Lot

3161

Lithografie "Dorf in den Bergen", unleserliche Signatur rechts unten, Maße: Breite ca. 23 cm und

In 82nd Art and Antiques Auction

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Lithografie "Dorf in den Bergen", unleserliche Signatur rechts unten, Maße: Breite ca. 23 cm und
Passed EUR
Neuleiningen
Lithografie "Dorf in den Bergen", unleserliche Signatur rechts unten, Maße: Breite ca. 23 cm und Höhe ca. 28 cm.
Lithografie "Dorf in den Bergen", unleserliche Signatur rechts unten, Maße: Breite ca. 23 cm und Höhe ca. 28 cm.

82nd Art and Antiques Auction

Sale Date(s)
Lots: 1 - 939
Lots: 1000 - 5141
Venue Address
Mittelgasse 33
Neuleiningen
67271
Germany

Versandbedingungen und Versandkosten

Die Ersteigerte Ware ist durch den Käufer abzuholen. Hierzu bitten wir Sie, einen Termin zu vereinbaren, damit die Ware für Sie bereitgestellt wird.

Der Versand durch das Leininger Auktionshaus erfolgt auf ausdrĂĽcklichen Wunsch des Käufers, der auch die dafĂĽr entstehenden Kosten ĂĽbernimmt.  

Das Leininger Auktionshaus versendet ausschlieĂźlich versichert bzw. gegen Abliefernachweis.

Der Versand erfolgt in der Reihenfolge des Zahlungseingangs. Angesichts der hunderten Pakete, die nach einer Auktion gepackt werden mĂĽssen, kann es bis zu 2 Wochen dauern, bis die Pakete versendet werden.

Bei Versand der Ware werden die Kosten für Porto, Verpackung und Versicherung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Der Preis innerhalb Deutschlands beträgt pro Paket 14,00 Euro incl. Gesetzl. Mwst. Die Kosten für den Versand ins Ausland erfragen Sie bitte vor der Auktion.

Das Leininger Auktionshaus versendet ausschlieĂźlich per DHL. Hierbei gelten auch die zulässigen Maximal – MaĂźe (Größe, Gewicht) der DHL. Gegebenenfalls muss die ersteigerte Ware in mehreren Paketen geliefert werden. Hierbei ĂĽbernimmt der Käufer die Kosten.  Versicherter Versand per DHL ist nur bis zu einem Versicherungswert von max. 500.- Euro möglich. Sollten Sie eine einen höheren Versicherungswert wĂĽnschen, mĂĽssen Sie den Versand selbst organisieren.                                    

Das Leininger Auktionshaus übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder Verwechslungen, die auf dem Versandweg entstehen. Das gilt auch für Beschädigungen des Glases von hinter Glas gerahmten Objekten. Das Transportrisiko liegt ausschließlich beim Käufer. Wir bemühen uns, die Objekte sorgfältig und sicher zu verpacken. Bitte beachte Sie: Wir sind ein Auktionshaus und kein Versandhaus.

Bei Beschädigungen / Bruch ist der Empfänger verpflichtet, das zuständige DHL – Paketzentrum  innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt unter Vorlage der Sendung zu informieren.

Das Leininger Auktionshaus versendet nicht:

  • Artikel, die die Maximal – MaĂźe (Größe, Gewicht) der DHL ĂĽberschreiten.
  • Möbel und ĂĽbergroĂźe Einrichtungsgegenstände (z.B. Standuhren, Stehlampen etc.)
  • Waffen, Deko-Waffen etc.
  • Gegenstände und Gefahren-Stoffe, die auch von DHL nicht transportiert werden.

In diesen Fällen hat der Käufer den Transport zu organisieren.

Important Information

Das Aufgeld beträgt 22 % auf den Kaufpreis plus 5 % auf den Kaufpreis Online - GebĂĽhr jeweils zuzĂĽglich der gesetzlichen Mwst. 

Den voraussichtlichen Zeitplan können Sie als Broschüre herunterladen.

Bitte vereinbaren Sie den Besichtigungstermin unbedingt per Email.

Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin, an dem Sie die erworbene Ware abholen möchten.

Damit können wir die Ware fĂĽr Sie bereitstellen und Sie mĂĽssen nicht mit langen Wartezeiten rechnen. 

