Los

111

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II.

In 63. Auktion - Orden und militärhistorische Ant...

Diese Auktion ist eine LIVE Auktion! Sie müssen für diese Auktion registriert und als Bieter freigeschaltet sein, um bieten zu können.
Sie wurden überboten. Um die größte Chance zu haben zu gewinnen, erhöhen Sie bitte Ihr Maximal Gebot.
Ihre Registrierung wurde noch nicht durch das Auktionshaus genehmigt. Bitte, prüfen Sie Ihr E-Mail Konto für mehr Details.
Leider wurde Ihre Registrierung durch das Auktionshaus abgelehnt. Sie können das Auktionshaus direkt kontaktieren über +49 (0)7021-484050 um mehr Informationen zu erhalten.
Sie sind zurzeit Höchstbieter! Um sicher zustellen, dass Sie das Los ersteigern, melden Sie sich zum Live Bieten an unter , oder erhöhen Sie ihr Maximalgebot.
Geben Sie jetzt ein Gebot ab! Ihre Registrierung war erfolgreich.
Entschuldigung, die Gebotsabgabephase ist leider beendet. Es erscheinen täglich 1000 neue Lose auf lot-tissimo.com, bitte starten Sie eine neue Anfrage.
Das Bieten auf dieser Auktion hat noch nicht begonnen. Bitte, registrieren Sie sich jetzt, so dass Sie zugelassen werden bis die Auktion startet.
1/2
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. - Bild 1 aus 2
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. - Bild 2 aus 2
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. - Bild 1 aus 2
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. - Bild 2 aus 2
Das Auktionshaus hat für dieses Los keine Ergebnisse veröffentlicht
Kirchheim Unter Teck
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland
Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland, Kronprinz von Hannover (1845 - 1923). Das Ordenskreuz Gold und Emaille, am schönen Original-Dreiecksband aus feiner Moiréeseide. Prachtexemplar in feinster altösterreichischer Goldschmiedearbeit. Ernst August (II.) von Hannover (* 21. Sep­tem­ber 1845 in Hannover; 14. No­vem­ber 1923 in Gmunden, Österreich) war der letzte Kronprinz des Königreichs Hannover. Er führte außerdem die Titel eines Prinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Hannover, Herzogs von Braunschweig-Lüneburg, 3. Duke of Cumberland und Teviotdale und weitere. Ernst August Wilhelm Adolph Georg Friedrich war der einzige Sohn des blinden Königs Georg V. von Hannover (1819 - 1878) und der Prinzessin Marie von Sachsen-Altenburg (1818 - 1907). Er wurde während der Regentschaft seines Großvaters König Ernst August I. von Hannover im Fürstenhof in Hannover, dem damaligen Wohnsitz des Kronprinzen, geboren und wurde nach dessen Tod und der Thronbesteigung seines Vaters im November 1851 Kronprinz. Nach der Annexion des Königreichs Hannover durch preußische Truppen 1866 und der Entthronung seines Vaters folgte er diesem ins österreichische Exil. Kaiser Franz Joseph I. ernannte ihn zum österreichischen Obersten, doch tat der Prinz keinen aktiven Dienst. Im Frühjahr 1868 kam die Königsfamilie von Hannover ebenso wie der österreichische kaiserliche Hof von Wien auf Kur in das Salzkammergut. Sie nahm Aufenthalt in der Villa Redtenbacher bei Gmunden, wo sich Kronprinz Ernst August später dauerhaft niederließ. In Grünau im Almtal verfügte er ebenfalls über ausgedehnten Güterbesitz. In Gmunden wurde am 15. Juni 1882 mit dem Bau von Schloss Cumberland begonnen, das als Exilresidenz im neugotischen Tudorstil errichtet wurde. Der aus Hannover stammende Architekt Ferdinand Schorbach wurde mit der Planung beauftragt. Am 15. September 1886 wurde das neuerbaute Schloss bezogen, das bis zum Tod Ernst Augusts 1923 ständig von ihm und seiner Familie bewohnt wurde. Als König Georg V. am 12. Juni 1878 in Paris starb, folgte ihm Kronprinz Ernst August als Duke of Cumberland und Teviotdale nach, und Königin Viktoria ernannte ihn zum Ritter des Hosenbandordens (Order of the Garter, 1. August 1878). Obwohl Prinz von Großbritannien und Irland, General der britischen Armee und österreichischer Offizier, betrachtete sich Ernst August immer als exilierter deutscher Monarch. Auch nach dem Tod des Vaters ergriff er nicht die Gelegenheit, sich mit Preußen zu versöhnen. Vielmehr wahrte er in einem an die Mächte und Höfe gerichteten Schreiben, datiert Gmunden 11. Juli 1878, alle seine Rechte auf das Königreich Hannover und erklärte, bis zur Verwirklichung derselben den Titel eines Duke of Cumberland und Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg mit dem Prädikat "Königliche Hoheit" führen zu wollen. Dadurch wurde ihm die Rückgabe des Welfenfonds von Preußen verweigert. Am 22. Dezember 1878 heiratete Ernst August in Kopenhagen Prinzessin Thyra von Dänemark, die jüngste Tochter König Christians IX. von Dänemark und Schwester des späteren dänischen Königs Friedrich VIII., der späteren britischen Königin Alexandra, der russischen Zarin Maria Fjodorowna und des Königs von Griechenland, Georg I. