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KRAIN – LANDHANDFESTE / LANDESORDNUNG Landts-Handvesst, deß Löblichen Hörzogthumbs Crain. Darinnen

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Wien
KRAIN – LANDHANDFESTE / LANDESORDNUNG
Landts-Handvesst, deß Löblichen Hörzogthumbs Crain. Darinnen Khayser: König. Und Landesfürsstliche Freyheiten, Statuta, Landtsgebreuch, und ander Satz: und Ordnung, nachlengs begrüffen. Auf genedigen Bevelch und Verordnung … auß dennen Altten gefertigten Originalen fleissig abgeschrieben, Collationiert, und von Newem nachgedruckht (etc.) Laybach, Bey Josepho Thaddaeo Mayr (Ljubljana / Laibach, Joseph Thaddäus Mayr) 1687. 4°. Titelbl., 4 nn. Bll. (Register), 224 S., 1 Bl. Titelblatt in Rot- u. Schwarzdruck mit Initiale, Text mit zahlreichen Initialen, Kopfleisten u. großen Schlussvignetten in Holzschnitt. – Beigebunden (Adl. 1): KRAIN – LANDSCHRANNENORDNUNG. Landschrannen-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt, durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titelbl., 1 nn. Bll., 35 S., mit Wappenvignette u. Zierleiste am, sowie ganzseitigem Wappenholzschnitt verso Titelblatt, großen Initialen u. Schlussvignetten in Holzschnitt. – Angebunden (Adl. 2): KRAIN – LANDGERICHTSORDNUNG. Land-Gerichts-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt , durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titelbl., 1 nn. Bll., 19 S., mit Wappenvignette u. Zierleiste am Titelblatt, großen Initialen u. Schlussvignetten in Holzschnitt. Lederband d. Zeit, auf fünf Bünden, Rücken mit ursprünglich goldgeprägter Beschriftung und Streicheisenlinien, Buchschnitt zweifärbig gesprenkelt, bestoßen u. berieben, Bindung gelockert, abgeriebene Rückenbeschriftung mit weißer Farbe nachgezogen, Schadstellen an den Kapitalen, den Einbanddeckel, sowie die Vorderkante des vorderen Einbanddeckels laienhaft mit Leder überklebt. Buchblock in ordentlich Zustand, Vorsatz etwas stock-, erstes Titelblatt gering fingerfleckig, Oberkante teilw. wasserrandig, sonst nur wenig vergilbt und fast fleckenlos. Breitrandiger Druck. Mit Signaturen von alter Hand auf Seiten 27, 172, 173 u. 176 u. e. alten handschriftlichen Nummerierung am vorderen Innendeckel.

VD17 23:740172B. Stubenrauch 188,2337, 2344 u. 187,2328 – Sammelband mit drei selbständig erschienenen, Privilegien und Verordnungen des Herzogtums Krains betreffenden, Drucken u. zw. der zweiten Ausgabe der, 1598 erstmals gedruckten Krainischen Landhandfeste, sowie der Landschrannenordnung und der Landesgerichtsordnung für Krain und die zugehörigen Gebiete Windische Mark, Grafschaft Metlika, Ysterreich und den Karst. Das Herzogtum Krain gehörte von 1335 bis 1918 zum Herrschaftsgebiet der Habsburger, unter welchen sich eine gut organisierte landständische Verwaltung etablierte. Die Hof- u. Universitätsbuchdrucker Joseph Thaddäus und Johann Georg Mayr führten die, vom bedeutenden Salzburger Drucker, Buchhändler u. Verleger, Johann Baptist Mayr, der 1678 von den Krainischen Ständen nach Laibach gerufen worden war, eingerichtete Laibacher Filiale ab 1688 selbständig. Die „Landhandveste“ ohne die sonst oft enthaltene ganzseitige Kupfertafel mit Wappendarstellung, die fehlerhafte Paginierung teilw. überklebt oder überschrieben, teilw. mit Rötel überstrichen u. nachgestempelt.

