Lot

372

A Nagasaki lacquer and mother of-pearl inlaid cutlery urn. Around 1800

In Asian Art

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Köln
A Nagasaki lacquer and mother of-pearl inlaid cutlery urn. Around 1800
On a square base with cabriole feet, surmounted by a slender shaft and a tapering body with a stepped lid lifting vertically, covered all over with black lacquer with faux-fluting and flower sprays inlaid in aogai, and flower and vase panels in hiramakie on the straight border of the lid. Lock plate of silver, the interior lined with green velvet. Restorations, especially to the edges of the lid, feet replaced.
These Neo-Classical style cutlery urns - often appearing in pairs - enjoyed great popularity in Europe and the United States, as evidenced by the number of pieces in museum collections and circulating in the trade. For example, the Ashmolean Museum in Oxford houses an urn inscribed with the name of Kiyotomo, others are in the Royal Trust Collection, the Peabody Essex Museum, Salem, Mass. and the Kyûshu National Museum in Daizafu.


In the last years of the eighteenth century the Dutch East India Company started to charter American ships in order to ensure that they would be able to send the correct number of vessels to Nagasaki each year in accordance with their exclusive agreement with the Japanese authorities. The first of these ships, the Eliza of New York, was wrecked in 1797, but another ship, the Franklin of Salem, made it to Japan in 1799, reaching Nagasaki on 19 July. The personal account books of the Captain of the Franklin, James Devereux, record that he brought back a considerable quantity of lacquer, all of it apparently in contemporary European shapes, including '22 lacked knife boxes' (Charles H.P. Copeland, 'Japanese export furniture', in: Antiques, LXVI, July 1954, pp. 50-1); some of these might have been knife-cases like those, in the shape fashionable in about 1770, in the Clive collection at Powis Castle (Mary Archer and others, Treasures from India: The Clive Collection at Powis Castle, London, 1987, cat. no. 193), but others were most likely knife-urns like the present example. Another American vessel, the Margaret, visited Nagasaki in 1801 and her co-owner and Captain, Samuel Gardner Derby, is known to have acquired a Japanese knife-urn that is now preserved in the Peabody-Essex Museum, Salem, Mass.

Regarding the Sasaya workshop and the wood turner Kiyotomo from the Sanjo-Teramachi district in Kyoto see Oliver Impey, Sasaya Kisuke, Kyoto 'Nagasaki' Lacquer and the woodworker Kiyotomo, in: Oriental Art, vol. XLIV, no. 2 (Summer 1998), pp. 28-32)
Height 74.5 cm

Provenance
Private collection, Rhineland

Exhibitions
Brückenschlag von Ost nach West. Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Museum für Lackkunst, Münster, 10.4.3.7.2016

Literature
Illustrated in: Antje Papist Matsuo, Brückenschlag von Ost nach West, Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Ausstellungskatalog, Museum für Lackkunst Münster, 2016, p. 106-107, no. 34
Besteckurne. Holz, Lack, Perlmutter und Textil. Nagasaki. Ca. 1800
Über einem quadratischen, profilierten Sockel erhebt sich auf dünnem Fuß ein nach oben sich erweiternder Korpus mit einem gestuften, von einem profilierten Knauf bekrönten Deckel, der sich hochziehen lässt. Allseitig Schwarzlack, mit zierlichen Blütenzweigen in aogai-Einlagen auf Fuß, dem in 16 vertikale Felder unterteilten Korpus und dem Deckel. In hiramakie Blüten- und Vasendekor am Deckelrand. Schlossbeschlag aus Silber. Innen mit dunkelgrünem Samt ausgekleidet. Rest., vor allem an den Kanten des Deckels, Füße ergänzt.
Diese Besteckkästen im neo-klassizistischen Stil - oft auch als Paare - erfreuten sich in Europa und den Vereinigten Staaten großer Beliebtheit, wie aus der Zahl der in Museumsbesitz befindlichen und im Handel kursierenden Stücken hervorgeht. So findet sich im Ashmolean Museum in Oxford eine Urne, die mit dem Namen des Holzdrechslers Kiyotomo versehen ist, und weitere in der Royal Trust Collection, dem Peabody Essex Museum, Salem, Massachusetts und im Kyûshu National Museum in Daizafu.