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor: Als am 18. Oktober 1884 Ernst Augusts entfernter Cousin, Herzog Wilhelm von Braunschweig-Wolfenbüttel, ohne direkte Erben starb, meldete Ernst August als Haupt des Welfenhauses seine Ansprüche auf das Herzogtum Braunschweig an. Er erklärte, das Land gemäß der deutschen Reichsverfassung regieren zu wollen. Da er auf seine Ansprüche auf das Königreich Hannover nicht verzichtete, sondern in einem Brief an Königin Viktoria schon 1878 erklärt hatte, dass seine Anerkennung der Reichsverfassung keineswegs die Aufgabe seiner hannoverschen Erbansprüche bedeute, gab der deutsche Bundesrat auf Antrag und nach massivem Druck Preußens am 2. Juli 1885 bekannt, dass die Regierung des Duke of Cumberland in Braunschweig mit den Grundprinzipien der Bundesverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Im Herzogtum Braunschweig selbst entschied sich der zwischenzeitlich regierende Regentschaftsrat unter der Leitung von Staatsminister Hermann Graf von Görtz-Wrisberg für eine pragmatische Politik und für die Lösung, dem preußischen Prinzen Albrecht die Regentschaft anzutragen, die dieser auch annahm. Zu einer Entspannung der Politik Ernst Augusts mit den Hohenzollern kam es erst kurz vor Beginn des Ersten Weltkrieges. Am 24. Mai 1913 heiratete sein jüngster Sohn Ernst August (III.) die einzige Tochter Kaiser Wilhelms II., Viktoria Luise. Er verzichtete im Oktober 1913 zugunsten seines Sohnes auf die Ansprüche auf das Herzogtum Braunschweig, der somit am 1. November 1913 regierender Herzog von Braunschweig wurde, sein Herzogtum allerdings - wie alle deutschen Fürsten - als Folge des Ersten Weltkriegs im November 1918 wieder verlor. Wilhelm II. ernannte Ernst August (d. Ä.) zum Ritter des Schwarzen Adlerordens. Der Erste Weltkrieg führte zu einem Bruch zwischen dem britischen Königshaus und ihren hannoverschen Cousins. Da Ernst August auf deutsch-österreichischer Seite stand und daher "Waffen gegen England trug", wurde er aus dem Hosenbandorden und aus der britischen Armee ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden ihm seine britischen Adelstitel und -rechte per Anweisung von König Georg V. von Großbritannien und Irland vom 28. März 1919 aberkannt, wobei der Titles Deprivation Act von 1917 dafür die rechtliche Grundlage bildete. Außer Ernst August als Duke of Cumberland und Teviotdale, Earl of Armagh und Prinz von Großbritannien und Irland waren von diesem Gesetz drei weitere Personen betroffen: Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha als Duke of Albany, Earl of Clarence, Baron Arklow und Prinz von Großbritannien und Irland, ferner Herzog Ernst August (III.) von Braunschweig-Lüneburg als Prinz von Großbritannien und Irland sowie außerdem Heinrich Graf von Taaffe als 12. Viscount Taaffe of Corren and Baron of Ballymote. Gemäß dem Titles Deprivation Act haben die männlichen Erben dieser Personen das Recht, die britische Krone um ihre Wiedereinsetzung in diese Titel zu bitten, doch haben sie davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Seinen Lebensabend verbrachte der ehemalige Kronprinz von Hannover und gewesene Herzog von Cumberland im von ihm erbauten Schloss Cumberland in Gmunden in Oberösterreich, wo er am 14. November 1923 starb. Er wurde in einem eigens für ihn und seine Familie errichteten Mausoleum im Schlosspark beigesetzt. Im Jahr 1894 wurde in Wien-Penzing (14. Bezirk) die Cumberlandstraße nach ihm benannt. Extrem seltenes, wunderschön gearbeitetes Ordenskreuz, das dem Kronprinzen im Jahr 1866 für die Schlacht von Langensalza verliehen wurde.
Zustand 1-2

