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Giacomo Balla zugeschrieben. Entwurf für einen Lampenschirm

In Herbstauktion

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Giacomo Balla zugeschrieben. Entwurf für einen Lampenschirm
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München

Giacomo Balla zugeschrieben
1871 Turin - 1958 Rom

Entwurf für einen Lampenschirm


Nicht signiert. Verso unleserlich bezeichnet. Tempera und Filzstift über Bleistift auf Papier (bogenförmig). Ca. 32 x 12,8 cm. Min. fleckig. Verso Reste einer alten Montierung.

Giacomo Balla, Maler, Poet und Kunstlehrer, wurde 1871 in Turin geboren und gilt als einer der wichtigsten Vertreter des Futurismus. Nach einem kurzen Studium an der Accademia Albertina in Turin, unternahm er für knapp zwei Jahre eine Reise nach Paris, die ihn künstlerisch nachhaltig inspirierte. Im Alter von 24 Jahren zog es ihn nach Rom, wo er als Karikaturist, Illustrator und Portraitmaler arbeitete und sich schon bald als Maler und Kunstlehrer etablierte. Auf diesem Weg lernte er nicht nur seine Frau Elisa Marcucci kennen, sondern auch die späteren Futuristen Gino Severini und Umberto Broccioni, allesamt Schüler Ballas. 1899 nahm er zum ersten Mal an der Biennale in Venedig teil. 1909 entstand Ballas berühmtes Gemälde "Straßenlaterne", das nach wie vor gemeinhin als das erste futuristische Bild anerkannt ist, obwohl sich der Künstler zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell den Futuristen angeschlossen hatte. Doch schon kurze Zeit später unterzeichnete er das Futuristische Manifest von Filippo Tommaso Marinetti und verfasste mit den Malern Boccioni, Severini, Russolo und Carra das Technische Manifest der futuristischen Maler. Es folgte eine starke Veränderung seines Malstils, in dem Bewegung und Licht, Farbe und Linie die Hauptrolle spielten. Mit seinen dynamischen Kompositionen hatte Balla einen immensen Einfluss auf die futuristische Kunstszene. Der begnadete Maler war vielseitig, erweiterte sein Oeuvre, entwarf Kleider, Möbel, Teppiche, gestaltete Innenräume, Skulpturen, Vasen und Lampen. Auch die hier angebotene Arbeit zeigt einen Entwurf zu einem Lampenschirm. Sie zeigt ein Ornament mit ineinander verwogenen aber dennoch klaren, geschwungenen Linien und ausgewogen gewählten Farben. Die schwungvoll gestaltete Komposition zeigt ganz im futuristischen Sinne Bewegung und lässt das Auge wandern. 1916 drehte er zusammen mit Marinetti den ersten futuristischen Film "Vita futurista". Seine Signatur änderte Balla seit 1913 in "Futur Balla". 1935 wurde Balla zum Mitglied der Accademia di San Luca in Rom. 1955 stellte auf der documenta 1 in Kassel aus. Auch nach seinem Tod wurden einige seiner Werke 1987 auf der documenta 8 gezeigt.

Fotozertifikat Luce Balla ohne Datum. Kopie Archiv der Soprintendenza Speciale Alla Galleria Nazionale d`Arte Moderna e Contamporanea, Rom vom 27.3.1981

Provenienz: Privatsammlung Italien





Giacomo Balla (attributed to)
1871 Turin - 1958 Rome

Design for a lampshade


Not signed. Indistinctly inscribed verso. Tempera and felt-tip pen over pencil on paper (arched). Approximately 32 x 12.8 cm. Slightly stained. Remnants of an old mount verso.

Photo certificate by Luce Balla, no date. Copy of the archive of the Soprintendenza Speciale Alla Galleria Nazionale d`Arte Moderna e Contamporanea, Rome, 27 March 1981

Provenance: private collection, Italy

Giacomo Balla zugeschrieben
1871 Turin - 1958 Rom

Entwurf für einen Lampenschirm


Nicht signiert. Verso unleserlich bezeichnet. Tempera und Filzstift über Bleistift auf Papier (bogenförmig). Ca. 32 x 12,8 cm. Min. fleckig. Verso Reste einer alten Montierung.

