Los

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Biedermeier - Kommode, elegante Kommode mit drei Schubladen, mit je zwei vergoldeten Griffen,

In Nachverkauf/After Sale

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Konstanz
Biedermeier - Kommode, elegante Kommode mit drei Schubladen, mit je zwei vergoldeten Griffen, Schlüsselschilder mit wappenförmigen Einlegearbeiten, Nussbaum, wohl Norddeutschland, Biedermeier um 1830-1850, 19x83x43cm
Biedermeier - Kommode, elegante Kommode mit drei Schubladen, mit je zwei vergoldeten Griffen, Schlüsselschilder mit wappenförmigen Einlegearbeiten, Nussbaum, wohl Norddeutschland, Biedermeier um 1830-1850, 19x83x43cm

Nachverkauf/After Sale

Endet ab
Ort der Versteigerung
Beethovenstr. 1b
Konstanz
78464
Germany

Generelle Versandinformationen vom Auktionshaus verfügbar

Auf Anfrage/On demand

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Gebühren beachten Sie bitte die Detailinformationen bei den Losen.

AGB

 Versteigerungsbedingungen Stand März 2021

  1. Versteigerung
    1.1 Die Auktionshaus am See GmbH (i. F. Auktionshaus am See) versteigert in einer öffentlichen Versteigerung freiwillig im Namen und auf Rechnung der Einlieferer an Ersteigerer (i. F. Kunden). Die Namhaftmachung der Einlieferer ist gewährleistet.
    1.2 Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden.
  2. Durchführung der Versteigerung, Gebote
    2.1 Die im Online-Katalog angegebenen Preise sind keine Höchst- oder Schätzpreise, sondern dienen lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit.
    2.2 Das Auktionshaus am See hat das Recht, Katalognummern zu trennen oder zu vereinen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
    2.3 Jeder Kunde erhält nach Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes mit aktueller Meldeadresse eine Bieternummer durch das Auktionshaus am See. Nur unter dieser Nummer abgegebene Gebote werden auf der Auktion berücksichtigt.
    2.4 Der Aufruf erfolgt zum Katalogpreis, es sei denn, dass bereits höhere textlich Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionshauses am See, in der Regel um mindestens 10 %.
    2.5 Das Auktionshaus am See kann ein Gebot aus triftigen Gründen ablehnen; insbesondere dann, wenn ein Bieter dem Auktionshaus am See nicht bekannt ist.
    2.6 Kunden, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können das Auktionshaus am See textlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Alternativ können diese Kunden, nach textlicher Auftragserteilung, während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben.
    2.7 Telefonische Gebote können nur bei einem Startpreis ab € 250,00 entgegengenommen werden. Telefonische Gebote können durch das Auktionshaus am See aufgezeichnet werden. Mit dem Auftrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Kunde mit der Aufzeichnung durch das Auktionshaus am See einverstanden. Das Auktionshaus am See haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder Übermittlungsfehler.
    2.8 Telefonische Bieter können im Vorfeld textlich ihr Höchstgebot abgeben. Bei Nichzustandekommen der telefonischen Leitung bietet das Auktionshaus am See dann automatisch für den Kunden bis zu diesem Betrag mit.
    2.9 Die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit erfolgt ohne Gewähr. Die in Abwesenheit abgegebenen Gebote sind den unter den Anwesenden in der Versteigerung abgegebenen Geboten gleichgestellt.
    2.10 Bei zwei identischen Geboten wird per Los über das gewinnende Gebot entschieden. Uneinigkeit über das letzte Gebot bzw. den Zuschlag wird durch nochmaliges Ausbieten behoben. Dies gilt auch, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
    2.11 Kunden, die sich bei einem Online-Portal wie z.B. „Lot-tissimo“ (Auction Technology Group Germany GmbH) registriert haben, können deren externes Angebot zum Online-Bieten nutzen. Das Auktionshaus am See übernimmt keine Haftung für die Tätigkeiten und Dienste von Lot-tissimo oder anderen Online-Plattformen und auch nicht dafür, dass die Online-Verbindung technisch zustande kommt. Über die Online-Plattformen können sowohl sog. „Vor-Gebote“ vor Beginn der Versteigerung als auch sog. „Live-Gebote“ während der im Internet übertragenen Auktion sowie sog. „Nach-Gebote“ nach Beendigung der Auktion abgegeben werden. Live-Gebote werden wie Gebote aus dem Versteigerungssaal berücksichtigt. Auch bei Internet-Geboten haftet das Auktionshaus am See nicht für das Zustandekommen der technischen Verbindung oder für Übertragungsfehler.
    2.12 Gebote in Abwesenheit müssen bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein. Die Gebote sind bindend und verstehen sich ohne Aufgeld und Umsatzsteuer.
    2.13 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn das Auktionshaus am See das Gebot annimmt.
