Lot

1128

Pendule "Stele en borne"

In Winter Auction & Special Auction NAPOLEON

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Pendule "Stele en borne"
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München
Pendule "Stele en borne"
Paris, um 1810, Bronzen: Pierre-Philippe Thomire zugeschrieben

Originale feuervergoldete Bronze. Zifferblatt: signiert "à Paris". Pariser Pendulenwerk mit 1/2-Stundenschlag auf Glocke, über Schlossscheibe reguliert. Hervorragender Erhaltungszustand. Ca. 44 x 21 x 13 cm. Über einem querrechteckigen Grundriss erhebt sich das Uhrgehäuse, das der Form antiker Grabstelen folgt, wie sie u.a. aus dem Lapidarium des Weltkulturerbe-Schlosses Eggenberg zu Graz bekannt sind. Das hochrechteckige Gehäuse steht auf geflügelten Löwenklauen, die Kanten sind durch vier Fackeln verdeckt. Den oberen Abschluss bildet ein Aufsatz in Korbbogenform. Die Vorderseite wird in zwei Bereiche aufgeteilt: in einen oberen mit dem in einen Rahmen gestellten Zifferblatt, in dessen Zwickeln Palmetten und Akanthusmotive eingestellt sind, und in einen unteren mit einem Feston und einem Tropaion. Dieses wiederholt sich am Aufsatz, wo ein achteckiges Schild mit dem Hinweis auf Laios eingefügt ist. An den Seiten des Gehäuses sind Palmwedel appliziert. Mit der Form der Grabstele wird das Thema des Memento mori verbildlicht. Durch die Inschrift Laios wird es weiter präzisiert und in den Zusammenhang mit der Ödipus-Sage gebracht. Die Vorgeschichte zum Ödipus-Drama beschreibt, wie König Laios von Theben einst die Gastfreundschaft des Königs Pelops missbraucht hatte, als er dessen Sohn Chrysippos entführt hatte, in den er sich verliebt hatte. Durch die Befragung des Orakels von Delphi erfuhr Laios, dass er einen Sohn zeugen würde, der ihn töten und seine Gemahlin heiraten würde. Laios ließ daraufhin mit Einverständnis seiner Frau Iokaste dem neugeborenen Kind die Füße durchstechen und in einem Gebirge aussetzen. Ödipus wurde von einem Hirten in Korinth aufgezogen und später vom Königspaar Polybos und Merope von Korinth adoptiert. Auf einem Fest erfuhr er, dass er nicht der leibliche Sohn seiner Eltern ist. Da ihn die Antwort seiner Adoptiveltern nicht befriedigte, befragte er ebenfalls das Orakel von Delphi. Dieses verkündete, er werde seinen Vater töten und seine Mutter zur Frau nehmen. Um zu verhindern, dass sich die Prophezeihung erfüllt, brach er in die Ferne auf. Auf seiner Reise begegnete er auf einen Wagen und geriet in heftigen Streit mit dessen Fahrer. In diesem Streit traf er den Passagier im Wagen tötlich, nicht ahnend, dass er damit seinen leiblichen Vater Laios getötet hatte. Eine ähnliche Pendule, die allerdings um eine Figurengruppe und einen Sockel bereichert ist, steht im Louvre und wurde von Pierre Philippe Thomire, dem führenden Bronzier der Zeit in Paris, signiert. Aufgrund der bis ins Detail gehenden Übereinstimmungen kann auch bei dieser Pendule davon ausgegangen werden, das sie aus dem Atelier Thomires stammt. Thomire orientierte sich bei dieser Pendule offensichtlich an einer um 1810 gefertigten Entwurfszeichnung von Charles Percier, die sich in den Sammlungen im Musée des Beaux-Arts in Rennes befindet.