KRAIN – LANDHANDFESTE / LANDESORDNUNG
Landts-Handvesst, deß Löblichen Hörzogthumbs Crain. Darinnen Khayser: König. Und Landesfürsstliche Freyheiten, Statuta, Landtsgebreuch, und ander Satz: und Ordnung, nachlengs begrüffen. Auf genedigen Bevelch und Verordnung … auß dennen Altten gefertigten Originalen fleissig abgeschrieben, Collationiert, und von Newem nachgedruckht (etc.) Laybach, Bey Josepho Thaddaeo Mayr (Ljubljana / Laibach, Joseph Thaddäus Mayr) 1687. 4°. Titlep., 4 nn. ll. (Register), 224 pp., 1 l. Titlep. in red and black with initials and vignettes in woodcut. – Bound with: (Adl. 1): KRAIN – LANDSCHRANNENORDNUNG. Landschrannen-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt, durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titlep., 1 nn. leaf, 35 pp., with vignettes, borders, woodcuts, initials.– Bound with: (Adl. 2): KRAIN – LANDGERICHTSORDNUNG. Land-Gerichts-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt , durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titlep., 1 nn. l., 19 pp., ith heraldic vignette, border, initials, vignettes in woodcut. Contemp, leather binding over 5 raised bands. Rubbed, some traces of usage.

VD17 23:740172B. Stubenrauch 188,2337, 2344 u. 187,2328 – Collection consisting of three independently published prints regarding the privileges and decrees by the duchy of Krain and the second edition of the “Landhandfeste/Landesordnung”, “Landschrannenordnung” and “Landesgerichtsordnung” for Krain and the associated areas Windische Mark, the county of Metilka, Ysterreich and Karst. During 1335 – 1918 when the duchy of Krain belonged to the dominion of the Habsburger a well-organised and territorial administration was established. Pressmen Joseph Thaddäus and Johann Georg Mayr ran the store in Ljubljana independently since 1688 which was founded by the influential Salzburger pressman, bookseller and publisher Johann Baptist Mayr. The “Landhandveste” is missing the full-page copper plate showing illustrations of crests. The faulty pagination are partly pasted and written over. Parts are coated with ruddle and are stamped retrospectively.
KRAIN – LANDHANDFESTE / LANDESORDNUNG
Landts-Handvesst, deß Löblichen Hörzogthumbs Crain. Darinnen Khayser: König. Und Landesfürsstliche Freyheiten, Statuta, Landtsgebreuch, und ander Satz: und Ordnung, nachlengs begrüffen. Auf genedigen Bevelch und Verordnung … auß dennen Altten gefertigten Originalen fleissig abgeschrieben, Collationiert, und von Newem nachgedruckht (etc.) Laybach, Bey Josepho Thaddaeo Mayr (Ljubljana / Laibach, Joseph Thaddäus Mayr) 1687. 4°. Titelbl., 4 nn. Bll. (Register), 224 S., 1 Bl. Titelblatt in Rot- u. Schwarzdruck mit Initiale, Text mit zahlreichen Initialen, Kopfleisten u. großen Schlussvignetten in Holzschnitt. – Beigebunden (Adl. 1): KRAIN – LANDSCHRANNENORDNUNG. Landschrannen-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt, durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titelbl., 1 nn. Bll., 35 S., mit Wappenvignette u. Zierleiste am, sowie ganzseitigem Wappenholzschnitt verso Titelblatt, großen Initialen u. Schlussvignetten in Holzschnitt. – Angebunden (Adl. 2): KRAIN – LANDGERICHTSORDNUNG. Land-Gerichts-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt , durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titelbl., 1 nn. Bll., 19 S., mit Wappenvignette u. Zierleiste am Titelblatt, großen Initialen u. Schlussvignetten in Holzschnitt. Lederband d. Zeit, auf fünf Bünden, Rücken mit ursprünglich goldgeprägter Beschriftung und Streicheisenlinien, Buchschnitt zweifärbig gesprenkelt, bestoßen u. berieben, Bindung gelockert, abgeriebene Rückenbeschriftung mit weißer Farbe nachgezogen, Schadstellen an den Kapitalen, den Einbanddeckel, sowie die Vorderkante des vorderen Einbanddeckels laienhaft mit Leder überklebt. Buchblock in ordentlich Zustand, Vorsatz etwas stock-, erstes Titelblatt gering fingerfleckig, Oberkante teilw. wasserrandig, sonst nur wenig vergilbt und fast fleckenlos. Breitrandiger Druck. Mit Signaturen von alter Hand auf Seiten 27, 172, 173 u. 176 u. e. alten handschriftlichen Nummerierung am vorderen Innendeckel.