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland
Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland
Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland, Kronprinz von Hannover (1845 - 1923). Das Ordenskreuz Gold und Emaille, am schönen Original-Dreiecksband aus feiner Moiréeseide. Prachtexemplar in feinster altösterreichischer Goldschmiedearbeit. Ernst August (II.) von Hannover (* 21. Sep­tem­ber 1845 in Hannover; 14. No­vem­ber 1923 in Gmunden, Österreich) war der letzte Kronprinz des Königreichs Hannover. Er führte außerdem die Titel eines Prinzen von Großbritannien und Irland, Prinzen von Hannover, Herzogs von Braunschweig-Lüneburg, 3. Duke of Cumberland und Teviotdale und weitere. Ernst August Wilhelm Adolph Georg Friedrich war der einzige Sohn des blinden Königs Georg V. von Hannover (1819 - 1878) und der Prinzessin Marie von Sachsen-Altenburg (1818 - 1907). Er wurde während der Regentschaft seines Großvaters König Ernst August I. von Hannover im Fürstenhof in Hannover, dem damaligen Wohnsitz des Kronprinzen, geboren und wurde nach dessen Tod und der Thronbesteigung seines Vaters im November 1851 Kronprinz. Nach der Annexion des Königreichs Hannover durch preußische Truppen 1866 und der Entthronung seines Vaters folgte er diesem ins österreichische Exil. Kaiser Franz Joseph I. ernannte ihn zum österreichischen Obersten, doch tat der Prinz keinen aktiven Dienst. Im Frühjahr 1868 kam die Königsfamilie von Hannover ebenso wie der österreichische kaiserliche Hof von Wien auf Kur in das Salzkammergut. Sie nahm Aufenthalt in der Villa Redtenbacher bei Gmunden, wo sich Kronprinz Ernst August später dauerhaft niederließ. In Grünau im Almtal verfügte er ebenfalls über ausgedehnten Güterbesitz. In Gmunden wurde am 15. Juni 1882 mit dem Bau von Schloss Cumberland begonnen, das als Exilresidenz im neugotischen Tudorstil errichtet wurde. Der aus Hannover stammende Architekt Ferdinand Schorbach wurde mit der Planung beauftragt. Am 15. September 1886 wurde das neuerbaute Schloss bezogen, das bis zum Tod Ernst Augusts 1923 ständig von ihm und seiner Familie bewohnt wurde. Als König Georg V. am 12. Juni 1878 in Paris starb, folgte ihm Kronprinz Ernst August als Duke of Cumberland und Teviotdale nach, und Königin Viktoria ernannte ihn zum Ritter des Hosenbandordens (Order of the Garter, 1. August 1878). Obwohl Prinz von Großbritannien und Irland, General der britischen Armee und österreichischer Offizier, betrachtete sich Ernst August immer als exilierter deutscher Monarch. Auch nach dem Tod des Vaters ergriff er nicht die Gelegenheit, sich mit Preußen zu versöhnen. Vielmehr wahrte er in einem an die Mächte und Höfe gerichteten Schreiben, datiert Gmunden 11. Juli 1878, alle seine Rechte auf das Königreich Hannover und erklärte, bis zur Verwirklichung derselben den Titel eines Duke of Cumberland und Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg mit dem Prädikat "Königliche Hoheit" führen zu wollen. Dadurch wurde ihm die Rückgabe des Welfenfonds von Preußen verweigert. Am 22. Dezember 1878 heiratete Ernst August in Kopenhagen Prinzessin Thyra von Dänemark, die jüngste Tochter König Christians IX. von Dänemark und Schwester des späteren dänischen Königs Friedrich VIII., der späteren britischen Königin Alexandra, der russischen Zarin Maria Fjodorowna und des Königs von Griechenland, Georg I. Aus der Ehe gingen sechs Kinder hervor: Als am 18. Oktober 1884 Ernst Augusts entfernter Cousin, Herzog