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(Carl Eugen, Herzog von Wrttemberg).Amtschreiberey Stuttgardt. Befehl Buch.Vom 5tn Nov: J. 1778.

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(Carl Eugen, Herzog von Wrttemberg).Amtschreiberey Stuttgardt. Befehl Buch.Vom 5tn Nov: J. 1778.
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München
(Carl Eugen, Herzog von Wrttemberg).Amtschreiberey Stuttgardt. Befehl Buch.Vom 5tn Nov: J. 1778. Biá 27. Feb. 1794. Deutsche Handschrift auf Papier. Fol. - Daraus: Titel u. 162 Bll., davon 117 in div. Kanzleischriften, mit eingefgtem kl. gedrucktem Heft (8 Bll. in 8ø) und 57 (45 bedruckten, 12 w. Bll.). Auf Einzelbll. und Doppelb”gen, hs. blattweise numer. Datiert (wie auf dem Tit.): 5. Nov. 1778 bis Nov. 1783 (endet Bl. 112), dann 1788 u. 1790. In 8 Heften (verso num. 1-7 und 10, diese je in Klarsichthllen, in Leitzordner.Verordnungen und Erlasse, Nachrichten, Pl„ne etc. des von 1744-1793 regierenden 12. Herzogs von Wrttemberg Carl Eugen (1728-1793), der sich selbst nur Carl nannte. Von diversen Staatsbeamten gegengezeichnete Kanzlei-Niederschriften u. Kopien, die (wohl nach Drucklegung) an Ober„mter und Haupt-Ober„mter in Stuttgart, B”blingen, Waiblingen u. anderen Žmtern im Land weiterzuleiten waren, damit seinen "lieben und getreuen Unterthanen" dauerhaftes Wohl zukommen solle. Viel šbles kommt dem Herzog zu Ohren und er geht herzoglich entrstet und gesetzlich berechtigt dagegen vor. (Kurze Anmerkung zum Lebenslauf dieses als ausschweifenden Genuámenschen bekannten Landesherrn: Sein einziges eheliches Kind mit seiner ersten Frau Elisabeth Friederike Sophie v. Brandenbuerg-Bayreuth lebte nur ein Jahr, doch eine Vielzahl seiner angeblich 76 unehelichen Kinder mit Maitressen aus dem Adel, M„gden, Schauspielerinnen etc. hat er anerkannt u. fr sie gesorgt, tls. geadelt.). In den ”ffentlichen Schreiben werden Betrgereien und Verfehlungen angeprangert, Strafen angedroht und verordnet. Den Žmtern aufgetragen, fr Recht und Ordnung zu sorgen, durch informierende Aufkl„rung, ausgesprochene Verbote oder sogar "Zuchthauá-Strafe". So z. B. fr ein Unwesen: "...In der benachbarten Reichs-Stadt Heilbronn (halte sich) eine Gesellschaft auf, welche unter dem erdichteten Namen des Bundes der Rechtschaffenheit (Anh„nger unter den Herzogl. Unterthanen geworben und) bereits unter allerley nichtigen Vorspieglungen einige Summen Geldes zu erhalten gewuát hat." Ein kleines beigeheftetes gedr. Bl„ttchen (vor Bl. 19) enth„lt die "Instructions-Ordre. Fr die in Urlaub gehende Unter-Officiers u. gemeine Soldaten, wie sie sich in Urlaub zu verhalten haben." Es geht um Z”lle, auch viele Wirtschaftsfaktoren wie Forstverwaltung, vor allem auch um den gepflegten u. hochgehaltenen wrttembergischen Weinbau oder um die "Branntweinherstellung" etc. All deren Rechte werden beschworen, deren Miábrauch (z. B. widerrechtliches zu frhes Trauben-Schneiden etc.) und Gesetzesbertretungen angeprangert und mit Ermahnungen und Rechts-Verweisen, auch Strafen geahndet. Das gilt auch fr das widerrechtliche Abwerben von Unterthanen in andere L„nder oder die staatliche Lotterie, die zu Unwesen verfhrt hat, die jedoch auch zum Wohl des Volkes als "Armen Lotterie Stuttgart" (gedr. Blatt 91b; mit Lotterie-Stempel) 1784/85 eingerichtet wurde. - Koll.: Titel, Bl. 1-108, 111/112, dann 156-158, 173-175 u. Dpbl. 208/209; dazw. einige, meist die bedr. Bll., mit a, b, c etc. numer., als hs. Kolumnentitel pro Bl. vielf. "CARL". - Vielf. gerollte u. angestaubte, tls. leicht l„d. „uáere R„nder, Eselsohren, auch einige Einrisse, das le. gedr. Doppelbl. (irrig 202/209) fast ganz durchgerissen. Von guter Gesamterhaltung.