VD17 23:740172B. Stubenrauch 188,2337, 2344 u. 187,2328 – Sammelband mit drei selbständig erschienenen, Privilegien und Verordnungen des Herzogtums Krains betreffenden, Drucken u. zw. der zweiten Ausgabe der, 1598 erstmals gedruckten Krainischen Landhandfeste, sowie der Landschrannenordnung und der Landesgerichtsordnung für Krain und die zugehörigen Gebiete Windische Mark, Grafschaft Metlika, Ysterreich und den Karst. Das Herzogtum Krain gehörte von 1335 bis 1918 zum Herrschaftsgebiet der Habsburger, unter welchen sich eine gut organisierte landständische Verwaltung etablierte. Die Hof- u. Universitätsbuchdrucker Joseph Thaddäus und Johann Georg Mayr führten die, vom bedeutenden Salzburger Drucker, Buchhändler u. Verleger, Johann Baptist Mayr, der 1678 von den Krainischen Ständen nach Laibach gerufen worden war, eingerichtete Laibacher Filiale ab 1688 selbständig. Die „Landhandveste“ ohne die sonst oft enthaltene ganzseitige Kupfertafel mit Wappendarstellung, die fehlerhafte Paginierung teilw. überklebt oder überschrieben, teilw. mit Rötel überstrichen u. nachgestempelt.

KRAIN – LANDHANDFESTE / LANDESORDNUNG
Landts-Handvesst, deß Löblichen Hörzogthumbs Crain. Darinnen Khayser: König. Und Landesfürsstliche Freyheiten, Statuta, Landtsgebreuch, und ander Satz: und Ordnung, nachlengs begrüffen. Auf genedigen Bevelch und Verordnung … auß dennen Altten gefertigten Originalen fleissig abgeschrieben, Collationiert, und von Newem nachgedruckht (etc.) Laybach, Bey Josepho Thaddaeo Mayr (Ljubljana / Laibach, Joseph Thaddäus Mayr) 1687. 4°. Titlep., 4 nn. ll. (Register), 224 pp., 1 l. Titlep. in red and black with initials and vignettes in woodcut. – Bound with: (Adl. 1): KRAIN – LANDSCHRANNENORDNUNG. Landschrannen-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt, durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titlep., 1 nn. leaf, 35 pp., with vignettes, borders, woodcuts, initials.– Bound with: (Adl. 2): KRAIN – LANDGERICHTSORDNUNG. Land-Gerichts-Ordnung, Deß Löblichen Hörtzogthumbs Crain, Und der Angeraichten Herrschafften Windischen March, Möttling, Ysterreich, und Karsst. – Laybach, Gedruckt , durch Johann Georgen Mayr (Ljubljana / Laibach, Janez Jurij Mayr) 1707. 4°. Titlep., 1 nn. l., 19 pp., ith heraldic vignette, border, initials, vignettes in woodcut. Contemp, leather binding over 5 raised bands. Rubbed, some traces of usage.

VD17 23:740172B. Stubenrauch 188,2337, 2344 u. 187,2328 – Collection consisting of three independently published prints regarding the privileges and decrees by the duchy of Krain and the second edition of the “Landhandfeste/Landesordnung”, “Landschrannenordnung” and “Landesgerichtsordnung” for Krain and the associated areas Windische Mark, the county of Metilka, Ysterreich and Karst. During 1335 – 1918 when the duchy of Krain belonged to the dominion of the Habsburger a well-organised and territorial administration was established. Pressmen Joseph Thaddäus and Johann Georg Mayr ran the store in Ljubljana independently since 1688 which was founded by the influential Salzburger pressman, bookseller and publisher Johann Baptist Mayr. The “Landhandveste” is missing the full-page copper plate showing illustrations of crests. The faulty pagination are partly pasted and written over. Parts are coated with ruddle and are stamped retrospectively.