  3. Zuschlag, Abnahmeverpflichtung, Los
    3.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Auktionshaus am See und dem Kunden, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande. Das Auktionshaus am See kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen.
    3.2 Der Kunde sich zur sofortigen Abnahme und Bezahlung des Kaufpreises inklusive des Aufgeldes.
    3.3 Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los (s. o.).
    3.4 Bei einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der jeweilige Kunde einen Monat an sein Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn das Auktionshaus am See das Gebot innerhalt eines Monats nach dem Tag der Versteigerung textlich bestätigt.
  4. Zahlung, Aufgeld, Fälligkeit, Euro, Verzug
    4.1 Neben der Zuschlagssumme ist vom Kunden ein Aufgeld von 21 % (zzgl. der z.Zt. geltenden gesetzlichen USt) zu entrichten.
    4.2 Der Kaufpreis und das Aufgeld sind sofort nach Zuschlag und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
    4.3 Für den Leistungsaustausch zwischen dem Auktionshaus am See GmbH und den inländischen Kunden, den Drittstaaten-Kunden und den europäischen Kunden (innergemeinschaftliche Leistung) gilt das deutsche Umsatzsteuerrecht.
    4.4 Während der Auktion ausgestellte Rechnungen gelten nur vorbehaltlich einer Nachprüfung auf deren Richtigkeit.
    4.5 Soweit die Versteigerung von Gegenständen folgerechtspflichtig gemäß (derzeit) § 26 Abs. 1 UrhG ist, ist der Käufer verpflichtet ab einem Zuschlagspreis von € 400,00 die Folgerechtsabgabe zu entrichten. Die Höhe der zu leistenden Folgerechtsabgabe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4.6 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist über das Girocard-System oder per Überweisung zu entrichten. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung (inklusive der dem Auktionshaus am See in Abzug gebrachten Bankspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Barzahlungen werden nur bis zu einem Betrag von bis zu € 10.000 angenommen.
    4.7 Soweit der Kunde den Gegenstand per Live-Online-Gebot über eine externe Plattform (wie z. B. Invaluable, Lot-tissimo oder The Saleroom) ersteigert hat, berechnet das Auktionshaus am See eine Umlage von 3- 5 % (zzgl. der z. Zt. geltenden USt), je nach genutzter Plattform, zum Ausgleich der dadurch entstehenden Fremdkosten.
    4.8 Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen können Zahlungen nur von dem registrierten Bieter akzeptiert werden. Nach Ausstellung und Prüfung der Rechnung ist eine Umschreibung auf einen Dritten nicht mehr möglich.
    4.9 Zahlungen sind in Euro an das Auktionshaus am See zu leisten.
    4.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro angefangenen Monat berechnet. Das Auktionshaus am See kann bei Zahlungsverzug wahlweise die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Kunden am ersteigerten Gegenstand und das Auktionshaus am See ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns für den jeweiligen Gegenstand (Einliefererkommission und Aufgeld) zu verlangen.
  5. Beschaffenheit, Besichtigungsmöglichkeit, Katalogangaben, Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
    5.1 Die zur Versteigerung gelangenden und im Rahmen der Vorbesichtigung prüfbaren und zu besichtigenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden.
    5.2 Sie haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand.
    5.3 Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. wurden nach bestem Wissen und Gewissen in den Katalog aufgenommen, dienen aber der Abgrenzung der Auktionsgegenstände untereinander und stellen keine kaufrechtlichen Beschaffenheitsangaben, insbesondere keinen Antrag auf Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung, dar.
    5.4 Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Auktionsware begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung.
    5.5 Das gleiche gilt für Abbildungen im Online-Katalog. Diese Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Gegenstand zu geben, sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.
    5.6 Das Auktionshaus am See übernimmt bezüglich der versteigerten Gegenstände weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien.
    5.7 Das Auktionshaus am See schlägt die Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu.
    5.8 Eine Haftung des Auktionshauses am See ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die zumindest auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder es handelt sich um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Abholung, Gefahrentragung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
