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Bamberg

Schuco Tricky Patent Maße : ca. H. 27 cm

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Kunst, Antiquitäten, Varia, Spielzeug, Teppiche

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Obere Königstr.31
Bamberg
96052
Germany

Versand wird vom Auktionshaus angeboten erfolgt jedoch auf Gefahr des Ersteigerers.

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.

Das Aufgeld betrĂ€gt 22 % + 19 % Mwst. und bei Livebieten + 3 % LivegebĂŒhren + 19 % Mwst.

AGB

Vertragsbedingungen des Bamberger Auktionshaus e.K.
    1.    Das Bamberger Auktionshaus e.K. (im folgenden „Bamberger Auktionshaus“ oder „Versteigerer“ genannt) ĂŒbernimmt es, die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgefĂŒhrten KunstgegenstĂ€nde im eigenen Namen fĂŒr Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als KommissionĂ€r zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen zu versteigern.
    2.    Der Vertrag wird gemĂ€ĂŸ der Verordnung ĂŒber gewerbsmĂ€ĂŸige Versteigerungen vom 24.04.2003 (BGBL I S. 547) abgewickelt.
    3.    Die GegenstĂ€nde werden nach Maßgabe der beigefĂŒgten Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteil dieses Versteigerungsvertrages sind. Der Einlieferer versichert, diese zur Kenntnis erhalten zu haben.
    4.    Der Einlieferer versichert, dass er verfĂŒgungsberechtigter EigentĂŒmer der zur Versteigerung gelangenden GegenstĂ€nde bzw. berechtigt ist, im Namen des EigentĂŒmers zu handeln.
    5.    Das Versteigerungsgut wird in den LagerrĂ€umen von dem Bamberger Auktionshaus kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.
    6.    Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einlieferers. Bamberger Auktionshaus haftet nur im Falle vorsĂ€tzlicher oder grob fahrlĂ€ssiger Vertragsverletzung. Der Beweis fĂŒr Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit sowie unverzĂŒgliche Schadensmeldung obliegt dem Einlieferer. Bamberger Auktionshaus schließt deshalb zu Lasten des Einlieferers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Bruch ab. Die Höhe der PrĂ€mie wird unten ausgewiesen. Bamberger Auktionshaus tritt mit Abschluss dieses Versteigerungsvertrages ihre AnsprĂŒche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einlieferer ab. Der Einlieferer nimmt diese Abtretung an.
    7.    Der Versteigerer kann bei limitierten GegenstĂ€nden im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur zwei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einlieferer hat seine Entscheidung so rechtzeitig zu ĂŒbermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher GeschĂ€ftsabwicklung noch verstĂ€ndigt werden kann. Kompensierung der von einem Einlieferer fĂŒr mehrere GegenstĂ€nde festgesetzten Limite ist gestattet. Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter 80% Metallwert zugeschlagen.
    8.    Im Katalog wird als Richtpreis der von Bamberger Auktionshaus nach freiem Ermessen ermittelte SchĂ€tzwert angegeben. Der Einlieferer verzichtet auf SchĂ€tzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte SachverstĂ€ndige oder durch von der Industrie- und Handelskammer benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- und Silbersachen handelt.
    9.    Der Einlieferer belĂ€sst die in der Auktion nicht verkaufte Ware drei Wochen nach Schluss der Versteigerung bei  Bamberger Auktionshaus  zum freihĂ€ndigen Verkauf. Verkaufspreis darf in diesem Fall 10% unter der vom Einlieferer aktuell bestimmte Mindestpreis (Limit) sein.
    10.    Der dem Einlieferer zustehende Erlös wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet und ausgezahlt. Umsatzsteuerpflichtige Einlieferer erhalten zusĂ€tzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausbezahlt, sobald sie die BestĂ€tigung ĂŒber die erfolgte AbfĂŒhrung an das Finanzamt vorgelegt haben, und dies im Vertrag geregelt ist.
    11.    Bamberger Auktionshaus ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht verĂ€ußerte Ware nach Ablauf von 4 Wochen ab Schluss der Versteigerung fĂŒr Rechnung und Gefahr des Einlieferers einem Spediteur zur Einlagerung oder RĂŒcksendung zu ĂŒbergeben. Bei Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann diese die Zahlung eines fĂŒr gewerbliche Speditionen ĂŒblichen Lagerentgelts zzgl. Bearbeitungskosten verlangen.
