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Taschenuhr: museale, frühe einzeigrige Sackuhr mit Alarm, signiert Quare London, ca.1690

In Hochwertige Taschen- & Armbanduhren, Feine Sam...

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Hamburg

Taschenuhr: museale, frühe einzeigrige Sackuhr mit Alarm, signiert Quare London, ca.1690
Ca. Ø55mm, ca. 170g, Doppelgehäuse aus Silber, beide Gehäuse durchbrochen gearbeitet, äußeres Gehäuse mit ziselierter Dorfansicht sowie verziert mit Engelsportrait und Tiermotiven, inneres Gehäuse ebenfalls verziert mit verschiedenen Tiermotiven und wiederum das Engelsporträt, Bodenglocke, frühes, hochfeines signiertes Spindelwerk mit Tulpenpfeilern, prächtig verziertes 2. Federhaus für den Wecker, sehr schönes Champlevé-Zifferblatt mit zentraler Weckscheibe, voll funktionstüchtig und extrem selten, Teile der Werksverzierung fehlen, ohne technischen Einfluss. Ein nahezu identischer Wecker von Quare befand sich in der 98. Auktion Dr. Crott als Los 359! Der bedeutende Uhrmacher Daniel Quare wurde etwa 1648 in Somersetshire geboren. Er wurde 1671 Mitglied der Gilde und wurde 1708 als Meister verzeichnet. Quare starb am 21. März 1724 in Croydon in Surrey. Neben seinen legendären Uhren hat Daniel Quare zahlreiche Barometer und mathematische Instrumente gebaut, außerdem wird ihm die Erfindung des Rechenschlagwerks zugeschrieben. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Königs auf sich, als Edward Barlow 1686 versuchte, sich einen Repetitionsmechanismus für Uhren patentieren zu lassen. Quare legte mit Unterstützung der Gilde Widerspruch dagegen ein mit der Begründung, dass er selbst seit 1680 Repetitionsmechanismen hergestellt habe. Die Repetition einer Uhr war von großer Bedeutung in einer Zeit ohne Elektrizität, weil sie die Feststellung der Uhrzeit auch im Dunkeln erlaubte. Barlows Patent wurde abgelehnt und der König, der Barlows und Quares Uhren im Vergleich testete, erklärte, dass er Quares Uhr bevorzuge. Es gibt Uhren von Quare in den königlichen Sammlungen im Buckingham Palast und in Hampton Court sowie in bedeutenden Museen und weiteren Sammlungen (Quelle: Dr. Crott 98. Auktion).





Pocket watch: early single-handed pocket watch with alarm, signed Quare London, ca. 1690
Ca. Ø55mm, ca. 170g, silver pair case, both cases pierced, outer case decorated with chiselled village view, angel portrait and animals, inner case also decorated with various animals and angel portrait, bell, signed very fine and early verge movement with tulip pillars, splendidly decorated second barrel for alarm, very beautiful champleve dial with central alarm disc, in full working order and extremely rare, movement decoration incomplete. An almost identical watch with alarm by Quare was in the 98th auction Dr. Crott as lot 359! The important watchmaker Daniel Quare was born in Somersetshire around 1648. He became a member of the guild in 1671 and was registered as a master in 1708. Quare died in Croydon in Surrey on 21 March 1724. In addition to his legendary watches, Daniel Quare built numerous barometers and mathematical instruments. He also invented the rack strike train. He drew the attention of the King when Edward Barlow tried to patent a repeater mechanism for watches in 1686. With the support of the guild Quare opposed this because he had been making repeater mechanisms himself since 1680. The repeater of a watch was very important at that time without electricity because it allowed to determine the time even in the dark. Barlow's patent was rejected and the King, who tested Barlow's and Quares watches in comparison, declared that he preferred Quares watches. There are watches by Quare in the Royal Collections at Buckingham Palace and Hampton Court, as well as in major museums and other collections (source: Dr. Crott 98th auction).





