Paul Klee (1879 Münchenbuchsee - Muralto/Locarno 1940) – Zwei kleine Aquarelle (Two small watercolours)
Paul Klee Stiftung 1611.
Mit einer Fotoexpertise von Dr. Jürgen Glaesemer, Paul Klee-Stiftung, Bern, o. Datum.
Literatur: Brief vom 9.2.1918 von Paul Klee an Lily Klee, in: Paul Klee. Briefe an die Familie 1907-1940, Bd. II, S. 904;Werckmeister, Otto Karl, Versuche über Paul Klee, Frankfurt/Main 1981, s/w Abb. S. 48;Werckmeister, Otto Karl, The making of Paul Klee's career, 1914-1920, Chicago 1989, s/w Abb. 50, S. 98;Kersten, Wolfgang/Okuda, Osamu, Paul Klee. Im Zeichen der Teilung. Die Geschichte zerschnittener Kunst Paul Klees 1883-1940, Düsseldorf/Stuttgart 1995, S. 15f., s/w Abb. S. 331 und s/w Abb. S. 10 (Rekonstruktion);Anger, Jenny, Modernism and the Gendering of Paul Klee, Diss. Brown University, Providence/Rhode Island 1997, S. 87 u. 89, Anm. 198, u. S. 204, Anm. 22.
Ausstellung: Württembergischer Kunstverein, Stuttgart 1917;Neue Münchner Secession, 3. Ausstellung, München 1917/18, Nr. 97;Württembergischer Kunstverein, Stuttgart 1918;Der Ararat. Zweites Sonderheft. Paul Klee, Galerie Neue Kunst Hans Goltz, München 1920, Kat.-Nr. 117, o. Abb.Zwei Künstlerphantasten. Paul Klee und Alfred Kubin, Städtische Kunsthalle, Mannheim 1924, Kat.-Nr. 19;Paul Klee. Sonderklasse: Unverkäuflich, Zentrum Paul Klee, Bern/Museum der bildenden Künste, Leipzig 2014/15, Kat.-Nr. 22, farb. Abb. S. 184.
Provenienz: Nachlass des Künstlers/Lily Klee, Bern;Berner Klee-Gesellschaft;Sammlung Werner Allenbach, Bern, 1950;Galerie Rosengart, Luzern, 1958;Serge Sabarsky Gallery, New York;Privatsammlung, Deutschland, 1976 bei Vorgenannter erworben.
Aquarell und Tusche auf zweiteiligem Papier, vom Künstler zusammen auf einen Karton kaschiert. 1916. Je ca. 3,5 x 17,5 cm (Karton ca. 19 x 28 cm). Signiert oben rechts auf dem oberen Aquarell. Auf dem Unterlagekarton unten links mit der datierenden Werknummer „1916 14“ sowie bezeichnet „S. Kl“ (Sonderklasse).
• „Miniatürartige Komposition“, die mit Paul Klees einzigartiger „Schnitt-Technik“ entstanden ist
• Abstrahierte Landschaft aus organisch-geometrischen Formen mit zartem Kolorit
• Klee zeichnet diese Arbeit mit dem Prädikat „S.Kl.“ („Sonderklasse“) aus
Paul Klee arbeitet während seiner gesamten künstlerischen Karriere mit einer sogenannten „gestalterischen Schnitt-Technik“, bei der er eigene Werke beschneidet oder ausschneidet und zum Teil zu neuen Gruppen zusammenstellt. Zwar gab es immer wieder Künstler, die bisweilen eigene Werke zerschnitten und Teilstücke davon neu verwendet haben (beispielsweise Édouard Manet, Ferdinand Hodler, Emil Nolde oder Marc Chagall), aber nur Paul Klee benutzte diese Technik zeit seines Lebens so kreativ und selbstverständlich. Seine Vorgehensweise war lange weitgehend unbekannt, bis 1995 Wolfgang Kersten und Osamu Okuda eine wegweisende Dokumentation samt Ausstellung in Düsseldorf und Stuttgart erarbeiteten (Wolfgang Kersten und Osamu Okuda, Paul Klee. Im Zeichen der Teilung, Stuttgart 