Sollen wir die Ware versenden, dann bitten wir Sie, die Versandbedingungen und Versandkosten zu beachten (im Katalog unter „Versandbedingungen und Versandkosten“).

 

Vielen Dank.

 

 

Terms & Conditions

ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Die folgenden Versteigerungsbedingungen gelten für die Durchführung sämtlicher von der Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anette Bickert und Georg Scholten, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, Fax-Nr.: +49 6359 8970021, E-Mail:info@leininger-auktionshaus.dedurchgeführten Versteigerungen und die in diesem Rahmen geschlossene Verträge.

 

2. Die Versteigerung der Objekte erfolgt öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 S: 1 BGB und freiwillig im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Das Leininger Auktionshaus (nachfolgend auch „Versteigerer“ genannt) tritt als Vertreter des Einlieferers auf. Im Eigentum des Versteigerers stehende Ware, welche zur Auktion kommt, ist im Katalog besonders gekennzeichnet.

 3. Sofern in den Versteigerungsbedingungen oder Einlieferungsbedingungen von einem Limitpreis gesprochen wird, bezeichnet dies den zwischen dem Einlieferer und dem Leininger Auktionshaus vereinbarten Mindestzuschlagpreis unter BerĂĽcksichtigung der im Einlieferungsvertrag aufgefĂĽhrten Regelungen. Ist kein Mindestpreis (Limit) vereinbart, legt der Versteigerer einen Schätzwert fest, welcher anstelle des Limitpreises tritt. 

4. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht vor, Objekte [Katalognummern, Lose] zu verbinden, zu trennen oder in einer anderen Reihenfolge aufzurufen. Ebenso behält es sich das Recht vor, Katalognummern - insbesondere bei Zweifeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zurückzuziehen. Schriftliche Vorgebote, die ein solches verbundenes Gebot oder zurückgezogenes Los betreffen, werden dadurch hinfällig.

 5. Telefonisch, schriftlich und mĂĽndlich abgegebene Gebote stehen sich gleich. Bei gleichen Geboten gilt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln, die nicht sofort während der Auktion geklärt werden können, entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten ĂĽber einen Aufruf zwischen den Bietern hat der Auktionator das Recht, das Los zurĂĽckzuziehen und ggf. nochmals zum Aufruf zu bringen.

 6. Der Aufruf der Lose erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis, bei unlimitierten Objekten zu einem Preis von mindestens € 1,00, bei taxierten Objekten kann er zu 20% des Schätzpreises betragen, sofern keine höheren schriftlichen Vorgebote vorliegen.

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 7. Die aufgerufenen Preise verstehen sich in Euro [€]. Zu dem Zuschlagpreis kommen die Courtage zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, die weiteren Nebenkosten sowie ggf. die Abgabe an Verwertungsgesellschaften. Es wird auf Ziffer 15 verwiesen. 

8. Die Steigerungsrate bei Geboten liegt bei 10%, wobei es im Ermessen des Auktionators liegt, bei Bedarf eine andere Steigerungsrate zu wählen. 

9. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Ăśbergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann den Zuschlag ablehnen oder unter Vorbehalt erteilen. Wird ein geringeres Gebot bei einem limitierten Objekt abgegeben, steht es dem Auktionator frei, den Zuschlag abzulehnen oder auch unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter drei Wochen bis nach Ende der Auktion an sein Gebot gebunden. Erfolgt in dieser Zeit keine schriftliche Annahme des Gebots seitens des Leininger Auktionshauses, gilt die Genehmigung seitens des Einlieferers fĂĽr das Vorbehaltsgebot als nicht erteilt und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.

 10. Schriftliche Vorgebote mĂĽssen dem Leininger Auktionshaus bis spätestens 18:00 Uhr am Vorabend des 1. Auktionstages fĂĽr die gesamte Auktion vorliegen. Später eingehende schriftliche Vorgebote können, mĂĽssen aber nicht mehr berĂĽcksichtigt werden. Bei telefonischen und schriftlichen Vorgeboten ist die Katalognummer die verbindliche Angabe um das Gebot zuzuordnen und ausfĂĽhren zu können. Das Leininger Auktionshaus wird schriftliche Vorgebote nur mit dem Betrag in Anspruch nehmen, der erforderlich ist, um andere Gebote um eine Steigerungsstufe zu ĂĽberbieten.

