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BUDDHA Bronze mit Restvergoldung Thailand, wohl 19. Jh. Höhe 57 cm BUDDHA bronze [...]

In Asian Art Auction

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Radevormwald
BUDDHA Bronze mit Restvergoldung Thailand, wohl 19. Jh. Höhe 57 cm BUDDHA bronze restgilt Thailand, probaly 19th century Height 57 cm In Diamansitz, seine rechte Hand in Erdberührungsgeste, seine linke in seinem Schoss liegend. Diese Geste ist die Geste der Erdberührung. Dabei hängt der Arm über das Knie und die Handflächen zeigen nach innen. Alle Finger weisen nach unten. Die linke Hand liegt mit der nach oben geöffneten Handfläche auf dem Schoss. Der sitzende Buddha berührt mit den Fingerspitzen die Erde um sie als Zeugin für die Wahrheit seiner Worte anzurufen. Die Mudra hat ihren Ursprung in einer Legende. Diese Geste erinnert an den Sieg Buddhas über Mara (Prinzip der Versuchung und des Todes). Bei der Meditation unter dem Bodhibaum versucht Mara Buddha in seiner Konzentration zu stören indem er Buddha seine schönen Töchter schickt. Einige Blicke aus den Augen Buddha's liessen jedoch ihre Schönheit verwelken. Die Töchter sind zwar in ihrer Äußerlichkeit schön, aber diese Schönheit hat nichts mit den innerlichen Werten zu tun. Mara der Gott der sinnlichen Begierde, der Herrscher über die Welt stellt Buddha noch einmal auf die Probe. Er will Buddha überzeugen, das dieser kein Recht hat auf dem Boden zu sitzen und dort zu meditieren. Buddha verweist auf zahlreiche gute Taten aus seinem früheren Leben, die ihm das Recht geben auf das Stück Erde, auf dem er meditiert. Dabei ruft Buddha die Erde auf als Zeugin, für die Wahrheit seiner Worte, durch diese mit den Fingerspitzen zu berühren. Diese bezeugte die Aussagen von Buddha und erklärte, das er alle Pflichten einen Bodhisattva erfüllt hat. Dadurch hat Buddha das Recht auf der Erde zu bleiben und seine Lehre zu verkünden Seated in vajrasana, his right hand in bhumisparshamudra while the left rests on his lap in dhyanamudra. His face displaying a serene expression with downcast eyes below arched eyebrows that run into his nose-bridge.
BUDDHA Bronze mit Restvergoldung Thailand, wohl 19. Jh. Höhe 57 cm BUDDHA bronze restgilt Thailand, probaly 19th century Height 57 cm In Diamansitz, seine rechte Hand in Erdberührungsgeste, seine linke in seinem Schoss liegend. Diese Geste ist die Geste der Erdberührung. Dabei hängt der Arm über das Knie und die Handflächen zeigen nach innen. Alle Finger weisen nach unten. Die linke Hand liegt mit der nach oben geöffneten Handfläche auf dem Schoss. Der sitzende Buddha berührt mit den Fingerspitzen die Erde um sie als Zeugin für die Wahrheit seiner Worte anzurufen. Die Mudra hat ihren Ursprung in einer Legende. Diese Geste erinnert an den Sieg Buddhas über Mara (Prinzip der Versuchung und des Todes). Bei der Meditation unter dem Bodhibaum versucht Mara Buddha in seiner Konzentration zu stören indem er Buddha seine schönen Töchter schickt. Einige Blicke aus den Augen Buddha's liessen jedoch ihre Schönheit verwelken. Die Töchter sind zwar in ihrer Äußerlichkeit schön, aber diese Schönheit hat nichts mit den innerlichen Werten zu tun. Mara der Gott der sinnlichen Begierde, der Herrscher über die Welt stellt Buddha noch einmal auf die Probe. Er will Buddha überzeugen, das dieser kein Recht hat auf dem Boden zu sitzen und dort zu meditieren. Buddha verweist auf zahlreiche gute Taten aus seinem früheren Leben, die ihm das Recht geben auf das Stück Erde, auf dem er meditiert. Dabei ruft Buddha die Erde auf als Zeugin, für die Wahrheit seiner Worte, durch diese mit den Fingerspitzen zu berühren. Diese bezeugte die Aussagen von Buddha und erklärte, das er alle Pflichten einen Bodhisattva erfüllt hat. Dadurch hat Buddha das Recht auf der Erde zu bleiben und seine Lehre zu verkünden Seated in vajrasana, his right hand in bhumisparshamudra while the left rests on his lap in dhyanamudra. His face displaying a serene expression with downcast eyes below arched eyebrows that run into his nose-bridge.

Asian Art Auction

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Robert-Bosch-Str. 12
Radevormwald
42477
Germany

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 1. Das Auktionshaus handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer).

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3. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) dienen nur der näheren Orientierung über den Äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Der Versteigerer übernimmt gegenüber einem Käufer, der Unternehmer ist keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er erklärt sich jedoch bereit, ihm rechtzeitig vorgetragene, begründete Mängelrügen dem Einlieferer bekannt zu geben; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Eine Rückabwicklung setzt aber jedenfalls voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.

4. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion auf Aufforderung ein Bargeld-Depot zu hinterlegen.

5. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese auf dem dafür vorgesehenen Formular - mindestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion beim Auktionshaus eingehen. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebots muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 24 Stunden vor Beginn des Auktionstages beim Auktionshaus eingeht. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den rechtzeitigen Zugang von Onlineangeboten an das Auktionshaus. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziffer 1 b). Verbindlich sind lediglich die im Saal abgegebenen Gebote.

Das Auktionshaus kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Auktionshauses keine ausreichenden, dem Wert des Gebots entsprechende Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebots bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

6. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter 2 Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

7. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.

8. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden. Sie werden vom Versteigerer nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten.

9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 19 % erhoben und auf die Summe (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % erhoben.

10. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und - bei Angabe der UST.-ID-Nr. - auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird Ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des Importlandes vorliegt.
Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
Das Umschreiben von Rechnungen ist mit Aufwand verbunden und daher gebührenpflichtig.
11. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigtem Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email oder telefonisch geboten haben, sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

12. Das Auktionshaus ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenen Auftraggeber zustehenden Ansprüche im eigenen Namen - auch gerichtlich - geltend zu machen.

13. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Käufer erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Auktionshaus.

14. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören - Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach§§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, für einen Mindererlös und durch den zusätzlichen Verkauf entstehende Kosten aufzukommen und auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch hat.

15. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über. Die Versendung ersteigerter Sachen auf Wunsch des Käufers, der Unternehmer ist, geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer, der Unternehmer ist, die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.

16. Auf schriftliche Anfrage werden nach Abschluss der Versteigerung dem Einlieferer und dem Käufer Name und Anschrift des jeweiligen Vertragspartners bekannt gegeben.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist NN. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISO) findet keine Anwendung.

 18. Diese Bedingungen gelten entsprechend auch für den Nachverkauf, der Teil der Versteigerung ist; das Widerrufs - und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung.

19. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein. so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

20. Soweit die Auftragsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgebend.  

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