(Carl Eugen, Herzog von Wrttemberg).Amtschreiberey Stuttgardt. Befehl Buch.Vom 5tn Nov: J. 1778. Biá 27. Feb. 1794. Deutsche Handschrift auf Papier. Fol. - Daraus: Titel u. 162 Bll., davon 117 in div. Kanzleischriften, mit eingefgtem kl. gedrucktem Heft (8 Bll. in 8ø) und 57 (45 bedruckten, 12 w. Bll.). Auf Einzelbll. und Doppelb”gen, hs. blattweise numer. Datiert (wie auf dem Tit.): 5. Nov. 1778 bis Nov. 1783 (endet Bl. 112), dann 1788 u. 1790. In 8 Heften (verso num. 1-7 und 10, diese je in Klarsichthllen, in Leitzordner.Verordnungen und Erlasse, Nachrichten, Pl„ne etc. des von 1744-1793 regierenden 12. Herzogs von Wrttemberg Carl Eugen (1728-1793), der sich selbst nur Carl nannte. Von diversen Staatsbeamten gegengezeichnete Kanzlei-Niederschriften u. Kopien, die (wohl nach Drucklegung) an Ober„mter und Haupt-Ober„mter in Stuttgart, B”blingen, Waiblingen u. anderen Žmtern im Land weiterzuleiten waren, damit seinen "lieben und getreuen Unterthanen" dauerhaftes Wohl zukommen solle. Viel šbles kommt dem Herzog zu Ohren und er geht herzoglich entrstet und gesetzlich berechtigt dagegen vor. (Kurze Anmerkung zum Lebenslauf dieses als ausschweifenden Genuámenschen bekannten Landesherrn: Sein einziges eheliches Kind mit seiner ersten Frau Elisabeth Friederike Sophie v. Brandenbuerg-Bayreuth lebte nur ein Jahr, doch eine Vielzahl seiner angeblich 76 unehelichen Kinder mit Maitressen aus dem Adel, M„gden, Schauspielerinnen etc. hat er anerkannt u. fr sie gesorgt, tls. geadelt.). In den ”ffentlichen Schreiben werden Betrgereien und Verfehlungen angeprangert, Strafen angedroht und verordnet. Den Žmtern aufgetragen, fr Recht und Ordnung zu sorgen, durch informierende Aufkl„rung, ausgesprochene Verbote oder sogar "Zuchthauá-Strafe". So z. B. fr ein Unwesen: "...In der benachbarten Reichs-Stadt Heilbronn (halte sich) eine Gesellschaft auf, welche unter dem erdichteten Namen des Bundes der Rechtschaffenheit (Anh„nger unter den Herzogl. Unterthanen geworben und) bereits unter allerley nichtigen Vorspieglungen einige Summen Geldes zu erhalten gewuát hat." Ein kleines beigeheftetes gedr. Bl„ttchen (vor Bl. 19) enth„lt die "Instructions-Ordre. Fr die in Urlaub gehende Unter-Officiers u. gemeine Soldaten, wie sie sich in Urlaub zu verhalten haben." Es geht um Z”lle, auch viele Wirtschaftsfaktoren wie Forstverwaltung, vor allem auch um den gepflegten u. hochgehaltenen wrttembergischen Weinbau oder um die "Branntweinherstellung" etc. All deren Rechte werden beschworen, deren Miábrauch (z. B. widerrechtliches zu frhes Trauben-Schneiden etc.) und Gesetzesbertretungen angeprangert und mit Ermahnungen und Rechts-Verweisen, auch Strafen geahndet. Das gilt auch fr das widerrechtliche Abwerben von Unterthanen in andere L„nder oder die staatliche Lotterie, die zu Unwesen verfhrt hat, die jedoch auch zum Wohl des Volkes als "Armen Lotterie Stuttgart" (gedr. Blatt 91b; mit Lotterie-Stempel) 1784/85 eingerichtet wurde. - Koll.: Titel, Bl. 1-108, 111/112, dann 156-158, 173-175 u. Dpbl. 208/209; dazw. einige, meist die bedr. Bll., mit a, b, c etc. numer., als hs. Kolumnentitel pro Bl. vielf. "CARL". - Vielf. gerollte u. angestaubte, tls. leicht l„d. „uáere R„nder, Eselsohren, auch einige Einrisse, das le. gedr. Doppelbl. (irrig 202/209) fast ganz durchgerissen. Von guter Gesamterhaltung.