Wilhelm von Braunschweig-Wolfenbüttel, ohne direkte Erben starb, meldete Ernst August als Haupt des Welfenhauses seine Ansprüche auf das Herzogtum Braunschweig an. Er erklärte, das Land gemäß der deutschen Reichsverfassung regieren zu wollen. Da er auf seine Ansprüche auf das Königreich Hannover nicht verzichtete, sondern in einem Brief an Königin Viktoria schon 1878 erklärt hatte, dass seine Anerkennung der Reichsverfassung keineswegs die Aufgabe seiner hannoverschen Erbansprüche bedeute, gab der deutsche Bundesrat auf Antrag und nach massivem Druck Preußens am 2. Juli 1885 bekannt, dass die Regierung des Duke of Cumberland in Braunschweig mit den Grundprinzipien der Bundesverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Im Herzogtum Braunschweig selbst entschied sich der zwischenzeitlich regierende Regentschaftsrat unter der Leitung von Staatsminister Hermann Graf von Görtz-Wrisberg für eine pragmatische Politik und für die Lösung, dem preußischen Prinzen Albrecht die Regentschaft anzutragen, die dieser auch annahm. Zu einer Entspannung der Politik Ernst Augusts mit den Hohenzollern kam es erst kurz vor Beginn des Ersten Weltkrieges. Am 24. Mai 1913 heiratete sein jüngster Sohn Ernst August (III.) die einzige Tochter Kaiser Wilhelms II., Viktoria Luise. Er verzichtete im Oktober 1913 zugunsten seines Sohnes auf die Ansprüche auf das Herzogtum Braunschweig, der somit am 1. November 1913 regierender Herzog von Braunschweig wurde, sein Herzogtum allerdings - wie alle deutschen Fürsten - als Folge des Ersten Weltkriegs im November 1918 wieder verlor. Wilhelm II. ernannte Ernst August (d. Ä.) zum Ritter des Schwarzen Adlerordens. Der Erste Weltkrieg führte zu einem Bruch zwischen dem britischen Königshaus und ihren hannoverschen Cousins. Da Ernst August auf deutsch-österreichischer Seite stand und daher "Waffen gegen England trug", wurde er aus dem Hosenbandorden und aus der britischen Armee ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden ihm seine britischen Adelstitel und -rechte per Anweisung von König Georg V. von Großbritannien und Irland vom 28. März 1919 aberkannt, wobei der Titles Deprivation Act von 1917 dafür die rechtliche Grundlage bildete. Außer Ernst August als Duke of Cumberland und Teviotdale, Earl of Armagh und Prinz von Großbritannien und Irland waren von diesem Gesetz drei weitere Personen betroffen: Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha als Duke of Albany, Earl of Clarence, Baron Arklow und Prinz von Großbritannien und Irland, ferner Herzog Ernst August (III.) von Braunschweig-Lüneburg als Prinz von Großbritannien und Irland sowie außerdem Heinrich Graf von Taaffe als 12. Viscount Taaffe of Corren and Baron of Ballymote. Gemäß dem Titles Deprivation Act haben die männlichen Erben dieser Personen das Recht, die britische Krone um ihre Wiedereinsetzung in diese Titel zu bitten, doch haben sie davon bisher keinen Gebrauch gemacht. Seinen Lebensabend verbrachte der ehemalige Kronprinz von Hannover und gewesene Herzog von Cumberland im von ihm erbauten Schloss Cumberland in Gmunden in Oberösterreich, wo er am 14. November 1923 starb. Er wurde in einem eigens für ihn und seine Familie errichteten Mausoleum im Schlosspark beigesetzt. Im Jahr 1894 wurde in Wien-Penzing (14. Bezirk) die Cumberlandstraße nach ihm benannt. Extrem seltenes, wunderschön gearbeitetes Ordenskreuz, das dem Kronprinzen im Jahr 1866 für die Schlacht von Langensalza verliehen wurde.
Zustand 1-2

