hierzu hat der Käufer KARL & FABER eine entsprechende Vollmacht zur Vorlage bei den Behörden zu erteilen. Dieser Service ist für den Käufer kostenpflichtig und wird ihm, ggf. zzgl. verauslagter Fremdkosten, separat in Rechnung gestellt. Wird eine Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt, ist der Käufer nicht berechtigt, deshalb vom

Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 EIGENTUMSÜBERGANG, FOLGEN DES RÜCKTRITTS BEI ZAHLUNGSVERZUG;

RÜCKTRITTSRECHT BEI GELDWÄSCHEVERDACHT

1. Das Eigentum an dem zugeschlagenen Kunstwerk geht erst nach vollständiger

Zahlung aller KARL & FABER geschuldeter Beträge auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, kann KARL & FABER nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; wird dieses Recht ausgeübt, erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Kunstwerk. In einem solchen Fall ist KARL & FABER berechtigt, vom Käufer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Entgelts (Abgeld und Aufgeld) sowie angefallener Kosten für Katalogabbildungen zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Käufer für  Transport-, Lager- und Versicherungskosten bis zur Rückgabe oder, nach Wahl von KARL & FABER, bis zur erneuten Versteigerung des Kunstwerkes. Wird das Kunstwerk in der nächsten oder übern.chsten Auktion versteigert, haftet der Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. KARL & FABER hat das Recht, den Käufer von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen.

3. Stellt sich beim Käufer im Rahmen der üblichen Prüfung ein Geldwäscheverdacht heraus, ist KARL & FABER zum Rücktritt berechtigt. Ein Recht des Käufers auf Durchführung des Kaufvertrages besteht dann nicht.

 

§ 6 VORBESICHTIGUNG, KATALOGANGABEN UND HAFTUNG DES VERSTEIGERERS

1. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Kunstwerke können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Sie sind durchgehend gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Zustand, insbesondere Erhaltungszustand. In allen Fällen ist der tatsächliche Zustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, vgl. § 6 Ziff. 2. Rahmen, Passepartouts, Bildglas, Podeste und ähnliche Präsentationshilfen gehören nicht zum Kunstwerk und sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, sofern sie nicht Teil des Kunstwerks sind. Der Käufer hat auf sie keinen Anspruch, sie werden aber vorbehaltlich anderweitiger Anweisung (außer Bildglas beim Versand) mitgeliefert.

2. Alle Angaben im Katalog oder in einer entsprechenden Internet-Präsentation beinhalten lediglich Meinungsäußerungen, die nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Diese Angaben begründen weder eine Garantie im Sinne des §443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Das Gleiche gilt für Katalogabbildungen sowie virtuelle Hängungen der Werke; sie dienen dem Zweck, dem Interessenten eine ungefähre Vorstellung vom Kunstwerk zu verschaffen. KARL & FABER behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigung kann durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung (sog. Errata- und Addenda-

Liste), durch eine Aktualisierung des Onlinekataloges (nicht des Kataloges im pdf-Format) auf der Website von KARL & FABER oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Kunstwerkes erfolgen. In einem solchen Fall treten die berichtigten Angaben an die Stelle der Katalogbeschreibung. Mit diesen Maßgaben sind alle Ansprüche gegen KARL & FABER, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Gründen (Verlust / Beschädigung) ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit solche Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln

von KARL & FABER (einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen) beruhen, ihre Ursache in der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten haben oder Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

3. KARL & FABER verpflichtet sich jedoch, auf rechtzeitiges (siehe § 6 Ziff. 4) Verlangen des Käufers Ansprüche aus dem Innenverhältnis mit dem Einlieferer diesem gegenüber – ggf. auch gerichtlich – geltend zu machen, wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass Katalogangaben über die Urheberschaft und die Technik des ersteigerten Kunstwerkes unrichtig sind und auch nicht mit der Meinung eines allgemein anerkannten Experten (bzw. des Erstellers des Werkverzeichnisses, der Erklärung des Künstlers selbst oder der Stiftung des Künstlers) zum Tag der Auktion übereinstimmten. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Kommittenten erstattet KARL & FABER dem Käufer den Kaufpreis, wenn keine Ansprüche Dritter an dem Kunstwerk bestehen und das Kunstwerk am Sitz von KARL & FABER in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

4. Etwaige Ansprüche gegenüber KARL & FABER verjähren ein Jahr nach Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer. Dies gilt nicht für die in § 6 Ziff. 2 letzter Satz geregelten Ansprüche; sie verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

 

 

§ 7 NACHVERKAUF

Diese Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion (sog. Nachverkauf) entsprechend. KARL & FABER kann für derartige Veräußerungen insbesondere die in § 3 geregelten Entgelte und Umlagen erheben. Auf den Nachverkauf, der Bestandteil der Auktion ist, finden die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz gemäß §§ 312 b) ff. keine Anwendung.

 

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit dieser zulässig vereinbart werden kann, ist München. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und KARL & FABER. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.

 

Stand: November 2023

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