Lot

172

Trematic Bidynator Patented 25 Rubis wristwatch with automatic

In Auction 190 - Clocks and Watsches

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Trematic Bidynator Patented 25 Rubis wristwatch with automatic
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Grafenau
Trematic Bidynator Patented 25 Rubis Armbanduhr mit Automatic, Zentralsekunde und Stahl- Schraubboden, Referenz 502, cal. Felsa 690, um 1950, versilbertes, 2-farbiges Zifferblatt mit aufgesetzten vergoldeten Stundenindexen und arabischen Zahlen, vergoldete Zeiger, Zentralsekunde, weißes Werk mit Ankergang und Rotoraufzug, Schraubenunruh, Flachspirale und Stoßsicherung, intakt (8512), D = 36 mm
Trematic Bidynator Patented 25 Rubis Armbanduhr mit Automatic, Zentralsekunde und Stahl- Schraubboden, Referenz 502, cal. Felsa 690, um 1950, versilbertes, 2-farbiges Zifferblatt mit aufgesetzten vergoldeten Stundenindexen und arabischen Zahlen, vergoldete Zeiger, Zentralsekunde, weißes Werk mit Ankergang und Rotoraufzug, Schraubenunruh, Flachspirale und Stoßsicherung, intakt (8512), D = 36 mm

Auction 190 - Clocks and Watsches

Sale Date(s)
Venue Address
Schloss Dätzingen, Postfach 1150
Grafenau
71117
Germany

Shipping Terms:

Wristwatches and Pocketwatches:

Germany: Parcel till EUR 700,00 = EUR 7,00

If you wish a higher insurance = EUR 25,00

In EU: Parcel till EUR 1.000,00 = EUR 20,00

If you wish a higher insurance = EUR 50,00

Worldwide or out of EU:

Parcel till EUR 1.000,00 = EUR 50,00

If you wish a higher insurance:
Parcel over EUR 1.000,00 till EUR 2.500,00 = EUR 100,00
Parcel over EUR 2.500,00 = EUR 150,00

Clocks (Table Clocks, Wall Clocks etc.):

Germany: Parcel till EUR 700,00 = EUR 10,00

If you wish a higher insurance:
Parcel over EUR 700,00 = EUR 30,00

In EU: Parcel till EUR 1.000,00 = EUR 30,00
If you wish a higher insurance = EUR 100,00

Worldwide and out of EU:

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Important Information

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.

For buyer’s premium and VAT please check particular lot.

Terms & Conditions

Versteigerungsbedingungen

  1. Die Fa. Galerie + Auktionshaus Peter Klöter (im nachfolgenden Versteigerer) versteigert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommitten), die unbenannt bleiben.
  2. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und - auf Gefahr des Interessenten - geprüft werden. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfange haftet. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften i.S.d. § 459 ff. BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden.
  3. Der Bieter erwirbt auf eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers angibt.
  4. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
  5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für vier Wochen vom Tage des Aufrufs ab gebunden. Das Angebot zum Limit an die Allgemeinheit bleibt jedoch bestehen. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots zum Limit auch ohne Rücksprache anderen Bietern zugeschlagen oder im Freihandverkauf veräußert werden. Der vorbehaltlose Zuschlag wird mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung (Rechnung) an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam.
  6. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einem Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
  7. Der Zuschlag versichert zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr unmittelbar an den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
  8. Gem. § 25 a UStG. unterliegen alle Lieferungen der Differenzbesteuerung für Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung: auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld in Höhe von 23 % erhoben. In diesem Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die Gesamtdifferenz enthalten. Die Mehrwertsteuer wird bei der Rechnungsstellung nicht ausgewiesen. Bei Einlieferungen aus Drittländern, die mit Einfuhrumsatzsteuer belastet sind (Kennzeichnung durch * bei der Lot-Nr.) erfolgt die Fakturierung mit der Regelbesteuerung: auf die Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 19 % erhoben. Auf die Zuschlagssumme zzgl. Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
  9. Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt z.Zt. 19 % (Stand: 01.01.2007).
  10. Für innergemeinschaftliche Ausfuhrlieferung ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Bei Auslieferung in Drittländer wird dem Erwerber die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt.
  11. Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig und ist an den Versteigerer in bar oder mit Bank bestätigtem Scheck zu bezahlen. Bei Erwerbern, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Nach Zahlungseingang bzw. Gutschrift auf dem Konto der Fa. Galerie + Auktionshaus Peter Klöter können die ersteigerten Gegenstände abgeholt werden. Wünschen Sie die Zusendung erfolgt der Versand des Ersteigerungsgutes auf Kosten und Gefahr des Käufers entweder als Paket, unversichert – oder entsprechend der mit bezahlten Versandkosten als Wertpaket.
  12. Bei Zahlungsverzug wird mit Zugang der zweiten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 % der Gesamtforderung erhoben. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der der Deutschen Bundesbank berechnet.
  13. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
  14. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht im neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 12 sowie der Kostenaufwand für eine eventuelle Rechtsverfolgung.
  15. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie dieser eine Kommissionsprovision von 18 % zu entrichten. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen.
  16. Kaufaufträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der auf dem schriftlichen Auftrag vermerkte Preis gilt als Höchstgebot. Der Zuschlag kann also auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bei der Übermittlung schriftlicher Aufträge, per Post oder über Telefax, wird um deutliche Schrift gebeten. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist.
  17. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Lot-Nummer angerufen, wenn hierfür 1 Stunde vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
  18. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
  19. Diese Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den Freihandverkauf.
  20. Erfüllungsort ist Böblingen. Ist der Einlieferer Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand Böblingen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  21. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Der Auktionator

 

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