1995). Die von Klee zerschnittenen Werke lassen sich in zwei verschiedene Kategorien einteilen. Zum einen können 122 Kompositionen nachgewiesen werden, die Klee mit Schere oder Messer in zwei oder mehr Teile zerschnitten und daraus 270 neue, eigenständige Werke gemacht hat. Zum anderen gibt es 95 zerschnittene Kompositionen, die der Künstler anders wieder zusammensetzt. Bei letzteren Arbeiten „sind die folgenreichen Schnitte unmittelbar erkennbar, zumal Klee den wechselseitigen Zusammenhang von Zerstörung und Aufbau geradezu ausdrücklich veranschaulicht hat. Dagegen lässt ein bloßes Teilstück (der ersten Kategorie) keine direkten Rückschlüsse auf das scheinbar destruktive Verfahren zu. Indem Klee sie als eigenständige Werke auf Kartonunterlagen montierte, betitelte, datierte, nummerierte, mit werkimmanenten Rahmungen und Randleisten versah und in seinem Œuvrekatalog verbuchte, glaubte er, ihre kompositionelle Abgeschlossenheit gesichert zu haben. Diese suggestive Ästhetik lässt die ehemalige Zusammengehörigkeit mit anderen Teilstücken vergessen.“ (a.a.O., S. 11f.). Klee nutzt die Technik somit zur Selbstkritik am eigenen Werk und nicht wie viele seiner zeitgenössischen Kollegen lediglich für Collagen oder Montagen. Er zerschneidet seine Arbeiten sowohl vertikal als auch horizontal – meist zwei- oder dreifach, seltener vier- und sechsfach – und dreht zudem einige der entstandenen Teilstücke vor der neuen Zusammensetzung. In seinem handschriftlich geführten Werkkatalog weist er vereinzelt auf die Schnitt-Technik mit kleinen Anmerkungen wie „abschnitt von“ oder „seitenstück zu“ hin.
Das kleine Werk „Zwei kleine Aquarelle“ entsteht Anfang 1916 kurz vor Klees Einberufung zum Kriegsdienst. Mit der Aufteilung der einzelnen zarten, hellen Farben in kleine geometrische Flächen erinnert es an die feinen Landschaftsaquarelle, die Klee auf seiner mit August Macke und Louis Moilliet im April 1914 unternommenen Tunis-Reise fertigt. Allerdings handelt es sich hier nicht mehr um eine reale Landschaftsdarstellung, vielmehr zählt das Werk zu einer kleinen Gruppe von abstrakten Aquarellen, die Klee als „miniatürartige Kompositionen“ bezeichnet. „Die beiden Aquarelle bildeten ursprünglich mit zwei weiteren eine einzige Komposition, die insgesamt in sechs Teilstücke zerschnitten wurde und sich nur noch unvollständig rekonstruieren lässt. Klee zeichnete die gesamte querformatige Komposition zunächst mit Bleistiftlinien und kolorierte sie dann nach dem Prinzip ‚eine Farbe für eine Form‘. So erhielt er eine Art Puzzle ohne Tiefenräumlichkeit. Die Farben stimmte er so aufeinander ab, daß sich ein freies Verhältnis von Figur und Grund ergab. (…) Die gesamte Komposition war das, was Klee einen ‚formalen Kosmos‘ nannte: eine abstrakte Landschaft, in der gleichwohl Figuren und Schriftzeichen auszumachen sind. Klee gab das vielgestaltige Gefüge auf, indem er es zerschnitt und einzelne Kompositionsabschnitte verselbständigte bzw. neu zusammenfügte.“ (a.a.O., S. 15f.)
