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Märklin S 0, Konvolut Fünf Güterwagen, ein Prellbock Z2

In Große Spielzeugauktion

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Märklin S 0, Konvolut Fünf Güterwagen, ein Prellbock Z2
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Göppingen
Märklin S 0, Konvolut Fünf Güterwagen, ein Prellbock Z2
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Große Spielzeugauktion

Auktionsdatum
Lose: 8000 - 8209
Lose: 0001 - 7009
Ort der Versteigerung
Rosenplatz 11
Göppingen
73033
Germany

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Wichtige Informationen

Der Kaufpreis ergibt sich aus dem Zuschlagspreis zuzüglich des Aufgelds in Höhe von 24,5% plus 19% Mehrwertsteuer  (sie wird nur auf das Aufgeld erhoben).

Unsere Versteigerungsfolge können Sie als PDF-Broschüre herunterladen.

 

AGB

Einlieferungsbedingungen / Versteigerungsbeauftragung

1. Das Auktionshaus Hohenstaufen (im folgenden “Versteigerer”) versteigert die in separater, beigefügter Liste aufgeführten Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten), der unbenannt bleibt. Die Versteigerung wird über eine Saal-Auktion oder auch eine Internetplattform durchgeführt. Mit Einverständnis des Einlieferers kann auch ein Freiverkauf (private treaty Verienbarung) erfolgen. Der Einlieferer ist wenigstens bis zur Abrechnung gemäß Ziff. 13 an den Auftrag gebunden.

 

2. Der Einlieferer versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Gegenstände bzw. ermächtigt zu sein, für diesen zu handeln. Dies bezieht sich bei eingelieferten Sachen, die mehrere Eigentümer haben, auch auf die Miteigentümer.

Der Einlieferer bestätigt, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfüllt. Versäumt es der Einlieferer, den Versteigerer darüber zu informieren, dass er keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so übernimmt er die Kosten für nötige Korrekturen an Rechnungen und Abrechnungen.

 

3. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel der eingelieferten Gegenstände ein. Den Versteigerungsablauf regeln die jeweils geltenden Versteigerungsbedingungen.

 

4. Sollten sich bereits vor der Versteigerung Mängel zeigen oder Zweifel an der Mangelfreiheit ergeben, ist der Versteigerer berechtigt, den betreffenden Gegenstand für die Versteigerung entfallen zu lassen oder die Versteigerung bis zu einem weiteren Auktionstermin zurückzustellen. Hält der Versteigerer die Durchführung von Recherchen für angebracht, sind die dafür anfallenden Kosten vom Einlieferer zu tragen. Macht ein Dritter hinsichtlich des Gegenstands Eigentumsansprüche geltend, so erfolgt der Zuschlag ohne Rücksprache mit dem Einlieferer unter Vorbehalt (UV-Zuschlag). Dem Versteigerer ist es in diesem Fall vorbehalten, die Verhandlungsführung mit dem Dritten, dem Einlieferer und dem Vorbehaltskäufer zur Klärung der Eigentumsfrage zu übernehmen. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt der Einlieferer.

 

5. Die Gegenstände werden unlimitiert bzw. zum vereinbarten Mindestpreis (Limit) versteigert. Unlimitierte Gegenstände können 20% unter dem in der Versteigerung genannten Schätzpreis zugeschlagen werden. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Einlieferer hat seine Entscheidung hierzu unverzüglich und schriftlich dem Versteigerer zu übermitteln. Dem Versteigerer ist eine Kompensation der für mehrere Gegenstände festgesetzten Limits gestattet. Der Versteigerer wird ermächtigt, nach seinem Ermessen bis zum Limit für den Einlieferer mit zu steigern und diesem gegebenenfalls den Zuschlag zu erteilen. In diesem Fall entsteht ein Rückgang.

 

6. Die Gegenstände sind dem Versteigerer auf Kosten und Gefahr des Einlieferers anzuliefern. Die Aufbewahrung von Emballage ist nicht möglich. Gem. § 25a (7) Nr.3 UStG ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Bei Einlieferungen aus Drittländern ist der Einlieferer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Zollabfertigung zu sorgen, sofern er nicht den Versteigerer mit der Abwicklung der Einfuhr beauftragt hat.

Zölle und Abfertigungskosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Die Einfuhrumsatzsteuer kann nach Maßgabe des geltenden Umsatzsteuerrechts erstattet werden. Dies gilt nicht, soweit Gegenstände unverkauft bleiben.

 

7. Der Versteigerer wird beauftragt, die Gegenstände auf Kosten des Einlieferers in Höhe des Limits, bei unlimitierten Gegenständen in Höhe des Schätzpreises, jeweils abzüglich des vereinbarten Abgeldes gegen etwaige Risiken (insbesondere Feuer, Diebstahl, Beschädigung) zu versichern. Eine weitergehende Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen. Schäden, verursacht durch Terror sowie Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Versicherungspauschale beträgt 1% des Schätzpreises zzgl. Umsatzsteuer (USt.). Versichert ist der Zeitraum von der Einlieferung bis 2 Wochen nach der Abrechnung. Lehnt der Einlieferer eine Versicherung durch den Versteigerer ab, so ist dadurch jede gesetzliche oder vertragliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.