In den letzten Jahren des 18. Jahrhunderts begann die Niederländische Ostindien-Kompanie, amerikanische Schiffe zu chartern, um sicherzustellen, dass sie gemäß ihrem Exklusivvertrag mit den japanischen Behörden jedes Jahr die richtige Anzahl von Schiffen nach Nagasaki schicken konnte. Das erste dieser Schiffe, die „Eliza“ aus New York, erlitt 1797 Schiffbruch, aber ein anderes Schiff, die Franklin aus Salem, erreichte Japan 1799 und kam am 19. Juli in Nagasaki an. Aus den Geschäftsbüchern des Kapitäns der Franklin, James Devereux, geht hervor, dass er eine beträchtliche Menge an Lack mitbrachte, die offenbar alle zeitgenössische europäische Formen aufwiesen, darunter "22 fehlende Messerkästen" (Charles H.P. Copeland, Japanese export furniture, in: Antiques, LXVI, Juli 1954, S. 50f); bei einigen davon könnte es sich um Messerkästen handeln, wie sie in der um 1770 modischen Form in der Clive-Sammlung auf Powis Castle zu finden sind (Mary Archer und andere, Treasures from India: The Clive Collection at Powis Castle, London, 1987, Kat.-Nr. 193), aber bei anderen handelte es sich höchstwahrscheinlich um Messerurnen wie das vorliegenden Beispiel. Ein anderes amerikanisches Schiff, die „Margaret“, besuchte Nagasaki im Jahr 1801, und ihr Miteigentümer und Kapitän, Samuel Gardner Derby, erwarb bekanntermaßen eine japanische Messerurne, die heute im Peabody-Essex Museum, Salem, Massachusetts, aufbewahrt wird.

Zu der Sasaya-Werkstatt in Nagasaki und dem Holzdrechsler Kiyotomo aus dem Sanjô-Teramachi-Viertel in Kyoto siehe Oliver Impey, Sasaya Kisuke, Kyoto 'Nagasaki' Lacquer and the woodworker Kiyotomo, in: Oriental Art, Vol. XLIV, no. 2 (Sommer 1998), S. 28-32).
H 74,5 cm

Provenienz
Privatsammlung, Rheinland

Ausstellungen
Brückenschlag von Ost nach West. Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Museum für Lackkunst, Münster, 10.4.3.7.2016

Literatur
Abgeb. in: Antje Papist Matsuo, Brückenschlag von Ost nach West, Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Ausstellungskatalog, Museum für Lackkunst Münster, 2016, S. 106-107, Nr. 34
A Nagasaki lacquer and mother of-pearl inlaid cutlery urn. Around 1800
On a square base with cabriole feet, surmounted by a slender shaft and a tapering body with a stepped lid lifting vertically, covered all over with black lacquer with faux-fluting and flower sprays inlaid in aogai, and flower and vase panels in hiramakie on the straight border of the lid. Lock plate of silver, the interior lined with green velvet. Restorations, especially to the edges of the lid, feet replaced.
These Neo-Classical style cutlery urns - often appearing in pairs - enjoyed great popularity in Europe and the United States, as evidenced by the number of pieces in museum collections and circulating in the trade. For example, the Ashmolean Museum in Oxford houses an urn inscribed with the name of Kiyotomo, others are in the Royal Trust Collection, the Peabody Essex Museum, Salem, Mass. and the Kyûshu National Museum in Daizafu.


In the last years of the eighteenth century the Dutch East India Company started to charter American ships in order to ensure that they would be able to send the correct number of vessels to Nagasaki each year in accordance with their exclusive agreement with the Japanese authorities. The first of these ships, the Eliza of New York, was wrecked in 1797, but another ship, the Franklin of Salem, made it to Japan in 1799, reaching Nagasaki on 19 July. The personal account books of the Captain of the Franklin, James Devereux, record that he brought back a considerable quantity of lacquer, all of it apparently in contemporary European shapes, including '22 lacked knife boxes' (Charles H.P. Copeland, 'Japanese export furniture', in: Antiques, LXVI, July 1954, pp. 50-1); some of these might have been knife-cases like those, in the shape fashionable in about 1770, in the Clive collection at Powis Castle (Mary Archer and others, Treasures from India: The Clive Collection at Powis Castle, London, 1987, cat. no. 193), but others were most likely knife-urns like the present example. Another American vessel, the Margaret, visited Nagasaki in 1801 and her co-owner and Captain, Samuel Gardner Derby, is known to have acquired a Japanese knife-urn that is now preserved in the Peabody-Essex Museum, Salem, Mass.

Regarding the Sasaya workshop and the wood turner Kiyotomo from the Sanjo-Teramachi district in Kyoto see Oliver Impey, Sasaya Kisuke, Kyoto 'Nagasaki' Lacquer and the woodworker Kiyotomo, in: Oriental Art, vol. XLIV, no. 2 (Summer 1998), pp. 28-32)
Height 74.5 cm

Provenance
Private collection, Rhineland

Exhibitions
Brückenschlag von Ost nach West. Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Museum für Lackkunst, Münster, 10.4.3.7.2016