Mit einem trennenden Abstand klebt Klee die beiden schmalen Aquarellstreifen auf einen Karton. Der von ihm gewählte neutrale Titel „Zwei kleine Aquarelle“ gibt keinen Rückschluss mehr auf die ursprüngliche Komposition. Die Arbeit wird 1917 in München, 1918 in Stuttgart und 1920 in München ausgestellt. Etwa Ende der 1920er Jahre reserviert Klee die Arbeit für seine eigene Studiensammlung und bezeichnet sie dafür mit dem Vermerk »S.KI.« (Sonderklasse) auf dem originalen Unterlagekarton. Den Begriff „Sonderklasse“ verwendet Paul Klee in den Jahren zwischen 1925 bis 1933 als spezielle Kategorie für seine eigene Kunstproduktion seit 1901. Die 297 mehr- und einfarbigen Blätter der „Sonderklasse“ zeichneten sich durch eine besondere ästhetische Wertschätzung des Künstlers aus. Dem überaus komplexen System der Klee’schen „Sonderklasse“ widmete sich 2014 die Ausstellung „Paul Klee – Sonderklasse, unverkäuflich“ im Zentrum Paul Klee in Bern u.a., zu der ein umfangreicher Katalog erschienen ist.
Nach Paul und Lily Klees Tod gelangt das Blatt „Zwei kleine Aquarelle“ 1950 über die Berner Klee-Gesellschaft zu Werner Allenbach und 1958 in die Galerie Rosengart, Luzern, anschließend in die Sammlung Serge Sabarsky in New York und 1976 in eine bedeutende deutsche Privatsammlung.
Taxation: Regelbesteuert (VAT: Regular Taxation)
Paul Klee – Zwei kleine Aquarelle (Two small watercolours)
Watercolour and indian ink on paper in two parts, laminated together on cardboard by the artist. 1916. each approx. 3.5 x 17.5 cm (cardboard approx. 19 x 28 cm). Signed upper right on the upper watercolour. Dated work number "1916 14" and inscribed "S. Kl" (special class) on the backing card lower left.
Taxation: Regelbesteuert (VAT: Regular Taxation)
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- Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB besteht für den Bieter nach erfolgtem Zuschlag kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
§ 3 BEZAHLUNG; MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KÄUFERS BEI DER ERFÜLLUNG GELDWÄSCHERECHTLICHER VORSCHRIFTEN
- Der Kaufpreis besteht aus dem Hammerpreis zuzüglich Aufgeld. Zusätzlich wird bei Werken lebender oder von vor weniger als 70 Jahren verstorbener Künstler zur Abgeltung des dann gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Umlage von 1,5 % der Summe von Hammerpreis und Nettoaufgeld zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.
- Es wird, was die Umsatzsteuer betrifft, je nach rechtzeitig vor der Rechnungsstellung zu machender Vorgabe des Einlieferers differenzbesteuert oder regelbesteuert verkauft. a) Regelbesteuerte Kunstwerke werden mit „R“ hinter der Katalognummer gekennzeichnet. Als Aufgeld wird in diesen Fällen pro Einzelobjekt beim Käufer erhoben: auf einen Zuschlagspreis bis einschließlich € 500.000 27 %, auf einen Zuschlagspreis über € 500.000 bis einschließlich € 1.500.000 für den überschreitenden Betrag 21 %, auf einen Zuschlagspreis über € 1.500.000 für den diesen überschreitenden Betrag 16 %. Auf den Zuschlagspreis, das Aufgeld sowie eventuelle weitere Kosten wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat ausgewiesen. b) Bei Anwendung des § 25a Umsatzsteuergesetz (Differenzbesteuerung) beinhaltet das Aufgeld sowie eventuelle weitere Kosten die nicht separatausgewiesene Umsatzsteuer. Das Aufgeld beträgt dann unter Berücksichtigung der unter § 3 Ziff. 2 a) aufgeführten Staffelung 32 %, 27 % und 22 %.
- Die Umsatzsteuer sowie die Gegenstände, auf die sie anfällt, entsprechender Gesetzgebung und der aktuellen Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Auktion. Es können sich insoweit Änderungen ergeben, die an den Käufer weitergegeben werden müssen. Nehmen Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU das ersteigerte Kunstwerk selbst in Staaten außerhalb der EU mit, haben sie Sicherheit in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Diese wird erstattet, wenn der Käufer KARL & FABER innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kunstwerks den deutschen zollamtlichen Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorlegt. Im Ausland anfallende (Einfuhr-)Umsatzsteuer und Zölle trägt in jedem Fall der Käufer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen ergehen vorbehaltlich der Nachprüfung.