 

8. Bleiben Gegenstände unverkauft, weil vereinbarte Limits nicht erreicht werden, kann der Versteigerer bis zu 3% des Limits (zzgl. USt.) als pauschalen Kostenersatz verlangen, soweit dies bei Vertragsschluss besonders vereinbart wurde. Zum Ersatz angefallener Auslagen des Versteigerers bleibt der Einlieferer in jedem Fall verpflichtet.

 

9. Nichtverkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach der Abrechnung gem. Ziff. 13 unaufgefordert abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers bei sich oder Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit dann automatisch um 50% vermindert. Ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Im Falle der Einlagerung trägt der Einlieferer auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz bis zu 6,– Euro (zzgl. USt.) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer abzustimmen. Jeder Transport, so auch die Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen. Rücksendungen werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen der vom Einlieferer unterschriebene Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind.

 

10. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Gegenstände ergibt sich durch Abzug des vereinbarten Abgeldes in Höhe von 15% und aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Bei deutschen und innergemeinschaftlichen Einlieferungen wird zum Abgeld die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und separat ausgewiesen. Katalogisierungskosten werden in pauschaler Form berechnet. Beschreibungskosten: 2,50 Euro je Katalogzeile. Abbildungskosten (in Euro): 1/1 Seite 180,– ; 1/2 Seite 100– ; 1/4 Seite 70,–: kleinere Abbildungen anteilig. Mehrseitige Toppräsentation hochrangiger Objekte: 380,–. Entsprechender Kostenersatz ist auch für nicht versteigerte Gegenstände zu leisten.

Die Beschreibung und die Katalogabbildung erfolgt nach freiem Ermessen des Versteigerers. Weitere Auslagen, z.B. für individuelle Werbemaßnahmen, Transporte, Restaurierungen, Reisekosten sowie Gutachten werden entsprechend dem Nachweis berechnet. Auf sämtliche Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist für ausländische Einlieferer nicht erstattungsfähig.

 

11. Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er dem Versteigerer neben den bereits angefallenen Auslagen (zzgl. Ust.) die vereinbarte Provision sowie das entgangene Aufgeld des Versteigerers aus dem Limit zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes, scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.

 

12. Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt derzeit 19%

 

13. Die Abrechnung mit dem Einlieferer entsprechend Ziff. 10 erfolgt 6 Wochen nach Abschluss der Auktion. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der angegebenen Zahlungsart und soweit der Versteigerungserlös beim Versteigerer eingegangen ist. Erhält der Versteigerer den Versteigerungserlös nicht, so kann er ohne Rechtsnachteile noch nachträglich, d.h. nach Anzeige der Ausführung des Auftrages, dem Einlieferer den Ersteigerer benennen. Falls der Versteigerer dem Ersteigerer den Gegenstand schon ausgehändigt hat, steht er dem Einlieferer für den Erlös ein. Sofern keine bargeldlose Zahlung vereinbart ist, wird die Auszahlung auf Abruf zurückgestellt. Bei

Barauszahlung muss sich der Zahlungsempfänger durch Vorlage seines Personalausweises identifizieren. Der Versteigerer kann Auktionserlöse mit Verbindlichkeiten des Einlieferers verrechnen. Falls der Einlieferer die Auszahlung der Abrechnung per Verechnungsscheck wünscht, haftet der Versteigerer nicht für unbefugte Verwendung des Schecks. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger.

 

14. Gem. § 25a UStG unterliegen deutsche Einlieferungen oder Einlieferungen aus Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Eine Auszahlung der Umsatzsteuer auf den Nettoerlös ist ausgeschlossen.

 

15. Soweit Gegenstände in der dafür vorgesehenen Auktion nicht versteigert werden, verbleiben sie mindestens bis zum Abrechnungszeitpunkt im Nachverkauf; die Auftragsbedingungen gelten dafür sinngemäß.

 

16. Der Versteigerer ist berechtigt Informationen über säumige Kunden den einschlägigen Verbänden bzw. deren Mitgliedern weiterzugeben.

 

17. Der Versteigerer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Versteigerer bis zur Höhe des Limits. Für Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

18. Dem Einlieferer wurden mit Auftragserteilung die jeweils geltenden Versteigerungsbedingungen ausgehändigt. Er erklärt sich mit deren Inhalt durch seine Unterschrift einverstanden, insbesondere damit, dass der Versteigerer sich den Zuschlag vorbehält, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

 

19. In diesem Auftrag sind sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einlieferers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Auftrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für die Genehmigung eines Vorbehaltszuschlags. Maßgeblich ist die deutsche Originalfassung der Bedingungen.

 

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Göppingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.

 

21. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

22. Der Einlieferer hat bei Erteilung des Versteigerungsauftrages von vorstehenden Bedingungen Kenntnis genommen und diese anerkannt.