A pendulum clock "Stele en borne"
Paris, circa 1810, bronzes: attributed to Pierre-Philippe Thomire

Original fire-gilt bronze. Dial: signed "à Paris". Paris pendulum movement, striking the half hours on a bell, regulated by a countwheel. In excellent condition. Approx. 44 x 21 x 13 cm.
Pendule "Stele en borne"
Paris, um 1810, Bronzen: Pierre-Philippe Thomire zugeschrieben

Originale feuervergoldete Bronze. Zifferblatt: signiert "à Paris". Pariser Pendulenwerk mit 1/2-Stundenschlag auf Glocke, über Schlossscheibe reguliert. Hervorragender Erhaltungszustand. Ca. 44 x 21 x 13 cm. Über einem querrechteckigen Grundriss erhebt sich das Uhrgehäuse, das der Form antiker Grabstelen folgt, wie sie u.a. aus dem Lapidarium des Weltkulturerbe-Schlosses Eggenberg zu Graz bekannt sind. Das hochrechteckige Gehäuse steht auf geflügelten Löwenklauen, die Kanten sind durch vier Fackeln verdeckt. Den oberen Abschluss bildet ein Aufsatz in Korbbogenform. Die Vorderseite wird in zwei Bereiche aufgeteilt: in einen oberen mit dem in einen Rahmen gestellten Zifferblatt, in dessen Zwickeln Palmetten und Akanthusmotive eingestellt sind, und in einen unteren mit einem Feston und einem Tropaion. Dieses wiederholt sich am Aufsatz, wo ein achteckiges Schild mit dem Hinweis auf Laios eingefügt ist. An den Seiten des Gehäuses sind Palmwedel appliziert. Mit der Form der Grabstele wird das Thema des Memento mori verbildlicht. Durch die Inschrift Laios wird es weiter präzisiert und in den Zusammenhang mit der Ödipus-Sage gebracht. Die Vorgeschichte zum Ödipus-Drama beschreibt, wie König Laios von Theben einst die Gastfreundschaft des Königs Pelops missbraucht hatte, als er dessen Sohn Chrysippos entführt hatte, in den er sich verliebt hatte. Durch die Befragung des Orakels von Delphi erfuhr Laios, dass er einen Sohn zeugen würde, der ihn töten und seine Gemahlin heiraten würde. Laios ließ daraufhin mit Einverständnis seiner Frau Iokaste dem neugeborenen Kind die Füße durchstechen und in einem Gebirge aussetzen. Ödipus wurde von einem Hirten in Korinth aufgezogen und später vom Königspaar Polybos und Merope von Korinth adoptiert. Auf einem Fest erfuhr er, dass er nicht der leibliche Sohn seiner Eltern ist. Da ihn die Antwort seiner Adoptiveltern nicht befriedigte, befragte er ebenfalls das Orakel von Delphi. Dieses verkündete, er werde seinen Vater töten und seine Mutter zur Frau nehmen. Um zu verhindern, dass sich die Prophezeihung erfüllt, brach er in die Ferne auf. Auf seiner Reise begegnete er auf einen Wagen und geriet in heftigen Streit mit dessen Fahrer. In diesem Streit traf er den Passagier im Wagen tötlich, nicht ahnend, dass er damit seinen leiblichen Vater Laios getötet hatte. Eine ähnliche Pendule, die allerdings um eine Figurengruppe und einen Sockel bereichert ist, steht im Louvre und wurde von Pierre Philippe Thomire, dem führenden Bronzier der Zeit in Paris, signiert. Aufgrund der bis ins Detail gehenden Übereinstimmungen kann auch bei dieser Pendule davon ausgegangen werden, das sie aus dem Atelier Thomires stammt. Thomire orientierte sich bei dieser Pendule offensichtlich an einer um 1810 gefertigten Entwurfszeichnung von Charles Percier, die sich in den Sammlungen im Musée des Beaux-Arts in Rennes befindet.


A pendulum clock "Stele en borne"
Paris, circa 1810, bronzes: attributed to Pierre-Philippe Thomire

Original fire-gilt bronze. Dial: signed "à Paris". Paris pendulum movement, striking the half hours on a bell, regulated by a countwheel. In excellent condition. Approx. 44 x 21 x 13 cm.

Winter Auction & Special Auction NAPOLEON

Sale Date(s)
Lots: 1-179
Lots: 1000-1184
Lots: 200-466
Lots: 500-659
Venue Address
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

Versand auf Anfrage. Versandkosten trägt der Käufer.

Auction House will ship, at Buyer's expense.

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Terms & Conditions

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

  1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
  8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
    30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von  25 %  und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld  wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
    c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.

 

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