Rare Books

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Naglergasse 27 / Top 2
Wien
1010
Austria

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Wichtige Informationen

Buyer's premium 18 % including VAT

3 % internet surcharge plus 20 % VAT

AGB

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

 

 

 

§ 1) Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der AMADEUS AUKTIONSHAUS GmbH, Naglergasse 27/2, 1010 Wien, (im folgenden kurz AMADEUS genannt), sowie nach den §§244-246 der Gewerbeordnung von 1994. Die Versteigerung erfolgt kommissionsweise. Der Auktionator ist berechtigt, ausnahmsweise Posten zurückzuziehen, die Versteigerung abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen und Posten gemeinsam auszubieten. Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelgebot oder wenn der Auktionator ein Gebot übersehen hat, ist er berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag aufzuheben und den Gegenstand weiterzuversteigern. Die dem Text angeschlossenen Zahlen stellen die Meistbot-Erwartung des jeweiligen Experten in EURO dar. Gesteigert wird in der Regel um 10% des letzten Gebotes (siehe Auflistung der Bietschritte).

 

 

 

§ 2) Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, es sei denn, daß mit dem Einlieferer ein Verkäufervorbehalt vereinbart wurde. Ein solcher Verkäufervorbehalt (auch Limit genannt) stellt eine Preisuntergrenze dar, unter der bestimmte Lote während der Auktion nicht verkauft werden. Wird ein Limit (Verkäufervorbehalt) nicht erreicht, erfolgt der Zuschlag an den Meistbieter lediglich unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Meistbieter für die Dauer von 8 (acht) Werktagen an sein Höchstgebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeitspanne nicht den endgültigen Zuschlag zu seinem höchsten Gebot, erlischt seine verpflichtende Bindung an dieses Gebot. Für das Wirksamwerden des endgültigen Zuschlags genügt die Versendung einer entsprechenden Verständigung an die vom Meistbieter genannte Adresse innerhalb der genannten Frist von 8 Werktagen.

 

 

 

§ 3) Alle Gegenstände werden differenzbesteuert. Zum erzielten Höchstgebot (= Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld von 15% zuzüglich der auf dieses Aufgeld entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 20% aufgeschlagen. Das Aufgeld beträgt somit insgesamt 18% vom Meistbot.

 

 

 

§ 4) Der Ersteher hat den Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag zu bezahlen (Meistbot zuzüglich 15% Aufgeld zuzüglich der auf dieses Aufgeld entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer von 20%). Die Gesellschaft kann jedoch dem Ersteher den Kaufpreis im Einzelfall ganz oder teilweise stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag aufgehoben und der Gegenstand neuerlich ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlags ist die Gesellschaft auch berechtigt, dem Unterbieter den Zuschlag zu dessen letztem Gebot zu erteilen.

 

 

 

§ 5) Im Falle einer ganzen oder teilweisen Stundung ist die Gesellschaft berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlages Verzugszinsen (12% p.a.) sowie Lagergebühren (1,4% vom Meistbot pro begonnenen Monat) zu berechnen. Die Ausfolgung eines ersteigerten Gegenstandes erfolgt ausschließlich nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller seit dem Zuschlag angefallenen Kosten und Gebühren.

 

 

 

§ 6) Erstandene Gegenstände können vom Käufer je nach Möglichkeit sofort oder nach Schluss der Auktion zu übernommen werden. Die Ausfolgung der vollständig bezahlten Gegenstände erfolgt in unseren Schauräumen in den Räumlichkeiten von Jul. Hügler Kunst & Antiquitäten GmbH, Dorotheergasse 12, 1010 Wien. Auf Wunsch des Käufers werden die oder der Gegenstand auch auf Kosten des Käufers versichert und zugesandt. Wird ein gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, zur Hereinbringung Ihrer Forderung gegen den säumigen Ersteher die Wiederversteigerung des Gegenstandes vorzunehmen. In diesem Fall haftet der säumige Ersteher der Gesellschaft für den gesamten der Gesellschaft durch die Wiederversteigerung entstandenen Entgang an Provision sowie für sämtliche Verzugszinsen und Lagergebühren.

 

 

 

§ 7) Der Gesellschaft steht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht zu, gleichviel, ob der Käufer sie im Rahmen einer Auktion oder im freien Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung der Gesellschaft gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die der Gesellschaft aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen.