Ausländische Orden & Ehrenzeichen - Österreich : Ritterkreuz aus dem Besitz Ernst August II. Herzog von Cumberland

63. Auktion - Orden und militärhistorische Antiquitäten

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Steingaustr.18
Kirchheim unter Teck
73230
Germany

Für Auktionshaus Andreas Thies Versandinformtation bitte wählen Sie +49 (0)7021-484050.

Wichtige Informationen

23.00 % buyer's premium on the hammer price
VAT margin scheme, VAT included, but not indicated and not reclaimable

Additional premium for internet purchases: 3 %

AGB

Allgemeine Versteigerungs- und geschäftsbedingungen
1. allgemeines
die firma andreas thies e. K. (nachstehend versteigerer genannt), vertreten durch den
geschäftsführer und zugelassenen versteigerer andreas thies, verkauft die angebotenen
Lose im rahmen der von ihm herausgegebenen Kataloge als Kommissionärin im eigenen namen für rechnung der einlieferer. für die versteigerung gelten die allgemeinen
versteigerungsbedingungen. Bei freihändigen auktionsnachverkäufen und freiverkäufen
in angebotslisten sowie der vermittlung von Kaufverträgen auf unserer internetseite
„online - auktionen“ gelten diese Bedingungen sinngemäß.
Mit der Abgabe von geboten werden diese Bedingungen akzeptiert.
2. Katalog und Beschreibung – gewährleistung
die originalität der gegenstände wird garantiert. Berechtigte reklamationen müssen innerhalb von 4 Wochen nach rechnungsdatum vorgebracht werden. darüber hinaus ist jedwede
haftung ausgeschlossen. gegenstände, die als Kopien beschrieben sind, sind von jeglicher
gewährleistung ausgenommen. die Katalogbeschreibungen dienen als orientierungshilfe
für die Käufer und ersetzen nicht die Besichtigung der gegenstände, die wir empfehlen
möchten. saalbieter, die die gegenstände besichtigt haben, kaufen grundsätzlich wie besehen. Katalogbeschreibungen und mündlich abgegebene erklärungen beinhalten außer der
gewährleistung für die originalität der gegenstände keine eigenschaftszusicherungen
oder garantieübernahmen. das Versteigerungsgut ist gebraucht. sämtliche
gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des
Zuschlages befinden. Jegliche garantie für Zustandsbeschreibungen, bzw. diesbezügliche reklamationen sind ausgeschlossen. nach erfolgter endgültiger abrechnung
mit den einlieferern, also 8 Wochen nach der auktion, sind keinerlei reklamationen wegen
offener oder versteckter Mängel oder aus gründen gleich welcher art mehr möglich.
reklamationen sind nur für bezahlte gegenstände möglich und werden nur vom ursprünglichen Käufer der gegenstände, nicht von dritterwerbern entgegengenommen. alle anderen ansprüche sind ausgeschlossen.
3. ausruf
die versteigerung erfolgt in der regel in der im Katalog genannten reihenfolge. der
versteigerer ist jedoch berechtigt, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der reihenfolge anzubieten. der versteigerer bestimmt die höhe des
ausrufs nach eigenem ermessen.
4. gebote
nach dem ausruf nimmt der versteigerer die gebote entgegen. die Festlegung der
jeweiligen steigerungsrate liegt im ermessen des Versteigerers; sie liegt in der regel
ca. 10 % über dem zuletzt abgegebenen gebot.
der versteigerer ist berechtigt, ohne angabe von gründen Personen von der teilnahme an
der versteigerung auszuschließen, bzw. die annahme von geboten abzulehnen.
dem Versteigerer unbekannte Bieter sollten rechtzeitig ausreichende sicherheiten
stellen oder referenzen nachweisen, um die Annahme ihrer gebote zu ermöglichen.
nicht persönlich anwesende Kaufinteressenten können durch die abgabe schriftlicher
gebote an der versteigerung teilnehmen. solche gebote müssen die Katalognummern und
die jeweiligen höchstgebote enthalten. sie werden ebenso wie die gebote von saalbietern
behandelt, d. h. das höchstgebot wird nur soweit ausgenützt, wie es zur Überbietung anderer gebote notwendig ist. Zuschläge unterhalb des angegebenen höchstpreises sind daher
möglich. die ausführung der schriftlichen aufträge durch den versteigerer erfolgt gewissenhaft und ohne extraberechnung, jedoch ohne gewähr.
Jeder Bieter haftet für die von ihm abgegebenen gebote persönlich, auch wenn er geltend
macht, im auftrag eines dritten gehandelt zu haben und die rechnung auf diesen ausgestellt wurde.
Bei der vermittlung von Kaufverträgen im rahmen unserer internet-auktionen müssen
die gebote nach erfolgter registrierung auf unserer internet Plattform eingegeben werden.
5. Zuschlag
der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem aufruf des höchstgebotes kein weiteres
