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LOVIS CORINTH (1858 Tapiau/Ostpreußen - 1925 Zandvoort)

In AD fine art auction / Moderne und Zeitgenössis...

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Berlin
LOVIS CORINTH (1858 Tapiau/Ostpreußen - 1925 Zandvoort) Rückenakt mit gehobenem ArmRadierung auf Zanders-Bütten. 1916.18,8 x 12,7 cm (28,9 x 21,3 cm).Signiert „Lovis Corinth“. Schwarz 230.Kräftiger, kontrastreicher Druck mit feinem Plattenton und leicht zeichnender Plattenkante.
LOVIS CORINTH (1858 Tapiau/Ostpreußen - 1925 Zandvoort) Rückenakt mit gehobenem ArmRadierung auf Zanders-Bütten. 1916.18,8 x 12,7 cm (28,9 x 21,3 cm).Signiert „Lovis Corinth“. Schwarz 230.Kräftiger, kontrastreicher Druck mit feinem Plattenton und leicht zeichnender Plattenkante.

AD fine art auction / Moderne und Zeitgenössische Kunst

Auktionsdatum
Lose: 1-622
Ort der Versteigerung
Kurfürstendamm 96
Berlin
10709
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

Versteigerungsbedingungen
1. Versteigerung im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes
Die Abteilung AD fine art auction der Firma Auktionshaus Dannenberg GmbH & Co. KG (weiterhin: Versteigerer genannt) führt die Versteigerung sowie den Nach- oder Freihandverkauf als Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung (nämlich für Rechnung ihrer unbenannt bleibenden Auftraggeber) durch. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 III BGB.
2. Vorbesichtigung, Beschaffenheit, Schätzpreise, Gewährleistung
(1) Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion während der angegebenen Vorbesichtigungszeiten besichtigt und geprüft werden.
(2) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei der Erteilung des Zuschlages befinden. Dieser tatsächliche Erhaltungszustand im Moment des Zuschlags gilt als vereinbarte Beschaffenheit.
(3) Erhaltungszustände der einzelnen angebotenen Arbeiten bleiben im Katalog in der Regel unerwähnt. Die Katalogbeschreibungen und die im Katalog befindlichen Abbildungen zu Objekten sind keine Garantien im Rechtssinne und keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben. Gleiches gilt für individuell angeforderte Zustandsberichte oder sonstige Äußerungen des Versteigerers in Bezug auf einzelne Katalogpositionen. Sie bringen nur die subjektive Einschätzung des Versteigerers zum Ausdruck und dienen lediglich der unverbindlichen Orientierung. Soweit nicht in der Katalogbeschreibung ausdrücklich erwähnt, sind Rahmungen nicht bindender Bestandteil des Angebots. Im Zweifel gilt der Katalogtext vor der Abbildung.
(4) Die Versteigerungsgegenstände sind gebraucht und werden unter Ausschluß der Gewährleistung gem. § 437 BGB verkauft. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Zuschlags, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer (Auftraggeber) geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber den Kaufpreis samt Aufgeld. Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sein denn, dem Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
3. Durchführung der Auktion
(1) Der Versteigerer hat das Recht, Katalogpositionen zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszurufen oder Katalogpositionen zurückzuziehen. Er hat das Recht, unverkaufte Positionen erneut aufzurufen.
(2) Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag.
(3) Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
(4) Schriftliche Gebote müssen dem Versteigerer bis spätestens 18.00 Uhr des der Auktion vorangehenden Tages unter Nutzung der bereitgestellten Formulare vorliegen. Das Gebot muß die zu bebietenden Objekte unter Benennung der Katalognummer und der Katalogbezeichnung enthalten. Bei widersprüchlichen Angaben ist die Katalognummer maßgeblich. Für schriftliche Gebote ist der vom Erwerber beabsichtigte Biethöchstbetrag zu benennen, der vom Versteigerer nur in der Höhe in Anspruch genommen wird, die erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung.
(5) Für telefonische Gebote muß rechtzeitig beim Versteigerer ein schriftlicher Auftrag vorliegen. Online-Direkt-Gebote über das Internet bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Für die Bearbeitung übernimmt der Versteigerer jedoch keine Gewähr. Telefonische und Online-Gebote werden nur akzeptiert, wenn der Bieter bereit ist, den ihm zuvor mitgeteilten Mindestpreis des jeweiligen Loses zu bieten. Auch bei Nichtzustandekommen einer Verbindung gilt, daß für den Versteigerer dieses Gebot in Höhe des Mindestpreises verbindlich ist. Für das Zustandekommen einer entsprechenden Telefon- oder Onlineverbindung übernimmt der Versteigerer keine Gewähr. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf solche Gebote keine Anwendung.
(6) Alle Gebote (gleich in welcher Form sie abgegeben werden) gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben. Will ein Bieter abweichend hiervon im fremden Namen handeln, hat er das dem Versteigerer unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und der Mitteilung von Namen und Anschrift des Vertretenen 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung mitzuteilen.
4. Zuschlag, Eigentumsvorbehalt, Preisbildung, Zahlungsbedingungen
(1) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Erwerber über.
(2) Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit vollständigem Zahlungseingang auf den Erwerber über. Der Eigentumsvorbehalt und das Zurückbehaltungsrecht des Versteigerers erstrecken sich auf sämtliche vom Erwerber im Rahmen der Auktion erworbenen Gegenstände und Forderungen gegen diesen.
(3) Auf den Zuschlagpreis ist ein Aufgeld von 28 % für Zuschläge bis 100.000 € pro Los sowie 25 % für darüberhinausgehende Beträge je Los zu entrichten, in dem die Umsatzsteuer von derzeit 19 % ohne separaten Ausweis enthalten ist (Differenzbesteuerung) oder ein Aufgeld von 23 % für Zuschläge bis 100.000 € pro Los