 11. Bei telefonischen Bietern kann das Leininger Auktionshaus keine Gewähr fĂĽr das Zustandekommen der Leitung bzw. deren Erhalt zum Zeitpunkt des Aufrufs ĂĽbernehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit des Bieters oder einer Leitungsstörung liegt bei dem Bieter. Fällt während des Bietvorgangs die Leitung aus, so gilt nur der zuletzt aufgerufene gebotene Betrag, kein vorher oder während des Telefonierens mit dem Angestellten des Auktionshauses genannter Eventualhöchstbetrag. Das Risiko der Leitungsstörung trägt der Bieter.

 12. Die Voraussetzungen fĂĽr telefonische Bieter unter Ziff. 11 gelten sinngemäß auch fĂĽr Online-Bieter sowie fĂĽr Vorgebote, welche durch Internetportale wie z.B. lot-tissimo eingehen. Bei Bietern von Internetportalen trägt das Leininger Auktionshaus keine Haftung fĂĽr die Ăśbermittlung seitens des entsprechenden Internetportals. Es wird darauf 

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 hingewiesen, dass das Internetportal des Leininger Auktionshauses auf die Seiten des Portals weiterleitet. Gebote im Internet werden nur durch das entsprechende Portal akzeptiert und bearbeitet. Bietgebote per Email werden nur in Ausnahmefällen bei Verifizierung durch das Leininger Auktionshaus angenommen, ansonsten abgelehnt. 

13. Das Leininger Auktionshaus behält sich vor, Gebote abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist, sein Gebot per Fax ohne Unterschrift und ohne später zugesandtes Original abgegeben wurde und/oder vorab keine Sicherheit geleistet wurde. Bei Objekten ĂĽber € 1.000,00 behält sich das Auktionshaus das Recht vor, Gebote nur gegen die ĂĽblichen Sicherheitsleistung im Bankenwesen anzunehmen. 

14. Jeder Bieter hat vor Vergabe der Bieternummer seinen Namen, seine aktuelle Anschrift und seine aktuelle Telefonnummer anzugeben. Lt. Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Bieter oder am Erwerb Interessierten, sowie einen ggf. fĂĽr diesen auftreteden Vetreter zu identifizieren. Der Bieter ist dazu verpflichtet, hierbei mitzuwirken und dem Versteigerer die erforderlichen Legitimationsdokumente (Personalausweis / Reisepass. Bei juristischen Personen oder Peronengesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren egister oder Verzeichnis). Der Versteigerer ist dazu berechtigt, einen Scan bzw. Kopie bzw. Bilddatei der Dokumente zu erstellen und unter BerĂĽcksichtigung des Datenschutzes zu speicherm. In der laufenden Geschäftsbeziehung ist der Bieter ist dazu verpflichtet, sich ergebende Veränderungen der Legimitationsdokumente dem Versteigerer unverzĂĽglich mitzuteilen und zu dokumentieren. 

14.1 Die Daten der Bieter werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und geschĂĽtzt. Sie werden ausschlieĂźlich zur Abwicklung des Kaufs verwendet. Nutzer von Internetportalen haben sich an diese zu wenden. 

14.2 Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. HierfĂĽr kann er sich an die Leininger Auktionshaus GmbH, vertreten durch die GeschäftsfĂĽhrerin Anette Bickert, Mittelgasse 33, 67271 Neuleiningen, Tel-Nr. +49 6359 8970018, Fax-Nr.:, E-Mail: info@leininger-auktionshaus.de wenden. 

15. Auf den Zuschlagpreis [Hammerpreis] ist ein Aufgeld in Höhe von 22 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. FĂĽr Gebote ĂĽber Lot – Tissimo werden zusätzlich 5 % zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. FĂĽr Kunstwerke, aus deren Verkauf eine Folgerechtsabgabe entsteht, hat der Käufer diese Abgabe zu ĂĽbernehmen und dem Leininger Auktionshaus bzw. dem Einlieferer/VeräuĂźerer zu erstatten. Die Höhe des Anteils des VeräuĂźerungserlöses beträgt gemäß § 26 UrhG: 4% fĂĽr den Teil des VeräuĂźerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 3% fĂĽr den Teil des VeräuĂźerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000,00 Euro, 1% fĂĽr den Teil des VeräuĂźerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro, 0,5% fĂĽr den Teil des VeräuĂźerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000,00 Euro, 0,25% fĂĽr den Teil des VeräuĂźerungserlöses ĂĽber 500.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag der FolgerechtsvergĂĽtung aus einer WeiterveräuĂźerung beträgt höchstens 12 500 Euro. Liegt der Hammerpreis unter 400,00 € ist keine Abgabe zu zahlen. 

16. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Es gelten die selben Bedingungen.

 17. Will ein Bieter ein Gebot in Vertretung eines Dritten abgeben, so hat er unter Nennung des Namens des Dritten seine Rolle als Vertreter vor Abgabe des Gebots schriftlich anzuzeigen und offenzulegen. Wurde keine Vertretung angezeigt, gilt der Vertrag mit dem Bieter geschlossen. Eine nachträgliche Genehmigung der Vertretung wird nicht ermöglicht. 

18. Die Gewährleistung des Leininger Auktionshauses für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.

 19. Die Gegenstände sind gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen.

 20. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung, sondern dienen ausschlieĂźlich der Beschreibung und Identifikation des Gegenstandes. Sie geben nur subjektive Meinungen wieder. Das gilt auf fĂĽr Angaben ĂĽber Ursprung, Alter, Zustand, Echtheit und Zuschreibung.

 21. Eventuelle GewährleistungsansprĂĽche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine GewährleistungsansprĂĽche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. FĂĽr Konvolute bzw. Lots ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

 22. AusdrĂĽcklich ausgenommen von der verkĂĽrzten Verjährung sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfĂĽllungsgehilfen des Verwenders beruhen und fĂĽr sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfĂĽllungsgehilfen des Verwenders beruhen.- 5 -

 23. Im Ăśbrigen haftet der Auktionator nur fĂĽr eigenes vorsätzliches, grobes Verschulden sowie fĂĽr vorsätzliches und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner ErfĂĽllungsgehilfen und seiner leitenden Angestellten. Ferner ist die Haftung fĂĽr einfache Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. FĂĽr einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter oder ErfĂĽllungsgehilfen besteht nur dann eine Haftung, wenn diese die Verletzung von Kardinalspflichten (wesentlichen Vertragspflichten) betrifft. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch fĂĽr die Begrenzung der Ersatzpflicht fĂĽr Aufwendungen.

 24. Der Versteigerer kann vom Käufer den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner GewährleistungsansprĂĽche gegenĂĽber dem Einlieferer verlangen.

 25. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene MängelrĂĽgen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu ĂĽbermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen GrĂĽnden nicht unmöglich ist. Die Ăśbermittlung begrĂĽndet keinen Rechtsanspruch auf RĂĽckgängigmachung des Kaufvertrages.

 26. Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen und Angaben auf den Internetseiten des Auktionshauses sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, somit keine Beschaffenheitsangaben nach §§ 434 ff BGB noch Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn; es gilt Ziffer 26 der Versteigerungsbedingungen. Sie dienen lediglich und ausschlieĂźlich der Information. Dies gilt ebenso fĂĽr Zustandsberichte ("Condition Report") und andere AuskĂĽnfte in mĂĽndlicher und schriftlicher Form, sofern nicht ausdrĂĽcklich eine Haftung hierfĂĽr ĂĽbernommen wird. Zertifikate oder Bestätigung der KĂĽnstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maĂźgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrĂĽcklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsangabe begrĂĽnden.

 27. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr fĂĽr die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkt fĂĽr den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. FernmĂĽndliche AuskĂĽnftedes Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion ĂĽber die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 28. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräuĂźert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.

 29. Das Leininger Auktionshaus behält sich dabei vor, die Angaben im Katalog und im Internet ĂĽber die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mĂĽndlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Objekts. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der bisherigen Beschreibung. FĂĽr sie gilt ebenfalls, dass sie keine Garantien oder vertragliche, zugesicherte Beschaffenheitsangaben darstellen, vgl. obig.

