Lot

129

Kronleuchter, achtflammig

In Summer Auction

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München
Kronleuchter, achtflammig
Berlin, um 1800-1810 Bronzewarenfabrik Werner & Mieth, zugeschr.

Messing, vergoldet. Glasprismenbehang. Dreistufiger Aufbau mit ornamentierten und durchbrochen gestalteten Reifen, die Arme in Vogelform. Palmetten- und Rosettendekor. H. 110 cm. Dm. 80 cm.

Vgl. Klappenbach, Käthe, Kronleuchter mit Behang aus Bergkristall und Glas sowie Glasarmkronleuchter bis 1810. Bestandskataloge der Kunstsammlungen, hg. von der Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Berlin 2001, S. 280ff. sowie Klappenbach, Käthe, Kronleuchter des 17. bis 20. Jahrhunderts aus Messing, "bronze doré", Zinkguss, Porzellan, Holz, Geweih, Bernstein und Glas. Mit Beiträgen von Hartmann, Eric u. Kropmanns, Birgit, hg. von der Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Regensburg 2019, S. 190ff.

Ihre Kronleuchter zieren Europas Schlösser: Werner & Mieth. 1792 gründeten Christian Gottlieb Werner und Gottfried Mieth ihre Manufaktur in Berlin. Zunächst in der Königlichen Porzellanmanufaktur als Modellierer und Bossierer tätig, machten sie sich bereits 1791 selbstständig - und zwar mit der Idee einer "Bronze und Kunstsachen Fabrik", ergo gründeten sie zusammen dem Gelbgießermeister Friedrich Luckau jun. eine Sozietät. Über mehr als vier Jahrzehnte hinweg waren Werner & Mieth die bedeutendsten Berliner Hersteller kunsthandwerklicher Bronzewaren, darunter auch phantasievolle Kronleuchter mit feingeschliffenem Glasbehang. Vor allem dank der besonderen Qualität und der großen Bandbreite der Anfertigungen gelang es Werner & Mieth internationale Anerkennung zu gewinnen. Mit dem Unternehmen ging es schnell bergauf. Bereits seit 1794 präsentierten Werner & Mieth ihre Kunstwerke regelmäßig mit großem Erfolg auf den Berliner Akademieausstellungen, was das Ansehen entsprechend mehrte. 1797 beschäftigte die Manufaktur, die 1822 in Werner und Neffen umbenannt wurde, über 30 Handwerker. Warenlager gab es in Berlin, Hamburg, Leipzig, Breslau und London, auch nach St. Petersburg wurde geliefert. Wer auf sich hielt, bestellte bei Werner & Mieth, am besten kunstvolle Einzelanfertigungen. Anfang des 18. Jahrhunderts belieferte das Unternehmen Europas Fürstenhöfe. Früh in Schwung kam das Geschäft durch eine Bestellung von Wilhelmine von Lichtenau, die Mätresse König Friedrich Wilhelms II., die, bekannt für ihren guten Geschmack, mehrere königliche Wohnsitze mitgestalten dürfte. Später fertigten Werner & Mieth unter anderem Kronleuchter für das Kronprinzen Palais und die Winterkammern König Friedrich Wilhelms II. im Schloss Charlottenburg. Besondere Liebhaberstücke sind hervorragende Umsetzungen nach Karl Friedrich Schinkels Entwürfen für Europas Adelsresidenzen, die Leuchter von Werner & Mieth bis heute im schönsten Licht strahlen lässt.

Provenienz: Lt. Angaben des Vorbesitzers schwedischer Familienbesitz, vormals Berlin.


An eight-light chandelier
Berlin, circa 1800-1810 Attributed to Bronzewarenfabrik Werner & Mieth

Brass, gilt. Prismatic glass hanging pendants. Ornamental decoration and openwork. Height 110 cm. Diameter 80 cm.

Cf. Klappenbach, Käthe, Kronleuchter mit Behang aus Bergkristall und Glas sowie Glasarmkronleuchter bis 1810. Bestandskataloge der Kunstsammlungen, edited by the Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Berlin 2001, page 280ff. as well as Klappenbach, Käthe, Kronleuchter des 17. bis 20. Jahrhunderts aus Messing, "bronze doré", Zinkguss, Porzellan, Holz, Geweih, Bernstein und Glas. With contributions by Hartmann, Eric u. Kropmanns, Birgit, edited by the Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Regensburg 2019, p. 190ff.

Provenance: according to the information given by the previous owner, formerly owned by a Swedish family, Berlin.
Kronleuchter, achtflammig
Berlin, um 1800-1810 Bronzewarenfabrik Werner & Mieth, zugeschr.

Messing, vergoldet. Glasprismenbehang. Dreistufiger Aufbau mit ornamentierten und durchbrochen gestalteten Reifen, die Arme in Vogelform. Palmetten- und Rosettendekor. H. 110 cm. Dm. 80 cm.