 

 

 

§ 8) Die zur Auktion kommenden Gegenstände werden vor den Auktionen zur Besichtigung ausgestellt. Dabei wird die Gesellschaft jedermann Gelegenheit bieten, die Beschaffenheit und den Zustand der ausgestellten Gegenstände zu überprüfen, soweit dies im Rahmen der Ausstellung möglich ist. Jeder Bieter wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er legt eine schriftliche Bestätigung vor, daß er als Vertreter eines namhaft gemachten Geschäftsherrn auftritt. Die Gesellschaft kann Gebote ablehnen; dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter, der der Gesellschaft nicht bekannt ist, oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Auktion Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam.

 

 

 

§ 9) Die Sachverständigen der Gesellschaft bewerten und beschreiben die zur Versteigerung übernommenen Gegenstände und bestimmen die Ausrufpreise, sofern im Katalog oder in der Expertise nicht etwas anderes angegeben ist. Angaben über Herstellungstechnik bzw. Material, Erhaltungszustand, Herkunft, Ausführung und Alter eines Gegenstandes beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen (wissenschaftlichen) Erkenntnissen, die von den Experten der Gesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit ermittelt wurden. Die Gesellschaft leistet dem Käufer für die Richtigkeit dieser Eigenschaften Gewähr sofern allfällige diesbezügliche Reklamationen binnen vier Wochen nach ihrer Übernahme erhoben werden. Spätere Reklamationen sind generell ausgeschlossen. Für alle weiteren Angaben in Katalog und Expertise besteht gleichfalls keine Haftung. Das gilt auch für Abbildungen, die sich im Katalog befinden. Diese Abbildungen verfolgen den Zweck, den Kaufinteressenten bei der Vorbesichtigung zu führen. Sie sind weder für den Zustand noch für die Eigenschaften des abgebildeten Gegenstandes maßgebend. Es werden im Katalog und in den Expertisen nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. Reklamationen betreffend den Preis sind nach dem Zuschlag ausgeschlossen. Die Gesellschaft behält sich vor, Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen entweder durch schriftlichen Aushang am Ort der Auktion oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Gegenstandes. Gehaftet wird in diesem Fall nur für die Berichtigung. Sämtliche zur Auktion gelangenden Gegenstände können vor der Auktion geprüft werden. Diese Gegenstände sind gebraucht. Schadenersatzansprüche, die über die vorgenannte Haftung hinausgehen und aus anderen Sach- oder sonstigen Mängeln des Gegenstandes resultieren, sind ausgeschlossen. Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, daß er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat.

 

 

 

§ 10) Ist es einem Kunden nicht möglich, an einer Versteigerung persönlich teilzunehmen, übernimmt die Gesellschaft Kaufaufträge. Diese können schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erteilt werden. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Kaufaufträgen behält sich die Gesellschaft vor, die Durchführung von einer schriftlichen, per E-Mail oder per Telefax übermittelten Bestätigung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Weiters übernimmt die Gesellschaft für die Durchführung von Kaufaufträgen keine Haftung. Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt. Gebote, die nur eine Steigerungsstufe über dem Rufpreis liegen, werden gänzlich ausgeschöpfte Gebote, die nicht den von der Gesellschaft tabellarisch fest bestimmten Steigerungsstufen entsprechen (siehe Bietschritte), werden zur nächst höheren Steigerungsstufe aufgerundet. Die tabellarische Aufstellung dieser Steigerungsstufen kann auf Wunsch übermittelt werden. Bei Loten, die »ohne Limit« versteigert werden, werden Gebote unterhalb des Schätzpreises gänzlich ausgeschöpft. Das schriftliche Gebot (Kaufauftrag) muss den Gegenstand, unter Anführung der Katalognummer und des gebotenen Ankaufslimits, das sich als Zuschlagsbetrag ohne Käuferprovision und ohne Umsatzsteuer versteht, beinhalten. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Ein bereits erteilter Kaufauftrag kann nur storniert werden, wenn der Rücktritt schriftlich mindestens 72 Stunden vor Auktionsbeginn bei der Gesellschaft einlangt.

 

 

 

§ 11) Die Gesellschaft kann die Durchführung von Kaufaufträgen bis zur Ausbietung ohne Angabe von Gründen ablehnen, bzw. von der Leistung einer Anzahlung abhängig machen. Eine solche Anzahlung wird bei einem erfolglosen Auftrag von der Gesellschaft binnen 5 Werktagen zurückerstattet. Die Durchführung von Kaufaufträgen ist kostenlos.