gebot mehr abgegeben wird. Bei abgabe mehrerer gleich hoher gebote ist der versteigerer
berechtigt, den Käufer per Losentscheid zu ermitteln. im falle irgendwelcher unklarheiten
oder Zweifel über den Zuschlag, insbesondere über die rechtzeitige abgabe von geboten,
liegt es im ermessen des versteigerers, den erteilten Zuschlag für endgültig zu erklären
oder das betreffende Los nochmals zum ausruf zu bringen. Bis dahin bleiben alle abgegebenen gebote verbindlich. der auktionator hat das recht, bis zum erreichen eines mit dem
einlieferer vereinbarten Limits auch gebote für den einlieferer abzugeben und das Los
gegebenenfalls dem einlieferer unter nennung der einlieferungsnummer zuzuschlagen;
das Los bleibt dann unverkauft.
sollte ein Zuschlag unter dem vorbehalt der Zustimmung des einlieferers erfolgen, insbesondere bei nichterreichen eines vereinbarten Limitpreises, bleibt der Bieter vier Wochen
an sein gebot gebunden.
Bei der vermittlung von Kaufverträgen im rahmen unserer internetauktionen erfolgt
der Zuschlag nach ablauf des für das jeweilige Los angegebenen Zeitpunkts in unseren
geschäftsräumen. der Bieter mit dem höchsten gebot erhält den Zuschlag.
6. rechnung
Mit dem Zuschlag wird der gesamte kaufpreis zur sofortigen Barzahlung fällig.
der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem aufgeld von 23 %
sowie eventuellen nebenkosten, insbesondere für Lagerung und versand. dieser Betrag
beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer (differenzbesteuerung § 25 a ustg), die nicht
gesondert ausgewiesen wird. Bei anwendung der regelbesteuerung wird der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz von 7 % auf den gesamtpreis (Zuschlag + 20 % aufgeld = gesamtpreis
+ 7 % Mwst. = endpreis) berechnet.
im falle einer eventuellen nichtanerkennung der einstufung zum ermäßigten
Mehrwertsteuersatz durch die finanzbehörden ist der versteigerer berechtigt – gegen entsprechenden nachweis – zu wenig erhobene Mehrwertsteuer nachzufordern.
ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten voraussetzungen von der Mehrwertsteuer
befreit. sobald diese vorliegen und der vorgeschriebene ausfuhrnachweis fristgerecht
erbracht ist, wird die bezahlte Mehrwertsteuer dem Käufer zurückerstattet.
am versteigerungstag erstellte rechnungen unterliegen der Überprüfung und evtl.
Berichtigung.
käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Andreas Thies e. k.
nicht fristgerecht nachkommen, machen sich schadensersatzpflichtig. die Firma
Andreas Thies e. k. ist in diesen Fällen ermächtigt, den Zuschlag aufzuheben und
die Ware nochmals zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. der ursprüngliche
käufer hat in diesem Fall eine gebühr in höhe des vollen Aufgeldes in höhe von 23 %
sowie der einliefererkommission zu entrichten.
7. Zahlung
Prinzipiell sind alle rechnungen am versteigerungstag, bzw. bei online-auktionen,
am tag des ablaufs der jeweiligen Lose während der öffnungszeit zur Barzahlung in
euro fällig, vorausrechnungen schriftlicher auftraggeber eine Woche nach versand.
Zahlungen in fremdwährungen sind erst mit der endgültigen Bankabrechnung verbindlich;
Minderbeträge sind nachzuleisten, Überzahlungen werden gutgeschrieben. Bei Zahlung
durch Überweisung oder erfüllungshalber durch scheck ist diese erst nach erfolgter endgültiger Bankgutschrift erfüllt. der versteigerer ist in diesem falle berechtigt, verzugszinsen
in höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen, sofern nicht
der schuldner nachweist, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
entstanden ist.
8. Lieferung
die lieferung erfolgt erst nach Bezahlung. Wird ein gegenstand trotzdem vor Bezahlung
des Kaufpreises ausgehändigt, so steht die eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. der Käufer ist bis dahin nicht
zur Weiterveräußerung oder veränderung des versteigerungsgutes berechtigt. saalbieter
sind gehalten, die erworbenen objekte nach Bezahlung am auktionstag mitzunehmen. ein
Versand durch die Fa. Thies e. k. erfolgt erst nach entsprechender Versandanweisung
durch den käufer. sperrige gegenstände werden von uns generell nicht versandt,
bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem käufer.
Für gegenstände, die sieben Tage nach der Auktion nicht abgeholt wurden, wird eine
lagergebühr von 10 € pro Objekt und Tag berechnet.
9. gewährleistung
Mit dem Zuschlag gehen alle risiken, insbesondere des zufälligen untergangs und der
zufälligen verschlechterung, auf den Käufer über. die versteigerten gegenstände sind
gebraucht.
der versteigerer haftet als Kommissionär, abgesehen von der unter Punkt 2 genannten
