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Gesellenbrief eines Gärtners Sachsen-Coburg 1824

In 118. Auktion Mai 2025

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Gesellenbrief eines Gärtners Sachsen-Coburg 1824aufwendige handschriftliche Urkunde, Tusche auf Pergament, oben mittig kursächsisches Wappen, darunter ausführlicher Text "Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Herzogs zu Sachsen Coburg-Saalfeld Jülich, Cleve und Berg auch Engern und Westphalen Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, gefürsteten Grafen zu Henneberg, Fürsten zu Lichtenberg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein ec: ec: Meines gnädigsten Fürsten und Herrn und unter der Direction Hr. Hochwohlgebohren des Herzogl. Hr. Coburgischen Geheimraths Obristen und Kammerherrn, Ritter des königl. sächs. Civilverdienst-Ordens und des Rußischen Kaiserl. St. Wladimir Ordens, Herrn Joachim Maximilian von Szymborsky, dieser Zeit bestallter Hofgärtner. Ich Johann Friedrich Moeckel ... [bescheinige die Lehre von] ... Johann Nicolaus von Berg aus Köppersdorf [meint: Köppelsdorf] bei Sonnenberg [meint: Sonneberg] gebürtig ... zur Erlernung der löblichen Gärtnerkunst ... und in solcher Lehre drey Jahre, nemlich vom 15ten October 1821 bis dahin 1824 sich ehrlich, treu, fleißig und gehorsam ... verhalten hat. ... So geschehen auf dem Herzogl. Sommerschlosse Rosenau bei Coburg am 15ten October Eintausend achthundert und vierunzwanzig. Johann Friedrich Möckel", der Ausstellende war Hofgärtner von Herzog Ernst I. Anton Carl Ludwig von Sachsen-Coburg-Gotha (1784 Coburg bis 1844 Gotha) auf dessen romantisch rekonstruiertem Sommerschloss Rosenau bei Coburg, das unter Mitarbeit Karl Friedrich Schinkels umgestaltete Schloss diente als Landsitz und sollte nach seinem Hausherrn "fürstlichen Glanz und ländliche Einfachheit" vereinen, Bedeutung erfuhr das Anwesen als Geburts- und Kindheitsort Alberts von Sachsen-Coburg und Gotha (1819-1861), welcher mit seiner Cousine und späteren Ehefrau, der britischen Königin Victoria 1845 im Schloss weilte, Queen Victoria bemerkte in ihren Erinnerungen "Wäre ich nicht was ich bin, hätte ich hier mein wirkliches Zuhause", unten grün-weiß gestreiftes Siegelband, Altersspuren, rückseitig mit Klebeband angeheftetes gesiegeltes Zeugnis des Meininger Hofgärtners Friedrich Schulz vom 7.03.1827 für Nicolaus von Berg über dessen Anstellung vom 9.05.1825-7.03.1827, hinter Glas gerahmt, Falzmaße ca. 45 x 71 cm.
Journeyman's certificate of a gardener Saxony-Coburg 1824Elaborate handwritten document, ink on parchment, Electoral Saxon coat of arms at the top centre, below detailed text "Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Lord Ernst Duke of Saxony Coburg-Saalfeld Jülich, Cleve and Berg also Engern and Westphalia Landgraves in Thuringia, Margraves of Meissen, Princes of Henneberg, Princes of Lichtenberg, Counts of the Mark and Ravensberg, Lords of Ravenstein ec: ec: My most gracious Prince and Lord and under the direction of Hr. Hochwohlgebohren des Herzogl. Hr. Coburgischen Geheimraths Obristen und Kammerherrn, Ritter des königl. sächs. Order of Civil Merit and the Russian Imperial Order of St Vladimir. St. Vladimir Order, Mr Joachim Maximilian von Szymborsky, at that time appointed court gardener. I Johann Friedrich Moeckel ... [certify the teaching of] ... Johann Nicolaus von Berg, a native of Köppersdorf [means: Köppelsdorf] near Sonnenberg [means: Sonneberg] ... to learn the laudable art of gardening ... and in such apprenticeship for three years, namely from 15 October 1821 until 1824, behaved honestly, faithfully, diligently and obediently ... has behaved. ... This happened at the ducal summer castle Rosenau near Coburg on 15 October one thousand eight hundred and twenty-four. Johann Friedrich Möckel", the exhibitor was court gardener to Duke Ernst I. Anton Carl Ludwig of Saxe-Coburg-Gotha (1784 Coburg to 1844 Gotha) at his romantically reconstructed summer palace Rosenau near Coburg, the palace, which was remodelled with the help of Karl Friedrich Schinkel, served as a country residence and was intended to combine "princely splendour and rural simplicity" according to its landlord, the estate was important as the birthplace and childhood home of Albert of Saxe-Coburg and Gotha (1819-1861), who stayed at the castle with his cousin and later wife, the British Queen Victoria, in 1845, Queen Victoria remarked in her memoirs "If I were not what I am, I would have my real home here", green and white striped seal band at the bottom, signs of age, sealed certificate from the Meiningen court gardener Friedrich Schulz dated 7 March 1827 for Nicolaus of the castle, attached to the back with adhesive tape.03.1827 for Nicolaus von Berg about his employment from 9.05.1825-7.03.1827, framed behind glass, inner dimensions approx. 45 x 71 cm.