Literature
Illustrated in: Antje Papist Matsuo, Brückenschlag von Ost nach West, Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Ausstellungskatalog, Museum für Lackkunst Münster, 2016, p. 106-107, no. 34
Besteckurne. Holz, Lack, Perlmutter und Textil. Nagasaki. Ca. 1800
Über einem quadratischen, profilierten Sockel erhebt sich auf dünnem Fuß ein nach oben sich erweiternder Korpus mit einem gestuften, von einem profilierten Knauf bekrönten Deckel, der sich hochziehen lässt. Allseitig Schwarzlack, mit zierlichen Blütenzweigen in aogai-Einlagen auf Fuß, dem in 16 vertikale Felder unterteilten Korpus und dem Deckel. In hiramakie Blüten- und Vasendekor am Deckelrand. Schlossbeschlag aus Silber. Innen mit dunkelgrünem Samt ausgekleidet. Rest., vor allem an den Kanten des Deckels, Füße ergänzt.
Diese Besteckkästen im neo-klassizistischen Stil - oft auch als Paare - erfreuten sich in Europa und den Vereinigten Staaten großer Beliebtheit, wie aus der Zahl der in Museumsbesitz befindlichen und im Handel kursierenden Stücken hervorgeht. So findet sich im Ashmolean Museum in Oxford eine Urne, die mit dem Namen des Holzdrechslers Kiyotomo versehen ist, und weitere in der Royal Trust Collection, dem Peabody Essex Museum, Salem, Massachusetts und im Kyûshu National Museum in Daizafu.

In den letzten Jahren des 18. Jahrhunderts begann die Niederländische Ostindien-Kompanie, amerikanische Schiffe zu chartern, um sicherzustellen, dass sie gemäß ihrem Exklusivvertrag mit den japanischen Behörden jedes Jahr die richtige Anzahl von Schiffen nach Nagasaki schicken konnte. Das erste dieser Schiffe, die „Eliza“ aus New York, erlitt 1797 Schiffbruch, aber ein anderes Schiff, die Franklin aus Salem, erreichte Japan 1799 und kam am 19. Juli in Nagasaki an. Aus den Geschäftsbüchern des Kapitäns der Franklin, James Devereux, geht hervor, dass er eine beträchtliche Menge an Lack mitbrachte, die offenbar alle zeitgenössische europäische Formen aufwiesen, darunter "22 fehlende Messerkästen" (Charles H.P. Copeland, Japanese export furniture, in: Antiques, LXVI, Juli 1954, S. 50f); bei einigen davon könnte es sich um Messerkästen handeln, wie sie in der um 1770 modischen Form in der Clive-Sammlung auf Powis Castle zu finden sind (Mary Archer und andere, Treasures from India: The Clive Collection at Powis Castle, London, 1987, Kat.-Nr. 193), aber bei anderen handelte es sich höchstwahrscheinlich um Messerurnen wie das vorliegenden Beispiel. Ein anderes amerikanisches Schiff, die „Margaret“, besuchte Nagasaki im Jahr 1801, und ihr Miteigentümer und Kapitän, Samuel Gardner Derby, erwarb bekanntermaßen eine japanische Messerurne, die heute im Peabody-Essex Museum, Salem, Massachusetts, aufbewahrt wird.

Zu der Sasaya-Werkstatt in Nagasaki und dem Holzdrechsler Kiyotomo aus dem Sanjô-Teramachi-Viertel in Kyoto siehe Oliver Impey, Sasaya Kisuke, Kyoto 'Nagasaki' Lacquer and the woodworker Kiyotomo, in: Oriental Art, Vol. XLIV, no. 2 (Sommer 1998), S. 28-32).
H 74,5 cm

Provenienz
Privatsammlung, Rheinland

Ausstellungen
Brückenschlag von Ost nach West. Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Museum für Lackkunst, Münster, 10.4.3.7.2016

Literatur
Abgeb. in: Antje Papist Matsuo, Brückenschlag von Ost nach West, Japanischer Exportlack aus vier Jahrhunderten, Ausstellungskatalog, Museum für Lackkunst Münster, 2016, S. 106-107, Nr. 34

Asian Art

Sale Date(s)
Lots: 400
Venue Address
Neumarkt 3
Köln
50667
Germany

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Important Information

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Versteigerungsbedingungen
1. Die Kunsthaus Lempertz KG (im Nachfolgenden Lempertz) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 HGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Lempertz behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.

4. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Lempertz verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Lempertz dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Lempertz für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.

Die gebrauchten Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft, an der der Bieter/Käufer persönlich teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung.

5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Lempertz nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.

6. Abgabe von Geboten. Lempertz behält sich die Zulassung zur Auktion vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs.

3 des GWG abhängig machen. Gebote in Anwesenheit: Der Bieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. Ist der Bieter Lempertz nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen Lempertz zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Das Objekt ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt die angegebene Losnummer. Der Auftrag ist vom Aufraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b-d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von Lempertz nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von Lempertz wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt.

7. Durchführung der Auktion: Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt, insbesondere wenn der Bieter nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 GWG erfolgreich identifiziert werden kann. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Schriftliche Gebote werden von Lempertz nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.lempertz.com/datenschutzerklärung.html

8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 600.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20 % (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung). Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Bei Online-Geboten können zusätzliche Gebühren anfallen. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8 % auf den Hammerpreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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