gewährleistung, für die originalität der gegenstände, nicht für Mängel, gleich welcher
art. er verpflichtet sich, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des erwerbers innerhalb
der gesetzlichen gewährleistungsfrist dem einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus
tatsächlichen gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen.
schaden, der aus Missverständnissen oder Übermittlungsfehlern im verkehr zwischen
versteigerer und Kaufinteressent entsteht, insbesondere bei telefonischen Übermittlungen,
geht zu Lasten des Kaufinteressenten. der versteigerer oder seine erfüllungsgehilfen haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten schaden.
10. erhaltungsangaben
1 = hervorragende erhaltung
2 = normale erhaltung
3 = stark getragen-/-gebraucht
4 = mäßige erhaltung
orden und historische sammlungsgegenstände sind objekte, die zum tragen bzw.
zum gebrauch bestimmt waren und somit einer naturgemäßen abnutzung unterlagen.
Besonders bei frühen exemplaren berücksichtigt die erhaltungseinstufung das alter.
Mängel, restaurierungen oder Beschädigungen, die über das übliche Maß hinausgehen,
sind im text erwähnt. erhaltungsangaben als ergebnis subjektiver Betrachtung sind kein
Bestandteil der Katalogbeschreibung. auf die Besichtigungsmöglichkeit ist deshalb ausdrücklich hingewiesen.
reklamationen, die sich auf den Zustand eines ersteigerten objektes beziehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
11. nutzungsbedingungen §§ 86, 86 a stgB
Zum schutz der öffentlichkeit und mit rücksicht auf unsere ausländischen Kunden sind
wir zu größtmöglicher sorgfalt und umsicht im umgang mit zeitgeschichtlichen objekten
aus der Zeit des 3. reiches verpflichtet.
die gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. titel und Bezeichnungen einzelner Personen oder truppenteile wurden wie im sprachgebrauch der Zeit üblich in die
Katalogbeschreibung übernommen. damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die gegenstände aus der Zeit des 3. reiches vorbesichtigen möchten und der
firma andreas thies e. K. nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr sammelgebiet einzutragen.
gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a stgB und deren strikte einhaltung
zugesichert.
schriftliche Bieter, die unserem hause nicht persönlich bekannt sind, werden bei abgabe
von geboten auf gegenstände aus der Zeit des 3. reiches gebeten, art und Zweck ihres
sammelgebietes anzugeben, z. B. aufbau einer nach wissenschaftlichen grundsätzen aufgebauten sammlung über vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die
Wehrmacht, etc.
die firma andreas thies e. K. nimmt gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich
zu einer strikten einhaltung der §§ 86, 86 a stgB verpflichten.
indem Kataloginhaber, auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten gegenstände aus der Zeit des
3. reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen aufklärung, der abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über vorgänge des Zeitgeschehens oder der geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 stgB).
die firma andreas thies e. K. bietet diese gegenstände und den entsprechenden
Katalog nur unter diesen voraussetzungen an. Mit der abgabe eines gebotes werden diese Bedingungen, wie auch die im allgemeinen teil des Kataloges abgedruckten
versteigerungs- und geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.
12. erfüllungsort und gerichtsstand
die geschäftsräume des versteigerers sind für beide teile erfüllungsort. das am
erfüllungsort geltende recht ist maßgebend für alle rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer und dem versteigerer, und zwar auch dann, wenn der rechtsstreit im ausland geführt
wird. das einheitliche gesetz über den internationalen Kauf beweglicher sachen und das
einheitliche gesetz über den abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche sachen gelten nicht. für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen ansprüche aus der
geschäftsverbindung mit vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen rechts und
öffentlich-rechtlichen sondervermögen ist nürtingen ausschließlicher gerichtsstand. der
gleiche gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen gerichtsstand im inland
hat oder nach vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort aus dem
inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser versteigerungsbedingungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.

Vollständige AGBs