 

Stand: 28.12.2022

AGB / Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen

Der Versteigerung liegt deutsches Recht zugrunde. Sie erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Bei Abgabe eines Gebotes (mündlich, telefonisch oder Handzeichen), eines schriftlichen Gebotes und bei freihändigem Verkauf liegen die folgenden Bedingungen, die mit der Gebotsabgabe akzeptiert werden, zugrunde:

1. Die Gegenstände der Versteigerung können nach Terminabsprache oder zu angekündigten Besuchszeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand, wie sie bei der Besichtigung vorliegen, versteigert. Der Besichtiger haftet für die von ihm verursachten Schäden, auch bei Fahrlässigkeit.

2. Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden, sie sind keine zugesicherten Eigenschaften nach §§459 ff BGB. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung. Irrtum und Druckfehler sind vorbehalten. Sie werden versteigert wie besichtigt. Funktionen der Versteigerungsgegenstände, insbesondere elektrische Funktionen, sind nicht geprüft. Ebenso nicht sofort sichtbare Veränderungen zum Ursprungszustand. Elektrische Artikel entsprechen nicht den heutigen  Sicherheitsvorschriften. Sie werden nur als Sammelobjekte angeboten und verkauft. Jegliche Haftung für eine anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Bei Internet/Online Bietverfahren ist bei technischen Störungen, Übermittlungs- und Eingabefehlern jegliche Haftung seitens des Auktionshaus Hohenstaufen ausgeschlossen.

Aufrufe von Objekten mit Zeichen/Symbolen des Dritten Reiches dienen ausschließlich der staatsbürgerlichen Aufklärung, sind Zeitzeugen und  Lehr- und Anschauungsmaterial zur deutschen Geschichte.

 3. Die Reihenfolge der zur Versteigerung kommenden Gegenstände bestimmt der Versteigerer. In der Regel erfolgt der Aufruf in aufsteigender Folge. Der Versteigerer kann Gegenstände aus der Versteigerung nehmen und/oder zusammenfassen bzw. herausnehmen.

4. Der Aufruf beginnt in der Regel zum Tax.-Preis. Gesteigert wird in circa 10%-Schritten. Bleibt das höchste Gebot nach dreimaliger Wiederholung ohne Übergebot erfolgt der Zuschlag. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter 4 Wochen an sein Gebot gebunden (§ 158 BGB). Es erlischt nach Ablauf der Frist, wenn nicht innerhalb der Frist eine schriftliche Benachrichtigung an den Bieter ergangen ist.

Divergenzen zum Zuschlag sind sofort geltend zu machen. Es liegt im Ermessen des Versteigerers,  dann erneut aufzurufen.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Annahme und Barzahlung des Kaufpreises (Zuschlag plus Aufgeld) an den Versteigerer. Besitz und Gefahr gehen sofort und unmittelbar auf den Ersteigerer über. Der Eigentumsübergang erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung. Schecks werden nur unter der Bedingung angenommen, dass Übereinkunft besteht, die Ware erst nach dem unwiderruflichen Eigentumsübergang des Scheckbetrags an den Versteigerer auszuliefern. Bei Auslandsschecks trägt der Scheckaussteller die entstehenden Gebühren.

6. Der Kaufpreis ergibt sich aus dem Zuschlagspreis zuzüglich des Aufgelds in Höhe von 24,5% plus 19% Mehrwertsteuer  (sie wird nur auf das Aufgeld erhoben).

7. Die Annahme von schriftlichen Aufträgen erfolgt ohne Gewähr. Schriftliche Aufträge müssen am Vortag der Versteigerung bis spätestens 12.00 Uhr beim Versteigerer eingegangen sein. Ebenso die schriftliche Anmeldung zu telefonischen Geboten. Schriftliche Aufträge und die Anmeldungen zu telefonischen Geboten müssen die genaue Angabe der Person/Firma und die Telefonnummer des Bieters enthalten sowie die Katalognummern auf die geboten werden. Der Telefonbieter wird vor Aufruf der von Ihm gewünschten Position angerufen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen der telefonischen Verbindung und deren störungsfreie Aufrechterhaltung. Telefonische Bieter akzeptieren den Tax.-Preis als Mindestpreis.

Ausgerufen wird zum Tax.-Preis. Wird der Höchstgebotspreis des schriftlichen Auftrags nicht erreicht, erfolgt der Zuschlag für den schriftlichen Bieter eine Bieterstufe höher, circa 10% über dem letzten Saalgebot. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Versteigerer kann die Annahme schriftlicher oder telefonischer Gebote, von zu leistenden Sicherheiten in Höhe des Tax.-Preises auf die zu bietenden Gebote, abhängig machen.

8. Gebote werden nur in vollen Euro akzeptiert. Cent-Beträge werden abgerundet.

9. Der Versand versteigerter Exponate auf Anweisung des Ersteigerers erfolgt auf Gefahr des Ersteigerers. Der Auktionator als Versender haftet nur für grobe Fahrlässigkeit.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göppingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.

11. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

12. Gültigkeit haben die AGB des Auktionshaus Hohenstaufen GmbH, mit den Einliefer- und Versteigerungsbedingungen und ergänzende Bedingungen.

 

Stand: 28.12.2022

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