 

 

 

§ 12) Jeder Einbringer ist grundsätzlich berechtigt, die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände bis zum Beginn der Auktion zurückzuziehen. Für die tatsächliche Ausbietung kann daher keine Haftung oder Gewähr übernommen werden.

 

 

 

§ 13) Bezahlte Gegenstände müssen innerhalb von 30 Tagen nach Zahlung abgeholt werden. Gegenstände, die nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach der Auktion abgeholt werden, oder für die nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach der Auktion eine genaue Versandanweisung mit Angabe der Versandart u. Versandadresse (unabhängig von einem allfällig erteilten Kaufauftrag) bei der Gesellschaft eingelangt, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, ersteigerte und bezahlte, aber nicht abgeholte Gegenstände, auf Gefahr und Kosten des Käufers, einschließlich der Kosten für eine Versicherung, bei einer Spedition einzulagern. Es gilt als vereinbart, daß die Bestimmungen über die Wiederversteigerung unbezahlter und bezahlter, aber nicht abgeholter Gegenstände, auch auf jene Gegenstände anzuwenden sind, die nicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft ausgestellt oder gelagert werden. Der Eigentumsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Übergabe des Ausfolgescheines an den Käufer.

 

 

 

§ 14) Bei Konvoluten mit einem Rufpreis von weniger als EURO 350.00 leistet die Gesellschaft keine Gewähr auf Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Zählung der einzelnen Objekte innerhalb eines Konvolutes.

 

 

 

§ 15) Eine Anmeldung für ein telefonisches Gebot für einen oder mehrere Gegenstände stellt automatisch ein Gebot zum Rufpreis für diese Gegenstände dar. Wenn die Gesellschaft den Bieter telefonisch nicht erreichen sollte, wird sie bei Aufruf des jeweiligen Auktionslotes im Auftrag des telefonischen Bieters bis zum Rufpreis mitsteigern.

 

 

 

§ 16) Bei einzelnen Auktionsloten kann es vorkommen, dass diese mehrfach eingeliefert wurden. In einem solchen Fall kann der Auktionator einen zweiten bzw. einen dritten usw. Zuschlag an den/die Unterbieter erteilen. Bindend hinsichtlich der Gewährleistung (diese Auktionslote betreffend) ist auch hier ausschließlich der Katalogtext und nicht die Katalogabbildung.

 

 

 

§ 17) Mit der Abgabe eines Gebotes, ob persönlich, schriftlich oder telefonisch, erkennt der Bieter diese Versteigerungsbedingungen und den Gebührentarif (in der jeweils gültigen Fassung) der Gesellschaft an.

 

 

 

§ 18) Erfüllungsort des zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Verkäufer sowie dem Käufer andererseits zustande kommenden Vertrages ist der Geschäftssitz der Gesellschaft. Die zwischen der Gesellschaft, Verkäufern und Käufern bestehenden Rechtsbeziehungen und Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht. Die Gesellschaft, Verkäufer und Käufer vereinbaren, sämtliche Streitigkeiten aus, über und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor dem für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen Gericht auszutragen.

 

 

 

§ 19) Für die Ausfuhr von Kunstgegenständen aus Österreich ist gegebenenfalls eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nötig. Über jene Kunstgegenstände, für die eine Ausfuhrgenehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden wird, informiert die Gesellschaft mündlich jedenfalls zu Beginn der Auktion.

 

 

 

§ 20) AMADEUS steht es frei, sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen AMADEUS und dem Einbringer ergeben, durch entsprechende Erklärung auf den Kunden und sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen AMADEUS und dem Kunden ergeben, durch entsprechende Erklärung auf den Einbringer, jeweils im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme zu übertragen, sodass das Vertragsverhältnis, nach Abgabe dieser Erklärungen durch AMADEUS ausschließlich zwischen dem Einbringer und dem Kunden besteht, wie dies dem Grundmodell des Kommissionsvertrages entspricht. Kunden wie Einbringer erteilen vorab bereits jetzt ihre Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme.

 

 

Vollständige AGBs