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Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Karolinenplatz 5 a
München
80333
Germany

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Die Versteigerung geschieht in eigenem Namen für fremde Rechnung auf Kommissionsbasis gegen sofortige Bezahlung in EURO an den Versteigerer und ist öffentlich. Gesteigert wird um ca. 10%, jedoch um mindestens 5,- €, von 500,- € aufwärts um mindestens 10,- €, von 1000,- € aufwärts um mindestens 50,- €, über 10.000,- € um mindestens 500,- €. Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurückziehen.

Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Überangebot abgegeben wird. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht erzielt, so entscheidet das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag, die sofort beim Versteigerer vorzubringen sind, wird der Gegenstand in derselben Versteigerung nochmals ausgeboten.

Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 28% zu entrichten, in dem die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. (Differenzbesteuerung). Für Katalogpositionen, die mit *R gekennzeichnet sind, ist auf den Zuschlag ein Aufgeld von 20%, auf den Rechnungsendbetrag die ermäßigte Mehrwertsteuer von z. Z. 7% (bei Kennzeichnung ** 19%) zu entrichten. (Regelbesteuerung). Für bundesdeutsche Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Büchern, Graphik und Autographen berechtigt sind, kann die Gesamtrechnung auf Wunsch wie bisher nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d. h. außerhalb der EU) und - bei Angabe ihrer USt.-Identifikations-Nr. bei Auftragserteilung als Nachweis der Berechtigung zum Bezug steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung - auch an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, unter der Voraussetzung, daß sie für gewerblichen Gebrauch einkaufen. Alle anderen Käufer aus EU-Ländern unterliegen der Mehrwertsteuer. Ausländischen Käufern außerhalb der Europäischen Union wird die Mehrwertsteuer erstattet, wenn binnen vier Wochen nach der Auktion der deutsche zollamtliche Ausfuhrnachweis erbracht wird. Bei Versand durch uns gilt der Ausfuhrnachweis als gegeben.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst nach Zahlung des vollen Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden mit der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteigerer über. Ersteigertes Auktionsgut wird ausnahmslos nur nach erfolgter Bezahlung ausgeliefert. Bei Nichterfüllung seiner Lieferpflicht kann der Versteigerer nur bis zur Höhe des Zuschlagspreises - in keinem Fall jedoch für entgangenen Gewinn - in Anspruch genommen werden. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zinsverlust. Der Versteigerer kann in diesem Falle wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des Ersteigerers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Zu einem Gebot wird er nicht zugelassen. Kommissionäre haften für die Käufe ihrer Auftraggeber.

 

 

 

Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden. Der Versteigerer ist bereit, zugeschlagene Nummern zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß gegenüber seinen Katalogangaben wesentliche Abweichungen bestehen. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von spätestens drei Tagen nach Empfang der Sendung geltend gemacht werden, jedoch in keinem Fall später als drei Wochen nach der Auktion. Zeitschriften und Serienwerke, die bei der Katalogaufnahme den Zusatz "Ohne Rückgaberecht" tragen, sowie Konvolute sind nicht bis ins einzelne kollationiert, und können deshalb in keinem Fall zurückgenommen werden. Festgestellte Defekte sind in jedem Falle angegeben. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Reklamation ist der Empfang derselben in den Geschäftsräumen des Versteigerers maßgebend. Für die Versteigerung erteilte Kaufaufträge werden auf das gewissenhafteste erledigt. Sie sind stets schriftlich festzulegen. Aufträge unbekannter Kunden können nur dann angenommen und ausgeführt werden, wenn ein entsprechender Scheck beiliegt oder sonst Deckung nachgewiesen wird.

Eine Haftung für die Aufbewahrung ersteigerter Nummern kann in keiner Weise übernommen werden. Da der Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgt, soll die gewünschte Versendungsart angegeben werden. Von uns zum Versand gebrachte Objekte werden auf Kosten des Empfängers zum Rechnungsbetrag versichert. Da sich erfahrungsgemäß unmittelbar nach der Auktion der Versand der ersteigerten Stücke staut und verzögert, ist in jedem Falle anzuraten, ersteigertes Auktionsgut entweder persönlich abzuholen oder durch Münchner Beauftragte in Empfang nehmen und versenden zu lassen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist München. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts und die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz finden keine Anwendung. Vorstehende Bedingungen gelten entsprechend auch für Nachverkäufe aus dem Versteigerungskatalog. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungs-Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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