Gesellenbrief eines Gärtners Sachsen-Coburg 1824aufwendige handschriftliche Urkunde, Tusche auf Pergament, oben mittig kursächsisches Wappen, darunter ausführlicher Text "Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Herzogs zu Sachsen Coburg-Saalfeld Jülich, Cleve und Berg auch Engern und Westphalen Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, gefürsteten Grafen zu Henneberg, Fürsten zu Lichtenberg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein ec: ec: Meines gnädigsten Fürsten und Herrn und unter der Direction Hr. Hochwohlgebohren des Herzogl. Hr. Coburgischen Geheimraths Obristen und Kammerherrn, Ritter des königl. sächs. Civilverdienst-Ordens und des Rußischen Kaiserl. St. Wladimir Ordens, Herrn Joachim Maximilian von Szymborsky, dieser Zeit bestallter Hofgärtner. Ich Johann Friedrich Moeckel ... [bescheinige die Lehre von] ... Johann Nicolaus von Berg aus Köppersdorf [meint: Köppelsdorf] bei Sonnenberg [meint: Sonneberg] gebürtig ... zur Erlernung der löblichen Gärtnerkunst ... und in solcher Lehre drey Jahre, nemlich vom 15ten October 1821 bis dahin 1824 sich ehrlich, treu, fleißig und gehorsam ... verhalten hat. ... So geschehen auf dem Herzogl. Sommerschlosse Rosenau bei Coburg am 15ten October Eintausend achthundert und vierunzwanzig. Johann Friedrich Möckel", der Ausstellende war Hofgärtner von Herzog Ernst I. Anton Carl Ludwig von Sachsen-Coburg-Gotha (1784 Coburg bis 1844 Gotha) auf dessen romantisch rekonstruiertem Sommerschloss Rosenau bei Coburg, das unter Mitarbeit Karl Friedrich Schinkels umgestaltete Schloss diente als Landsitz und sollte nach seinem Hausherrn "fürstlichen Glanz und ländliche Einfachheit" vereinen, Bedeutung erfuhr das Anwesen als Geburts- und Kindheitsort Alberts von Sachsen-Coburg und Gotha (1819-1861), welcher mit seiner Cousine und späteren Ehefrau, der britischen Königin Victoria 1845 im Schloss weilte, Queen Victoria bemerkte in ihren Erinnerungen "Wäre ich nicht was ich bin, hätte ich hier mein wirkliches Zuhause", unten grün-weiß gestreiftes Siegelband, Altersspuren, rückseitig mit Klebeband angeheftetes gesiegeltes Zeugnis des Meininger Hofgärtners Friedrich Schulz vom 7.03.1827 für Nicolaus von Berg über dessen Anstellung vom 9.05.1825-7.03.1827, hinter Glas gerahmt, Falzmaße ca. 45 x 71 cm.
Journeyman's certificate of a gardener Saxony-Coburg 1824Elaborate handwritten document, ink on parchment, Electoral Saxon coat of arms at the top centre, below detailed text "Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Lord Ernst Duke of Saxony Coburg-Saalfeld Jülich, Cleve and Berg also Engern and Westphalia Landgraves in Thuringia, Margraves of Meissen, Princes of Henneberg, Princes of Lichtenberg, Counts of the Mark and Ravensberg, Lords of Ravenstein ec: ec: My most gracious Prince and Lord and under the direction of Hr. Hochwohlgebohren des Herzogl. Hr. Coburgischen Geheimraths Obristen und Kammerherrn, Ritter des königl. sächs. Order of Civil Merit and the Russian Imperial Order of St Vladimir. St. Vladimir Order, Mr Joachim Maximilian von Szymborsky, at that time appointed court gardener. I Johann Friedrich Moeckel ... [certify the teaching of] ... Johann Nicolaus von Berg, a native of Köppersdorf [means: Köppelsdorf] near Sonnenberg [means: Sonneberg] ... to learn the laudable art of gardening ... and in such apprenticeship for three years, namely from 15 October 1821 until 1824, behaved honestly, faithfully, diligently and obediently ... has behaved. ... This happened at the ducal summer castle Rosenau near Coburg on 15 October one thousand eight hundred and twenty-four. Johann Friedrich Möckel", the exhibitor was court gardener to Duke Ernst I. Anton Carl Ludwig of Saxe-Coburg-Gotha (1784 Coburg to 1844 Gotha) at his romantically reconstructed summer palace Rosenau near Coburg, the palace, which was remodelled with the help of Karl Friedrich Schinkel, served as a country residence and was intended to combine "princely splendour and rural simplicity" according to its landlord, the estate was important as the birthplace and childhood home of Albert of Saxe-Coburg and Gotha (1819-1861), who stayed at the castle with his cousin and later wife, the British Queen Victoria, in 1845, Queen Victoria remarked in her memoirs "If I were not what I am, I would have my real home here", green and white striped seal band at the bottom, signs of age, sealed certificate from the Meiningen court gardener Friedrich Schulz dated 7 March 1827 for Nicolaus of the castle, attached to the back with adhesive tape.03.1827 for Nicolaus von Berg about his employment from 9.05.1825-7.03.1827, framed behind glass, inner dimensions approx. 45 x 71 cm.