- Soweit der Käufer nach diesen Versteigerungsbedingungen oder dem Gesetz Erstattung von Kosten und / oder Zinsen schuldet, kann KARL & FABER diese zusätzlich zu den in § 3, Ziff. 1, 2 a, b, 3 genannten Beträgen liquidieren. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Zahlungsverzug tritt, auch bei abwesendem Käufer, zwei Wochen nach Zuschlag, frühestens jedoch eine Woche nach Rechnungsdatum ein. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs des Käufers verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche mit monatlich 1 % pro angefangenem Monat. Vier Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist KARL & FABER berechtigt, dem Einlieferer Namen und Adresse des Käufers zu nennen.
- Der Käufer kann gegenüber KARL & FABER nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung in ausländischer Währung geht ein etwaiger Kursverlust zu Lasten des Käufers. Alle Steuern, Kosten und Gebühren der unbaren Zahlung (inklusive der KARL & FABER belasteten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit dies gesetzlich zulässig ist und das Verbot des § 270a BGB keine Anwendung findet. KARL & FABER ist nicht verpflichtet, das ersteigerte Kunstwerk vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben.
- Rechnungsänderungswünsche (u.a. Adresse, Besteuerung) können nach der Auktion nicht mehr angenommen werden.
- KARL & FABER hat gem. gesetzlicher Verpflichtung das Recht, den Käufer um die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, ähnlichen Personaldokumentes und ggf. weitergehende Informationen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zu bitten, sowie davon Kopien für ihre Unterlagen zu erstellen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäscheschutzgesetztes (GwG) sind natürliche Personen, unter deren Kontrolle oder Einfluss das Unternehmen steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 %Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d. GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige. Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
§ 4 ABHOLUNG UND TRANSPORT; GEFAHRÜBERGANG; AUSFUHRGENEHMIGUNG
- Der Käufer hat seine Erwerbung unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten abzuholen, danach gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Kunstwerkes auf den Käufer über.
- Unbeschadet der Regelungen in § 4 Ziff. 1 lagert und versichert KARL & FABER das Kunstwerk (in Höhe des Kaufpreises) während eines Zeitraumes von 1 Monat ab dem Tag der Auktion. Danach hat KARL & FABER das Recht, aber nicht die Pflicht, das Kunstwerk im Namen und auf Rechnung des Käufers in eigenen Räumen oder bei einer Kunstspedition einzulagern und auf dessen Kosten versichern zu lassen. Nach angemessener Frist behält sich KARL & FABER über dies das Recht vor, das nicht abgeholte Kunstwerk gemäß § 383 BGB zu verwerten. Wünscht der Käufer die Durchführung des Transportes des Kunstwerkes, hat er dies KARL & FABER schriftlich mitzuteilen. KARL & FABER organisiert den Transport zum Käufer sowie eine entsprechende Versicherung auf dessen Kosten und, soweit der Käufer als Unternehmer handelt, auf dessen Gefahr. KARL & FABER kann hierfür einen angemessenen Vorschuss verlangen.
- Grundsätzlich ist der Käufer zur Einholung einer gem. der gesetzlichen Bestimmungen ggf. erforderlichen Ausfuhrgenehmigung verpflichtet. Der Käufer kann KARL & FABER beauftragen, das zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderliche Verfahren zu übernehmen. Hierzu hat der Käufer KARL & FABER eine entsprechende Vollmacht zur Vorlage beiden Behörden zu erteilen. Dieser Service ist für den Käufer kostenpflichtig und wird ihm, ggf. zzgl. verauslagter Fremdkosten, separat in Rechnung gestellt. Wird eine Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt, ist der Käufer nichtberechtigt, deshalb vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 EIGENTUMSÜBERGANG, FOLGEN DES RÜCKTRITTS BEI ZAHLUNGSVERZUG; RÜCKTRITTSRECHT BEI GELDWÄSCHEVERDACHT
- Das Eigentum an dem zugeschlagenen Kunstwerk geht erst nach voll ständiger Zahlung aller KARL & FABER geschuldeter Beträge auf den Käufer über.