Taschenuhr: museale, frühe einzeigrige Sackuhr mit Alarm, signiert Quare London, ca.1690
Ca. Ø55mm, ca. 170g, Doppelgehäuse aus Silber, beide Gehäuse durchbrochen gearbeitet, äußeres Gehäuse mit ziselierter Dorfansicht sowie verziert mit Engelsportrait und Tiermotiven, inneres Gehäuse ebenfalls verziert mit verschiedenen Tiermotiven und wiederum das Engelsporträt, Bodenglocke, frühes, hochfeines signiertes Spindelwerk mit Tulpenpfeilern, prächtig verziertes 2. Federhaus für den Wecker, sehr schönes Champlevé-Zifferblatt mit zentraler Weckscheibe, voll funktionstüchtig und extrem selten, Teile der Werksverzierung fehlen, ohne technischen Einfluss. Ein nahezu identischer Wecker von Quare befand sich in der 98. Auktion Dr. Crott als Los 359! Der bedeutende Uhrmacher Daniel Quare wurde etwa 1648 in Somersetshire geboren. Er wurde 1671 Mitglied der Gilde und wurde 1708 als Meister verzeichnet. Quare starb am 21. März 1724 in Croydon in Surrey. Neben seinen legendären Uhren hat Daniel Quare zahlreiche Barometer und mathematische Instrumente gebaut, außerdem wird ihm die Erfindung des Rechenschlagwerks zugeschrieben. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Königs auf sich, als Edward Barlow 1686 versuchte, sich einen Repetitionsmechanismus für Uhren patentieren zu lassen. Quare legte mit Unterstützung der Gilde Widerspruch dagegen ein mit der Begründung, dass er selbst seit 1680 Repetitionsmechanismen hergestellt habe. Die Repetition einer Uhr war von großer Bedeutung in einer Zeit ohne Elektrizität, weil sie die Feststellung der Uhrzeit auch im Dunkeln erlaubte. Barlows Patent wurde abgelehnt und der König, der Barlows und Quares Uhren im Vergleich testete, erklärte, dass er Quares Uhr bevorzuge. Es gibt Uhren von Quare in den königlichen Sammlungen im Buckingham Palast und in Hampton Court sowie in bedeutenden Museen und weiteren Sammlungen (Quelle: Dr. Crott 98. Auktion).





Pocket watch: early single-handed pocket watch with alarm, signed Quare London, ca. 1690
Ca. Ø55mm, ca. 170g, silver pair case, both cases pierced, outer case decorated with chiselled village view, angel portrait and animals, inner case also decorated with various animals and angel portrait, bell, signed very fine and early verge movement with tulip pillars, splendidly decorated second barrel for alarm, very beautiful champleve dial with central alarm disc, in full working order and extremely rare, movement decoration incomplete. An almost identical watch with alarm by Quare was in the 98th auction Dr. Crott as lot 359! The important watchmaker Daniel Quare was born in Somersetshire around 1648. He became a member of the guild in 1671 and was registered as a master in 1708. Quare died in Croydon in Surrey on 21 March 1724. In addition to his legendary watches, Daniel Quare built numerous barometers and mathematical instruments. He also invented the rack strike train. He drew the attention of the King when Edward Barlow tried to patent a repeater mechanism for watches in 1686. With the support of the guild Quare opposed this because he had been making repeater mechanisms himself since 1680. The repeater of a watch was very important at that time without electricity because it allowed to determine the time even in the dark. Barlow's patent was rejected and the King, who tested Barlow's and Quares watches in comparison, declared that he preferred Quares watches. There are watches by Quare in the Royal Collections at Buckingham Palace and Hampton Court, as well as in major museums and other collections (source: Dr. Crott 98th auction).




Hochwertige Taschen- & Armbanduhren, Feine Sammleruhren

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Süderstraße 282
Hamburg
20537
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

