Lot

30

Adi Holzer 1936

In Auktion 4 Juni 2022

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Miltenberg

Adi Holzer 1936

Triumph des Einhorns

Farblithographie

Größe: 66 x 46,5 cm

Signiert, datiert 1985 und nummeriert 181/250

Detailfotografien und Zustandsberichte können Sie bei uns anfordern

Adi Holzer 1936

Triumph des Einhorns

Farblithographie

Größe: 66 x 46,5 cm

Signiert, datiert 1985 und nummeriert 181/250

Detailfotografien und Zustandsberichte können Sie bei uns anfordern

Auktion 4 Juni 2022

Sale Date(s)
Venue Address
Hauptstraße 130
Miltenberg
63897
Germany

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Important Information

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.

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Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen vom Auktionshaus Miltenberg gelten für Auktionen, den

Nach- und Freiverkauf von Auktionsgegenstände und für alle Internet-Live-Bietsysteme.

§ 1 Rechte und Pflichten des Auktionshauses Miltenberg

(1) Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 2 BGB.

(2) Das Auktionshaus Miltenberg (im Folgenden auch „Versteigerer“) versteigert oder

verkauft im Namen und für Rechnung der Einlieferer (im Folgenden auch „Auftraggeber“).

Das Auktionshaus Miltenberg ist berechtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dem Zuschlag

bzw. Kauf in dessen Namen geltend zu machen.

§ 2 Auktionsgegenstände, Ausschluss der Gewährleistung

(1) Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand

versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.

(2) Die zur Versteigerung stehenden Objekte können vor der Auktion besichtigt werden.

(3) Das Auktionshaus Miltenberg (ebenso der Einlieferer) haftet nicht für eventuelle

Mängel der Gegenständen       

. Die Haftung nach § 8 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Katalogangaben- und beschreibungen dienen der Darstellung der Gegenstände

und sind nach bestem Wissen und Gewissen von Experten des Auktionshauses Miltenberg

erstellt worden.

Das Auktionshaus Miltenberg übernimmt jedoch keine Garantie für die

Richtigkeit der Angaben           

gemäß § 443 BGB.      

Ebenso stellen die       

 Angaben und

Beschreibungen der Gegenstände keine zugesicherten Eigenschaften dar.       

 Das gilt

insbesondere für Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung. Der

Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Auch alle

anderen Angaben des Versteigerers und seiner Angestellten über den Zustand der

Versteigerungsgegenstände, Bezeichnungen, Zuschreibungen, Maße, Gewicht,

Vollständigkeit usw. erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ebenfalls ohne

Gewähr und ohne Garantie für die Richtigkeit.

(5) Die angegebenen Preise sind Aufrufpreise, keine Schätzwerte.

§ 3 Durchführung der Versteigerung, Gebote, Zuschlag

(1) 

Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er

zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretenen anzugeben. Der Versteigerer ist

berechtigt, zusätzliche Informationen (wie z.B. die Kopie eines gültigen Personalausweises

oder Reisepasses) als Sicherheiten anzufordern. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen

Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Der Versteigerer ist berechtigt, Personen von der Auktion auszuschließen. Der

Ausschluss bedarf keiner Begründung seitens des Versteigerers.

(3) Das Auktionshaus Miltenberg behält sich vor, die Identität des Einlieferers nicht

bekannt zu geben.

(4) Die Versteigerungs-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der

Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im

Freihandverkauf angeboten werden.

(5) 

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungs-Nummern zu vereinen, zu

trennen,           

 zurückziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Er entscheidet über

die Annahme oder Ablehnung eines Gebots.

(6) 

Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres

Gebot abgegeben wird und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis

erreicht ist. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach

1

dreimaligem Aufruf desselben kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleich

lautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.

(7) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer

den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines

Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder

im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 6 Wochen

verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Der Zuschlag kann auch unter dem

Limit erfolgen.

(8) Mit der Abgabe eines schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Gebots und

dessen Zuschlag kommt ein unwiderruflicher Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme des

Versteigerungsgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

(9) Ein Widerrufsrecht steht dem Käufer nach § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB nicht zu.

(10) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer sich im Namen des

Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder den Zuschlag verweigern. Dies gilt

insbesondere dann, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden,

dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können.

(11) 

Bestehen Zweifel, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig

abgegebenes Gebot übersehen,          

entscheidet der Versteigerer, ob er den Zuschlag für

unwirksam erklärt und den Artikel neu aufruft.

(12) 

Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf der nächsten

Versteigerungs-Nummer, zu erheben.

(13) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt, die Auktion ohne Erteilung

des Zuschlages geschlossen oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird.

§ 4 Schriftliche, telefonische und Online-Gebote

(1)

 Um die Ausführung schriftlicher Gebote sowie von Online-Geboten sicherzustellen,

müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn eingehen.

(2) Liegt ein schriftlicher Auftrag vor, so werden Telefonbieter vor dem Aufruf des

gewünschten Objekts telefonisch kontaktiert.

(3) Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen oder Online-Gebotes ist die genaue Angabe

der Person oder Firma des Bieters sowie der Versteigerungs-Nummer erforderlich. Mit der

Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der

Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die

angegebene Versteigerungs-Nummer.

(4) Alle Gebote sind bindend und können nicht annulliert oder in der Höhe reduziert

werden.

(5)   Ein   Anspruch   auf   Berücksichtigung   schriftlicher   Gebote   und   von   Online-Geboten

besteht nicht.   

Insbesondere übernimmt das Auktionshaus Miltenberg keine Garantie für

das Zustandekommen einer Telefonverbindung. Ebenfalls übernimmt das Auktionshaus

Miltenberg keine Garantie für die technische Möglichkeit einer Internetverbindung oder

die rechtzeitige Übermittlung von Geboten während einer laufenden Auktion.

(6) Der Versteigerer kann schriftliche oder Online-Gebote wegen Zweifel an Zuordnung,

Identität oder Ernsthaftigkeit, aber auch aus technischen oder organisatorischen Gründen

unberücksichtigt lassen.

(7)   Bei   Zuschlägen   auf   Online-Kooperationsplattformen   können   Verkaufsprovisionen

hinzukommen, sofern diese auf der Internetseite der Kooperationspartner ausgewiesen

sind.

§ 5 Endpreis, Steuern, Fälligkeit, Zahlungsmethoden, Verzug

(1) 

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und 20,00 % Aufgeld inkl.

16% USt. Die USt wird nur auf das Aufgeld erhoben.    

 Diese wird aufgrund der Anwendung

der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nicht ausgewiesen.

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