 30. SchadensersatzansprĂĽche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, ErfĂĽllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der DurchfĂĽhrung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, ausgenommen sind hiervon Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgehen, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfĂĽllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfĂĽllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.

 31. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung des Zuschlagpreises nebst Courtage und Nebenkosten. Die Gefahr fĂĽr jeglichem Schaden (z.B. Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen etc.) geht mit Zuschlag auf den Käufer ĂĽber, der EigentumsĂĽbergang nach Zahlung. Der Käufer ist vorleistungspflichtig. ErfĂĽllungsort ist der Ort der Auktion.

 32. Die Zahlung wird mit Zuschlag fällig. Sie ist grundsätzlich in bar und in Euro [€] an das Leininger Auktionshaus zu leisten, welches empfangsberechtigt ist. Bei Versand ist die Zahlung mit Erhalt der Rechnung fällig. Unbare Zahlungen werden nur erfĂĽllungshalber, nicht an ErfĂĽllung statt angenommen. Zahlungen mit Kredit-/EC-Karten werden erst ab Gutschrift wirksam. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Aushändigung der Objekte erfolgt am Auktionstag erst nach Ende der Auktion. Nicht anwesende Käufer erhalten eine Vorausrechnung, deren Begleichung sofort zu erfolgen hat.

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 33. Die Objekte sind an Ort und Stelle der Auktion abzunehmen. Ein Versand erfolgt nur im Auftrag des Käufers und auf dessen Kosten und Risiko. Wird durch den Käufer kein Versender vorgegeben, sucht das Auktionshaus einen Versender aus. Es wird daraufhingewiesen, dass die Versender (z.B. DHL) keine Haftung fĂĽr Antiquitäten ĂĽbernehmen. Ist eine Haftung des Versenders erwĂĽnscht, muss der Versender durch den Käufer benannt werden. Ein Versand erfolgt erst nach Eingang der Versandkosten. Ein Anspruch auf Versand per Nachnahme besteht nicht. Bitte beachten Sie unsere Versandbedingungen.

 Selbstabholer haben die Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Wurde die Ware nicht innerhalb der Frist abgeholt bzw. abgenommen, ist das Leininger Auktionshaus berechtigt, Unterstellkosten zu verlangen. Diese betragen pauschal 5,00 Euro pro Ware und Tag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Käufer bleibt es vorbehalten den Nachweis zu fĂĽhren, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. 

34. Der Käufer kann gegenüber dem Leininger Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Einlieferer ist unzulässig, solange der Einlieferer nicht zustimmt.

 35. Das Leininger Auktionshaus behält sich das Recht des vertraglichen RĂĽcktritts vom Kaufvertrag fĂĽr diejenigen Fälle vor, in denen es sich herausstellt, dass das versteigerte Objekt aus einer Raubgrabung stammt, es sich um Beute- oder Diebeskunst handelt, aus einer Enteignung im Zeitraum des dritten Reichs stammt, oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zu versteigernden Objekte wurden nicht auf ihre Ausfuhrmöglichkeit geprĂĽft. Dies obliegt dem Bieter, wobei das Auktionshaus auf Nachfrage behilflich ist. Ein Anspruch auf Ausfuhr aus Deutschland besteht nicht. Es kommt nur auf den Umstand an, dass der Bieter EigentĂĽmer werden kann.

 36. Auf Zahlungen, die 14 Tage nach der Versteigerung bzw. nach Erhalt der Rechnung noch nicht beim Leininger Auktionshaus eingegangen sind, wird ein Verzugszins auf die Gesamtforderung in Höhe von 5% ĂĽber dem Basiszinssatz berechnet, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und 8% ĂĽber dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Unternehmer ist im Sinne des § 14 BGB. DarĂĽberhinaus werden Unterstellkosten erhoben (siehe Punkt 33).

 Das Leininger Auktionshaus hat das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung von dem Kaufvertrag zurĂĽckzutreten. Die Kosten der Mahnung trägt der Käufer. Das Auktionshaus kann alle Rechte aus dem Verzug geltend machen. Nach erfolgtem RĂĽcktritt hat das 

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 Leininger Auktionshaus das Recht, einen Schadensersatz in Höhe von 22 % des Zuschlagpreises zuzĂĽglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis des geringeren Schadens bzw. des Nichtentstehen eines Schadens gestattet ist.