Vgl. Klappenbach, Käthe, Kronleuchter mit Behang aus Bergkristall und Glas sowie Glasarmkronleuchter bis 1810. Bestandskataloge der Kunstsammlungen, hg. von der Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Berlin 2001, S. 280ff. sowie Klappenbach, Käthe, Kronleuchter des 17. bis 20. Jahrhunderts aus Messing, "bronze doré", Zinkguss, Porzellan, Holz, Geweih, Bernstein und Glas. Mit Beiträgen von Hartmann, Eric u. Kropmanns, Birgit, hg. von der Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Regensburg 2019, S. 190ff.

Ihre Kronleuchter zieren Europas Schlösser: Werner & Mieth. 1792 gründeten Christian Gottlieb Werner und Gottfried Mieth ihre Manufaktur in Berlin. Zunächst in der Königlichen Porzellanmanufaktur als Modellierer und Bossierer tätig, machten sie sich bereits 1791 selbstständig - und zwar mit der Idee einer "Bronze und Kunstsachen Fabrik", ergo gründeten sie zusammen dem Gelbgießermeister Friedrich Luckau jun. eine Sozietät. Über mehr als vier Jahrzehnte hinweg waren Werner & Mieth die bedeutendsten Berliner Hersteller kunsthandwerklicher Bronzewaren, darunter auch phantasievolle Kronleuchter mit feingeschliffenem Glasbehang. Vor allem dank der besonderen Qualität und der großen Bandbreite der Anfertigungen gelang es Werner & Mieth internationale Anerkennung zu gewinnen. Mit dem Unternehmen ging es schnell bergauf. Bereits seit 1794 präsentierten Werner & Mieth ihre Kunstwerke regelmäßig mit großem Erfolg auf den Berliner Akademieausstellungen, was das Ansehen entsprechend mehrte. 1797 beschäftigte die Manufaktur, die 1822 in Werner und Neffen umbenannt wurde, über 30 Handwerker. Warenlager gab es in Berlin, Hamburg, Leipzig, Breslau und London, auch nach St. Petersburg wurde geliefert. Wer auf sich hielt, bestellte bei Werner & Mieth, am besten kunstvolle Einzelanfertigungen. Anfang des 18. Jahrhunderts belieferte das Unternehmen Europas Fürstenhöfe. Früh in Schwung kam das Geschäft durch eine Bestellung von Wilhelmine von Lichtenau, die Mätresse König Friedrich Wilhelms II., die, bekannt für ihren guten Geschmack, mehrere königliche Wohnsitze mitgestalten dürfte. Später fertigten Werner & Mieth unter anderem Kronleuchter für das Kronprinzen Palais und die Winterkammern König Friedrich Wilhelms II. im Schloss Charlottenburg. Besondere Liebhaberstücke sind hervorragende Umsetzungen nach Karl Friedrich Schinkels Entwürfen für Europas Adelsresidenzen, die Leuchter von Werner & Mieth bis heute im schönsten Licht strahlen lässt.

Provenienz: Lt. Angaben des Vorbesitzers schwedischer Familienbesitz, vormals Berlin.


An eight-light chandelier
Berlin, circa 1800-1810 Attributed to Bronzewarenfabrik Werner & Mieth

Brass, gilt. Prismatic glass hanging pendants. Ornamental decoration and openwork. Height 110 cm. Diameter 80 cm.

Cf. Klappenbach, Käthe, Kronleuchter mit Behang aus Bergkristall und Glas sowie Glasarmkronleuchter bis 1810. Bestandskataloge der Kunstsammlungen, edited by the Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, Berlin 2001, page 280ff. as well as Klappenbach, Käthe, Kronleuchter des 17. bis 20. Jahrhunderts aus Messing, "bronze doré", Zinkguss, Porzellan, Holz, Geweih, Bernstein und Glas. With contributions by Hartmann, Eric u. Kropmanns, Birgit, edited by the Generaldirektion der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Regensburg 2019, p. 190ff.

Provenance: according to the information given by the previous owner, formerly owned by a Swedish family, Berlin.

Summer Auction

Sale Date(s)
Lots: 1-287
Lots: 300-573
Venue Address
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

Versand auf Anfrage. Versandkosten trägt der Käufer.

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A371B | A371B



VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (im folgenden »Kommittenten«), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist freiwillig.
2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
5. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Kommittenten genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt.
8. Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regel-besteuert verkauft, dies ist vor der Auktion mitzuteilen. Bei Differenzbesteuerung wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 27 % zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Kunst und Antiquitäten berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden. Bei der Regelbesteuerung besteht der Kaufpreis aus Zuschlagpreis und 22 % Aufgeld. Auf diesen Betrag werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine evtl. Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des

Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung ein-schließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Be-arbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
13. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Mängeln ausgeschlossen.
14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer an einen Erwerber.
17. Für die Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 22% vom Zuschlagspreis erhoben; auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet (Regelbesteuerung). Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

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