Giacomo Balla, Maler, Poet und Kunstlehrer, wurde 1871 in Turin geboren und gilt als einer der wichtigsten Vertreter des Futurismus. Nach einem kurzen Studium an der Accademia Albertina in Turin, unternahm er für knapp zwei Jahre eine Reise nach Paris, die ihn künstlerisch nachhaltig inspirierte. Im Alter von 24 Jahren zog es ihn nach Rom, wo er als Karikaturist, Illustrator und Portraitmaler arbeitete und sich schon bald als Maler und Kunstlehrer etablierte. Auf diesem Weg lernte er nicht nur seine Frau Elisa Marcucci kennen, sondern auch die späteren Futuristen Gino Severini und Umberto Broccioni, allesamt Schüler Ballas. 1899 nahm er zum ersten Mal an der Biennale in Venedig teil. 1909 entstand Ballas berühmtes Gemälde "Straßenlaterne", das nach wie vor gemeinhin als das erste futuristische Bild anerkannt ist, obwohl sich der Künstler zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell den Futuristen angeschlossen hatte. Doch schon kurze Zeit später unterzeichnete er das Futuristische Manifest von Filippo Tommaso Marinetti und verfasste mit den Malern Boccioni, Severini, Russolo und Carra das Technische Manifest der futuristischen Maler. Es folgte eine starke Veränderung seines Malstils, in dem Bewegung und Licht, Farbe und Linie die Hauptrolle spielten. Mit seinen dynamischen Kompositionen hatte Balla einen immensen Einfluss auf die futuristische Kunstszene. Der begnadete Maler war vielseitig, erweiterte sein Oeuvre, entwarf Kleider, Möbel, Teppiche, gestaltete Innenräume, Skulpturen, Vasen und Lampen. Auch die hier angebotene Arbeit zeigt einen Entwurf zu einem Lampenschirm. Sie zeigt ein Ornament mit ineinander verwogenen aber dennoch klaren, geschwungenen Linien und ausgewogen gewählten Farben. Die schwungvoll gestaltete Komposition zeigt ganz im futuristischen Sinne Bewegung und lässt das Auge wandern. 1916 drehte er zusammen mit Marinetti den ersten futuristischen Film "Vita futurista". Seine Signatur änderte Balla seit 1913 in "Futur Balla". 1935 wurde Balla zum Mitglied der Accademia di San Luca in Rom. 1955 stellte auf der documenta 1 in Kassel aus. Auch nach seinem Tod wurden einige seiner Werke 1987 auf der documenta 8 gezeigt.

Fotozertifikat Luce Balla ohne Datum. Kopie Archiv der Soprintendenza Speciale Alla Galleria Nazionale d`Arte Moderna e Contamporanea, Rom vom 27.3.1981

Provenienz: Privatsammlung Italien





Giacomo Balla (attributed to)
1871 Turin - 1958 Rome

Design for a lampshade


Not signed. Indistinctly inscribed verso. Tempera and felt-tip pen over pencil on paper (arched). Approximately 32 x 12.8 cm. Slightly stained. Remnants of an old mount verso.

Photo certificate by Luce Balla, no date. Copy of the archive of the Soprintendenza Speciale Alla Galleria Nazionale d`Arte Moderna e Contamporanea, Rome, 27 March 1981

Provenance: private collection, Italy

Herbstauktion

Auktionsdatum
Lose: 1-376
Lose: 500-1091
Ort der Versteigerung
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

Versand auf Anfrage. Versandkosten trägt der Käufer.

Auction House will ship, at Buyer's expense.

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AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

  1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
  2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
  5. Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
  8. a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von
    30 % und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von  25 %  und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld  wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen. b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
    c) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
  13. Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.

 

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