 37. Das Leininger Auktionshaus hat ebenso das Recht, neben dem RĂĽcktritt das ersteigerte Objekt nach Mahnung und Fristsetzung nochmals zu versteigern und von dem erzielten Preis die Kosten und den Hammerpreis der ursprĂĽnglichen Versteigerung abzuziehen. Sollte ein Mehrerlös vorhanden sein, wird dieser dem Käufer erstattet, im Falle des Mindererlöses haftet der Käufer fĂĽr die noch ausstehende Summe.

 38. Das Auktionshaus ist berechtigt, Kaufgelder, KaufrĂĽckstände, Nebenleistungen und andere Kosten in Vertretung des Einlieferers, soweit nötig, in eigenem Namen einzuziehen bzw. gerichtlich einzuklagen.

 39. Im Versteigerungssaal haftet der Bieter fĂĽr die von ihm verursachten Schäden. Das Auktionshaus ĂĽbt durch den Auktionator das Hausrecht aus. Dieser hat das Recht, Bieter ohne Angaben von GrĂĽnden des Saales und damit der Möglichkeit des Mitbietens zu verweisen. Dies gilt insbesondere fĂĽr Personen, die den Ablauf stören. Bei Zwischenrufen haftet der Bieter fĂĽr die dadurch verursachten Schäden. Es gilt die ausliegende Haus- und Saalordnung.

 40. Zwischen Versteigerer und Käufer wird folgendes vereinbart: Der Versteigerer nimmt an der in Deutschland systemisch verpflichtenden Vorsaussetzungen des Verpackungsgesetztes teil. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kommt der Versteigerer der Verpflichtung zur RĂĽcknahme beim Käufer und fachgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung der vom Versteigerer gelieferten, restentleerten Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen gleicher Art, Form und Größe nach. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung des Käufers, der auch die entstehenden Kosten dafĂĽr trägt. Werden die gelieferten Verpackungen nicht wie oben vereinbart zurĂĽckgegeben, ist der Käufer auf eigende Kosten fĂĽr die fachgerechte und ordungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Handelt es sich beim Käufer um einen Endkunden, der die Objekte in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerblich in Verkehr bringt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Versteigerers lt. § 15 Ziffer 1.1 auf solche Verpackungen, die von Warenen stammen, die der Versteigerer im Sortiment fĂĽhrt. Käufer aus dem Ausland: Oben genannte Voraussetzungen zur systemischen Beteiligung finden nur in Deutschland Anwendung. Sollten nichtdeutsche Gesetzte von Versteigerer oder Einlieferer GebĂĽhren hinsichtlich Verpackungen erheben, so sind diese vom Käufer zu tragen.

 Gibt der Käufer die Produkte / Objekte in der vom Versteigerer gelieferten Verpackung an Dritte weiter, ist der Käufer zusätzlich zur Verinbarung zur RĂĽcknahme verpflichtet. Dritte sind vom Käufer ebenfalls zu verpflichten, die genannte Endkundenklausel mit ihren Endkunden zu vereinbaren. Wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, sind die sonstigen Dritten zur Weitergabe der Pflicht zur Vereinbarung der Enkundenklausel zu verpflichten. Nachgeschaltete Dritte sind zu Verpflichten, mit hren Endkunden die Endkundenklausel vorab zu vereinbaren und die Voraussetzungen des Verpackunsgesetztes einzuhalten.

 41. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlichrechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass ErfĂĽllungsort und Gerichtsstand Neuleiningen ist. Im Ăśbrigen ist ErfĂĽllungsort fĂĽr beide Leistungen der Ort der Auktion.

 42. FĂĽr die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes ĂĽber den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes ĂĽber den Abschluss von in- ternationalen Kaufverträgen ĂĽber bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

 43. Eine Ă„nderung der gesetzlichen Regeln der Beweislast ist mit obig aufgefĂĽhrten Regeln nicht verbunden. Sollten diese oder die Einlieferungsbedingungen einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch enthalten, steht dem Käufer bzw. dem Einlieferer stets der Nachweis zu, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 44. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die GĂĽltigkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen davon unberĂĽhrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 45. Diese Versteigerungsbedingen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere Bedingungen ersetzt werden.

 Stand: 03.11.2023



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