sowie 21 % für darüberhinausgehende Beträge pro Los zzgl. der Umsatzsteuer von derzeit 19 % (Regelbesteuerung). Die im Katalog mit einem * gekennzeichneten Objekte unterliegen in jedem Fall der Regelbesteuerung. Für die im Katalog mit einem ^ gekennzeichneten Lose ist Einfuhrumsatzsteuer angefallen. In diesen Fällen wird zusätzlich die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von derzeit 7 % auf den Zuschlag erhoben.
Für bundesdeutsche Kunsthändler, die zu Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch wie bisher nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) und – bei Angabe ihrer USt.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen – auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, daß sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich.
Alle anderen Käufe aus EU-Ländern unterliegen der Umsatzsteuer. Ausländischen Kunden außerhalb der EU wird die Umsatzsteuer erstattet, wenn binnen 4 Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis und der zollamtliche Einfuhrnachweis des entsprechenden Importlandes erbracht werden. Bei Versand durch den Versteigerer gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben.
Bei Online-Live-Geboten über externe Internetplattformen erhöht sich das Aufgeld um die dort anfallende Transaktionsgebühr.
(4) Auf Grundlage des gesetzlichen Folgerechts gem. § 26 UrhG ist der Versteigerer beim Verkauf von Werken folgerechtsberechtigter Künstler verpflichtet, eine Folgerechtsabgabe in Höhe von derzeit 4 % des Zuschlagspreises zu zahlen. Diese wird dem Erwerber hälftig in Rechnung gestellt. Auch nach bereits erfolgter Rechnungslegung durch den Versteigerer bleibt dieser berechtigt, diese Gebühr nachzufordern.
(5) Kreditkarten, Schecks sowie andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
(6) Bankspesen/Transaktionsgebühren bzw. Kursverluste gehen zu Lasten des Erwerbers.
(7) Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung; Irrtum bleibt diesbezüglich vorbehalten.
5. Abnahme der ersteigerten Ware, Versand, Transport, Besonderheiten
(1) Die Aushändigung der ersteigerten Stücke erfolgt in den Geschäftsräumen des Versteigerers gegen Bezahlung oder nach vorheriger veranlasster Geldgutschrift auf einem Konto des Versteigerers. Die Aufbewahrung der ersteigerten Stücke erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers.
(2) Ein Versand der ersteigerten Stücke wird auf Wunsch des Erwerbers gegen Vorabrechnung der hierfür anfallenden Versandkosten (Versandspesen, Kosten für
Versicherung gegen Verlust und Beschädigung) gegenüber dem Erwerber ausgeführt. Übersteigen die tatsächlichen Versandkosten die vorab berechnete Pauschale, so wird die Differenz dem Erwerber nachträglich in Rechnung gestellt.
(3) Bei der Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Gemeinschaftsgebiet der EG ist gem. EG-Verordnung Nr. 116/2009 abhängig von Kategorie und Wert des Objektes ggf. eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Aus Gründen des Artenschutzes können Objekte aus bestimmten, geschützten Materialien (u.a. Elfenbein, Schildplatt, Perlmutt und einige Korallenarten) besonderen Im- und Exportbeschränkungen unterliegen. Zum Zwecke des Exports (insbesondere außerhalb der EU) kann hierfür eine spezielle Ausfuhrgenehmigung gem. der EG-Verordnung Nr. 338/97 erforderlich sein. Entsprechende Ausfuhrgenehmigungen können nur unter strengen Bedingungen erteilt und ggf. auch gar nicht erlangt werden; zudem kann der Import derartiger Gegenstände in manche Staaten eingeschränkt oder untersagt sein. Der Erwerber ist selbst dafür verantwortlich, sich über etwaige Im- und Exportbeschränkungen zu informieren. Export und Import entsprechender Objekte erfolgen allein auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers.
6. Fälligkeit, Zahlungsverzug, Schadensersatz
(1) Mit dem Zuschlag kommt der Kaufvertrag zustande und der Zuschlagpreis zzgl. Aufgeld und ggf. USt. sowie weitere im Einzelfall anfallende Gebühren werden fällig.
(2) Der Versteigerer ist berechtigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung Zahlung geleistet worden ist, den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag ohne weitere Fristsetzung zu annullieren, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und vom Erwerber wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu fordern. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, daß die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Erwerber für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat. Zu einem Gebot wird er bei dieser erneuten Versteigerung nicht zugelassen, auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(3) Der Versteigerer ist berechtigt, neben den eigenen auch alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Erwerber außergerichtlich und auch gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen.
7. Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand im vollkaufmännischen Verkehr ist Berlin.
(2) Der zwischen Versteigerer und Erwerber zustande gekommene Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
(3) Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Limite. Diese Preise sollen dem Käufer als Richtlinie für den ungefähren Marktwert des angebotenen Objektes dienen.
(4) Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.
(5) Die Abgabe eines Gebotes in jeglicher Form und in jeglichem Kontext (laufende Auktion, Nachverkauf, Freihandverkauf) bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Der Versteigerer nimmt Gebote nur aufgrund der vorstehenden Versteigerungsbedingungen entgegen und erteilt dementsprechend Zuschläge.
(6) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Vollständige AGBs