    12.    Bamberger Auktionshaus berechnet dem Einlieferer pro Katalognummer die ausgewiesenen ProvisionssĂ€tze. Bei Erstellung von Katalogen werden Abbildungen in dem Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und gegen die ausgewiesene VergĂŒtung aufgenommen. Der Einlieferer hat dem Versteigerer außerdem die reinen Barauslagen fĂŒr Verpackung, Porti, Transporte sowie die Kosten der auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten. Versteigerungsgut, das der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten fĂŒr sich ersteigert hat, gilt als an Fremde verĂ€ußert.
    13.    Bamberger Auktionshaus behĂ€lt sich vor, bei NichtverĂ€ußerung des Gutes als pauschalierten Aufwendungsersatz 3% aus dem Limitpreis zuzĂŒglich der in Ziffer 12 aufgefĂŒhrten Kosten zu berechnen.
    14.    Der Einlieferer ĂŒbernimmt die volle GewĂ€hr fĂŒr die von ihm bezĂŒglich der KunstgegenstĂ€nde gemachten Angaben und stellt Bamberger Auktionshaus von allen AnsprĂŒchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer fĂŒr alle Sach- und RechtsmĂ€ngel der zur Versteigerung ĂŒbergebenen Sachen. Sollte sich bei Bearbeitung der eingelieferten GegenstĂ€nde wesentliche MĂ€ngel herausstellen, ist Bamberger Auktionshaus berechtigt, vom Vertrag zurĂŒckzutreten. Im Falle einer Rechtsverfolgung verpflichtet der Einlieferer sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf Bamberger Auktionshaus fallen. Bamberger Auktionshaus haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsĂ€tzlicher oder grobfahrlĂ€ssiger Pflichtverletzungen.
    15.    Etwa vier Wochen nach der Auktion erhĂ€lt der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei Bamberger Auktionshaus eingegangen ist. Verrechnung mit anderen Forderungen vom Versteigerer gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstige Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffern 6, 12 und 13) ist zulĂ€ssig.
    16.    Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Bamberger Auktionshaus berechtigt, diese im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einlieferers gerichtlich geltend zu machen, Zahlung an sich zu verlangen und Verzugszinsen zu berechnen. Bamberger Auktionshaus haftet dem Einlieferer in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach AushĂ€ndigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
    17.    Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der vorgesehenen Versteigerung unwiderruflich geschlossen. Wird er auf Verlangen des Einlieferers im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an Bamberger Auktionshaus außer den Barauslagen die oben genannten VergĂŒtungen und auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu zahlen. Wird der Vertrag auf Verlangen vom Versteigerer im beiderseitigen Einvernehmen ausgehoben, so hat der Einlieferer an Bamberger Auktionshaus die in Ziffer 12 bezeichneten Auslagen und Kosten zu zahlen. Der Berechnung sind die vom Einlieferer genannten Mindestpreise (Limite), ersatzweise die von dem Versteigerer ermittelten SchĂ€tzpreise zugrunde zu legen.
    18.    Der Einlieferer wird rechtzeitig vor der Versteigerung ĂŒber den Versteigerungstermin und die Aufnahme in den Katalog informiert.
    19.    Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedĂŒrfen der Schriftform. ErklĂ€rungen von Bamberger Auktionshaus sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestĂ€tigt werden. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Bamberg. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen ĂŒber VertrĂ€ge ĂŒber den internationalen Warenkauf von 11.04.1980 (CISG; BGBI 89 II) wird ausgeschlossen.
    20.    Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Auftraggeber, fĂŒr dessen Rechnung weiter verĂ€ußert worden ist, zur RĂŒckerstattung verpflichtet.
    21.    Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die GĂŒltigkeit der ĂŒbrigen davon unberĂŒhrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nĂ€chsten kommt.

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