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Burgos. Historische Darstellung der Stadtszenerie. Betitelt "Die Statt Burgos". Kupferstich 1595.

In Fine Art, Graphics & Books (24.03. 1-732/ 27.0...

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Dresden
Burgos. Historische Darstellung der Stadtszenerie.
Betitelt "Die Statt Burgos". Kupferstich 1595. Aus: Abraham Saur, Theatrum urbium : warhafftige Contrafeytung und summarische Beschreibung vast aller Vornehmen und namhafftigen Stätten, Schlössern und Klöster, wann dieselbige ... erbauwet ... worden, Frankfurt am Main 1595, Seite 215. Leicht randgebräunt, li. unebene Schnittkante.
Burgos. Historische Darstellung der Stadtszenerie.
Betitelt "Die Statt Burgos". Kupferstich 1595. Aus: Abraham Saur, Theatrum urbium : warhafftige Contrafeytung und summarische Beschreibung vast aller Vornehmen und namhafftigen Stätten, Schlössern und Klöster, wann dieselbige ... erbauwet ... worden, Frankfurt am Main 1595, Seite 215. Leicht randgebräunt, li. unebene Schnittkante.

Fine Art, Graphics & Books (24.03. 1-732/ 27.03. 733-2166/ 28.03. 2167-3134)

Auktionsdatum
Lose: 1-732
Lose: 733-2166
Lose: 2167-3134
Ort der Versteigerung
Bautzner Landstraße 7
Dresden
01324
Germany

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Wichtige Informationen

25.00 % buyer's premium on the hammer price
VAT margin scheme, VAT included, but not indicated and not reclaimable

Optional:
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AGB

Versteigerungsbedingungen

 

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Firma Günther im eigenen Namen für fremde Rechnung durchgeführt mit Ausnahme der Eigenware. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Kommittenten besteht nicht.

  2. Die Katalogbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsangabe im Sinne der §434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion und während der Ausbietung besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. Die Firma Günther übernimmt keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet sie sich, unverzüglich vorgetragene und begründete Mängelrügen des Erwerbers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen wird die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Kommt es im Zuge etwaiger Gewährleistungsansprüche zum Rücktritt des Kunden, so ist daneben ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen.

  3. Der Aufruf beginnt in der Regel unter dem im Katalog genannten Richtpreis. Regelmäßig wird um 10 Prozent gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird und der vom Kommittenten vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. 
Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehaltes an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebotes zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an den Bieter.

  4. Der Versteigerer kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten oder zurückziehen. Er kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.

  5. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Sollte keine Telefonverbindung zustande kommen, kann der Zuschlag zum Schätzpreis an den Telefonbieter erfolgen, sofern kein höheres Gebot vorliegt. Das Haus Günther übernimmt keine Garantie für das Zustandekommen einer Telefonverbindung.

  6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

  7. Das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 25 Prozent erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag ist sofort fällig und in bar bei der Firma Günther einzuzahlen, falls das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch erteilten Auftrag ist die Gegenleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen.
Die Firma Günther ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegenzunehmen. Nimmt sie sie aber an, so gehen Kursverluste, die bei Umwechslung innerhalb angemessener Frist entstehen, sowie Bankspesen zu Lasten des Käufers. Die im Katalog mit einem bzw. zwei Sternen versehenen Gegenstände unterliegen dem vollen bzw. ermäßigten Mehrwertsteuersatz (19% bzw. 7%). Bei diesen Katalog-Nummern wird auf die Endsumme (Zuschlagspreis + 19% Aufgeld) die entsprechende Mehrwertsteuer auf das Objekt und die Dienstleistungen erhoben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung. Irrtum vorbehalten.

  8. Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Ersteigertes Auktionsgut wird nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet die Firma Günther Verzugszinsen in Höhe von 1,5 Prozent je angebrochenem Monat. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich die Firma Günther vor.

  9. Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Gutes in Verzug, so kann die Firma Günther anstelle der gesetzlichen Rechte auch weiterhin Erfüllung verlangen. Sie kann den Gegenstand auch bei einer nächsten Auktion nochmals versteigern. Falls hierbei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für einen etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung; jedoch hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.

  10. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Aufträge werden auf das gewissenhafteste erledigt; sie sollen genaue Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn schriftlich vorliegen. Nicht genauer bekannte Auftraggeber werden gebeten, bis zum Beginn der Versteigerung eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung ihrer Aufträge unterbleiben kann.

  11. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den nachträglichen freihändigen Erwerb von Auktionsgut.

  12. Erfüllungsort für beide Teile ist Dresden. Gerichtsstand ist Dresden, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

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