    6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Abwesende Kunden sind verpflichtet, die erworbenen Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus am See abzuholen.
    6.2 Das Auktionshaus am See organisiert die Versicherung und den Transport der versteigerten Gegenstände zum Kunden nur auf dessen textliche Anweisung und auf seine Kosten und Gefahr. Da der Kaufpreis sofort fällig ist und der Erwerber zur unverzüglichen Abholung verpflichtet ist, befindet er sich spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung oder Annahme des Nachgebotes in Annahmeverzug.
    6.3 Hat der Kunde die erworbenen Gegenstände nicht spätestens 2 Wochen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Mitteilung hierüber beim Auktionshaus am See abgeholt, behält sich das Auktionshaus am See vor, die Objekte bei einem Lagerhalter oder selbst einzulagern. Eine Lagergebühr für nicht abgeholte Gegenstände wird nach Ende der Zahlungsfrist fällig. Diese beträgt derzeit: Kleinkunst/Bücher € 5,00/ Tag, Bilder/ Kleinmöbel € 10,00/Tag, sperrige Gegenstände €20,00/ Tag (zzgl. der z. Zt. geltenden gesetzlichen USt). Die Gebühren können jederzeit angemessen angepasst werden.
    6.4 Das Auktionshaus am See übernimmt in keinem Fall die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände.
    6.5 Das Auktionshaus am See weist darauf hin, dass bestimmte Gegenstände (insbesondere Schildpatt, Elfenbein oder Rhinozeroshorn) Im- bzw. Exportbeschränkungen (insbesondere außerhalb der Europäischen Union) unterliegen, die einer Versendung der Gegenstände in Drittstaaten entgegenstehen können. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich darüber zu informieren, ob ein von ihm erworbener Gegenstand einer solchen Beschränkung unterliegt und ob diesbezüglich eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden kann. Etwaige Kosten, Zölle oder Abgaben etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr des Gegenstandes entstehen, trägt der Kunde.
    6.6 Das Eigentum des Einlieferers an der zu versteigernden Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vorbehalten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunden die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
    6.7 Die Gegenstände werden erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge ausgehändigt.
    6.8 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber der Forderung auf Zahlung des Kaufpreises und Zahlung des Aufgeldes nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  7. Geldwäschegesetz
    7.1 Soweit das Auktionshaus am See nach dem Geldwäschegesetz (nachfolgend GwG) zur Identifizierung des Kunden und/oder eines hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlichen Berechtigten (derzeit § 3 GwG) verpflichtet ist, sind Kunden zur Mitwirkung bei dieser Identifizierung verpflichtet. Insbesondere müssen Kunden dem Auktionshaus am See die zur Identifizierung des Kunden und/oder eines hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlichen Berechtigten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebene Änderungen unverzüglich textlich gegenüber dem Auktionshaus am See anzeigen.
    7.2 Kommt der Kunde seinen Identifizierungspflichten für sich selbst und/oder für einen hinter dem Kunden stehenden wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Auktionshaus am See nicht nach oder ergibt sich für das Auktionshaus am See ein Geldwäscheverdacht aus anderen Gründen, ist das Auktionshaus am See berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geldwäscheverdacht nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch das Auktionshaus am See ausräumt.
    7.3 Schadenersatzansprüche des Auktionshauses am See gegenüber dem Kunden, insbesondere (ohne aber hierauf beschränkt zu sein) wegen eines Mindererlöses im Nachverkauf, bleiben von einem solchen Rücktritt unberührt.
  8. Sonstige Bestimmungen
    8.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Auktionshaus am See. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Textform.
    8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Konstanz.
    8.3 Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
    8.4 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände und insbesondere für den Nachverkauf.
    8.5 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.

Anmerkung:
Nach § 126b BGB sind drei Voraussetzungen an die Textform zu stellen:

  1. lesbare Erklärung;
  2. in der die Person des Erklärenden genannt ist;
  3. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise (dauerhafter Datenträger).

Auktionshaus am See GmbH
Beethovenstr. 1b
78464 Konstanz
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – HRB723097
Geschäftsführerin: Constanze Maria Preiß

 

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