- Ist der Käufer in Zahlungsverzug, kann KARL & FABER nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; wird dieses Recht ausgeübt, erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Kunstwerk. In einem solchen Fall ist KARL & FABER berechtigt, vom Käufer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Entgelts (Abgeld und Aufgeld) sowie angefallener Kosten für Katalogabbildungen zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Käufer für Trans port-, Lager und Versicherungskosten bis zur Rückgabe oder, nach Wahl von KARL & FABER, bis zur erneuten Versteigerung des Kunstwerkes. Wird das Kunstwerk in der nächsten oder übernächsten Auktion versteigert, haftet der Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. KARL & FABER hat das Recht, den Käufer von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen.
- Stellt sich beim Käufer im Rahmen der üblichen Prüfung ein Geldwäscheverdacht heraus, ist KARL & FABER zum Rücktritt berechtigt. Ein Recht des Käufers auf Durchführung des Kaufvertrages besteht dann nicht.
§ 6 VORBESICHTIGUNG, KATALOGANGABEN UND HAFTUNG DES VERSTEIGERERS
- Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Kunstwerke können im Rahmender Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Sie sind durchgehendgebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Zustand, insbesondere Erhaltungszustand. In allen Fällen ist der tatsächliche Zustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, vgl. § 6 Ziff. 2. Rahmen, Passepartouts, Bildglas, Podeste und ähnliche Präsentationshilfen gehören nicht zum Kunstwerk und sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages, sofern sie nicht Teil des Kunstwerks sind. Der Käufer hat auf sie keinen Anspruch, siewerden aber vorbehaltlich anderweitiger Anweisung (außer Bildglas beim Versand) mitgeliefert.
- Alle Angaben im Katalog oder in einer entsprechenden Internet-Präsentationbeinhalten lediglich Meinungsäußerungen, die nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Diese Angaben begründen weder eine Garantie im Sinne des §443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Das Gleiche gilt für Katalogabbildungen sowie virtuelle Hängungen der Werke; sie dienendem Zweck, dem Interessenten eine ungefähre Vorstellung vom Kunstwerk zu verschaffen. KARL & FABER behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigung kann durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung (sog. Errata- und Addenda- Liste), durch eine Aktualisierung des Onlinekataloges (nicht des Kataloges im pdf-Format) auf der Website von KARL & FABER oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Kunstwerkes erfolgen. In einem solchen Fall treten die berichtigten Angaben an die Stelle der Katalogbeschreibung. Mit diesen Maßgaben sind alle Ansprüche gegen KARL & FABER, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Gründen (Verlust /Beschädigung) ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit solche Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von KARL & FABER (einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen) beruhen, ihre Ursache in der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten haben oder Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
- KARL & FABER verpflichtet sich jedoch, auf rechtzeitiges (siehe § 6 Ziff. 4)Verlangen des Käufers Ansprüche aus dem Innenverhältnis mit dem Einlieferer diesem gegenüber – ggf. auch gerichtlich – geltend zu machen, wenn der Käufer nachgewiesen hat, dass Katalogangaben über die Urheberschaft und die Technik des ersteigerten Kunstwerkes unrichtig sind und auch nicht mit der Meinung eines allgemein anerkannten Experten(bzw. des Erstellers des Werkverzeichnisses, der Erklärung des Künstlers selbst oder der Stiftung des Künstlers) zum Tag der Auktion übereinstimmten. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Kommittenten erstattet KARL & FABER dem Käufer den Kaufpreis, wenn keine Ansprüche Dritter andem Kunstwerk bestehen und das Kunstwerk am Sitz von KARL & FABER in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.
- Etwaige Ansprüche gegenüber KARL & FABER verjähren ein Jahr nach Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer. Dies gilt nicht für die in § 6 Ziff. 2letzter Satz geregelten Ansprüche; sie verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
§ 7 NACHVERKAUF
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion (sog. Nachverkauf) entsprechend. KARL & FABER kann für derartige Veräußerungen insbesondere die in § 3geregelten Entgelte und Umlagen erheben. Auf den Nachverkauf, der Bestandteil der Auktion ist, finden die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz gemäß §§ 312 b) ff. keine Anwendung.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit dieser zulässig vereinbart werden kann, ist München. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungendavon unberührt. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und KARL & FABER. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.
Stand: Februar 2025
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