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Versteigerungsbedingungen FB-V-010-01v19022019
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer.
2. Die Mindeststeigerung beträgt
3. Die im Katalog genannten Preise sind Startpreise in Euro.
Untergebote können nicht berücksichtigt werden. Die Abbildungen in Katalogen und im Internet sind nicht maßstabsgetreu, teils stark vergrößert und trotz höchster Sorgfalt nicht farbverbindlich.
4. Anwesende Bieter haben vor der Versteigerung eine Anmeldung auszufüllen, die erforderliche persönliche Daten enthält. Geboten wird nur mit der danach ausgehändigten Bieterkarte. Schriftliche Gebote, die nicht 24 Stunden vor Auktionsbeginn vorliegen, werden nur unter dem Vorbehalt der korrekten Ausführung angenommen. Der Versteigerer kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe oder mangelndem Bonitätsnachweis ablehnen sowie Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung ausschließen.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Bei mehreren gleich hohen schriftlichen Geboten erhält das zuerst eingegangene Gebot den Zuschlag, sofern kein Saalbieter das Gebot übersteigert. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag, oder wenn ein Gebot übersehen wurde, wird das Los erneut ausgeboten. Der Versteigerer ist berechtigt, Lose zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Das Auktionshaus ist berechtigt, Lose unter dem Limitpreis für den Einlieferer zurückzukaufen.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortiger Zahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr an dem ersteigerten Gegenstand unmittelbar, das Eigentum jedoch erst nach vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über (§ 455 BGB).
7. Käufer haben auf die Zuschlagssumme ein Aufgeld von 20 % plus MwSt. zu entrichten. Fernbieter zahlen zusätzlich eine Versandpauschale von € 8,70 sowie 1 % für Versicherung, jeweils plus MwSt. Für große oder schwere Teile sowie Auslandsversand gelten abweichende Tarife. Nahezu alle angebotenen Artikel stammen von privaten Einlieferern oder sind differenzbesteuert und werden ohne Aufschlag von Mehrwertsteuer verkauft. Ausnahmen sind deutlich gekennzeichnet. Lediglich auf die Provision, Versicherung, Versandspesen usw. wird Mehrwertsteuer erhoben.
8. Anwesende Käufer müssen am Versteigerungstag bar, Fernbieter innerhalb einer Woche nach Eingang der Rechnung auf das angegebene Konto überweisen. Unsere Rechnungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Korrektur. Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers. Versand und Versicherung erfolgen schnellstens auf Kosten des Erwerbers. Ausländische Kunden kaufen nach den Devisen-, Zoll- und Steuerbestimmungen ihres Landes.
9. Bei Abnahme- oder Zahlungsverzug haftet der Käufer für alle daraus entstandenen Schäden. Der Versteigerer kann in diesem Fall entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letztgenannten Fall geht der Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der erste Käufer für den Ausfall. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Bei Zahlungsverzug oder Vorschusszahlungen werden 1 % Zinsen pro angefangenem Monat berechnet.
10. Die Auktionsware kann vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden und wird in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befindet. Die Beschreibungen im Katalog sind nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sie entsprechen den Angaben des Einlieferers und können in Teilen oder gänzlich durch Erkenntnisse, die uns derzeit nicht zugänglich sind oder uns nach der Versteigerung erreichen, einen anderen Sachverhalt ergeben. Auf keinen Fall stellen sie eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne der §§ 434 und 459ff BGB dar und begründen keine Rechts- oder Sachmängelhaftung. Dies gilt insbesondere für mögliche Fälschungen oder Plagiate. Liegt ein Sachverständigengutachten vor, so ist dies in der jeweiligen Beschreibung erwähnt. Anwesende Bieter kaufen grundsätzlich „wie besichtigt“ oder „wie hätte besichtigt werden können“. Die Verjährungsfrist bei gebrauchter Auktionsware beträgt ein Jahr. Alte Uhren und alter Schmuck
werden als Antiquitäten und nicht als Gebrauchsgegenstände verkauft. Bei gebrauchten und antiken Uhren wird keine Garantie für Gangdauer und Ganggenauigkeit gegeben, da diese als Antiquitäten und nicht als Zeitmesser angeboten werden. Die Angaben zu den Steinen in den Schmuckobjekten sind sorgfältig geschätzt, da die Steine in gefasstem Zustand beurteilt wurden. Wenn Sie in unserer Auktion erworbene Diamanten und Edelsteine an einen Grading Service oder ähnliche Institutionen geben, übernehmen wir keine Garantie, dass die Objekte entsprechend unserer Bewertung eingestuft werden. Durch den Ersteigerer nach Erhalt verändertes Ersteigerungsgut (z.B. gereinigt, bearbeitet, Reparatur oder Reparaturversuch, ausfassen von Steinen o.ä.) ist von jeder Reklamation ausgeschlossen.
11. Der Käufer ist zur Prüfung der Auktionsware verpflichtet. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware in Textform dem Auktionshaus eingereicht werden - maßgebend ist die Absendung der Beanstandung. Bei Lots usw. verstehen sich Mengenangaben immer als „Circa“, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich gesagt ist.
12. Die Haftung auf Schadenersatz beschränkt sich auf die Fälle grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns des Einlieferers oder eines gesetzlichen Vertreters, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses.
13. Lederarmbänder von geschützten oder gefährdeten Arten, wie beispielsweise Alligator, Krokodil oder Echse, werden nur zu Abbildungszwecken im Katalog und auf unserer Website verwendet. Die Armbänder werden nicht zusammen mit der Armbanduhr verkauft. Wir bhalten uns das Recht vor, diese Armbänder vor dem Versand zu entfernen.
14. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Kaufgeldrückstände in eigenem Namen einzuziehen und einzuklagen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des internationalen Kaufrechts sowie des UN-Abkommens (CISG) finden keine Anwendung.
16. Durch die Erteilung eines Auftrages oder durch die Abgabe eines mündlichen oder schriftlichen Gebotes werden diese Versteigerungsbedingungen ausdrücklich anerkannt. Werden mündliche oder telefonische Gebote nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt, gehen eventuelle Irrtümer zu Lasten des Auftraggebers. Sie können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.
17. Die Auktionsbedingungen gelten in gleicher Form, mit Ausnahme des Zahlungsverkehrs, auch für den Nachverkauf. Hier verzichtet der Käufer ausdrücklich auf eine Annahmeerklärung des Auktionshauses (§151 BGB).
18. Einlieferer, Versteigerer sowie Bieter versichern, solange sie sich nicht gegenteilig äußern, Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung, der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung oder ähnlichen Zwecken anzubieten oder zu erwerben (§§ 86, 86a StGB).
19. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die rechtlich zulässig ist und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
20. Nur der deutsche Text der Auktionsbedingungen und Katalogbeschreibungen ist rechtsgültig.

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