118. Auktion Mai 2025

Auktionsdatum
Lose: 1-1342
Lose: 1350-3271
Lose: 3300-4795

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For informations about shipping please contact our shipping department.

versand@mehlis.eu

Versand von Elfenbein ist nur innerhalb der EU möglich.

Shipping of ivory is only possible within the EU.

Wichtige Informationen

Den detaillierten Zeitplan können Sie als PDF-Broschüre einsehen.
Aufgeld 24 %, Live 5 %, jeweils plus 19 % USt.

AGB

§ 1 – Geschäftsgegenstand

 

Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im Folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des AG Chemnitz unter Nr. HRB 23193, Vertretungsberechtigt: Jens Mehlis, Sitz: Hammerstraße 30, 08523 Plauen, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.

 

§ 2 - Ablauf der Versteigerung

 

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet. Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen. Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%. Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden. Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit von mehr als 200,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im Übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend. Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.

 

§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags

 

Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 24 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Mwst. auf das Aufgeld. Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über. Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.

 

§ 4 - Haftung, Rückgaberecht

 

Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots. Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlass seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.

 

§ 5 - Vertragsabwicklung

 

Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen. Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben (4,20 EUR netto plus 0,80 EUR Mehrwertsteuer 19% [Juli – Dezember 2020 16 %]). Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist. Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Auktionshauses abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Käufer kann wahlweise die versteigerten Objekte selber abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen oder das Auktionshaus schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Im Übrigen ist das Auktionshaus nicht verpflichtet das ersteigerte Objekt vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben. Das Auktionshaus lagert alle Objekte während eines Zeitraumes von zehn Werktagen ab dem Tage der Auktion ein. Danach ist das Auktionshaus berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände ohne Mahnung im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager– und Versicherungskosten in eigenen Räumen einzulagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift zu versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben (0,42 EUR netto plus 0,08 EUR Mehrwertsteuer 19%. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform. Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche ausüben. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.

 

§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.

 

§ 7 - Salvatorische Klausel

 

Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

Vollständige AGBs