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Speiseteller aus dem Tafelservice mit dem eisenroten Mosaikrand

In Preußen Auktion / Berlin Auktion Salon

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Berlin
Speiseteller aus dem Tafelservice mit dem eisenroten Mosaikrand
Porzellan, eisenroter Camaieudekor, Vergoldung. Modell "preußisch-musikalisches Dessin". Um die eisenroten indianischen Blumen in Spiegelmitte sechs goldgeränderte Kartuschen mit Trophäen und, alternierend, Blumen in Relief. Um den Rand ein eisenrotes Fondfeld mit goldenen Schuppen. Blaumarke Schwerter, Drehernummer 36. Kleine Brandfehler. D 26 cm.
Meissen, 1761/62.

König Friedrich II. bestellte 1760 in Meißen ein Service mit „Mathematischen Instrumenten" für Jean-Baptiste Boyer Marquis d´Argens (1703 - 1771), das nach seinen eigenen Entwürfen bemalt wurde. Diese Motive wurden für die beiden im folgenden Jahr georderten Service mit grünem und eisenrotem Schuppenrand in Relief ausgeführt. Meißen nannte das aufwändige Relief „preußisch-musikalisches Dessin".
Das „Taffel-Service mit roth Mosaique Rand und rothen Indianischen Bluhmen gemahlt" umfasste ursprünglich 144 Speiseteller, 48 Suppenteller, zahlreiche Schüsseln und Terrinnen, aber auch Besteckgriffe, Butterbüchsen, Salzfässer, Blattschalen, Wärmeglocken, Leuchter und Tafelaufsätze.
Die indianische Blume, die das rote Service ziert, geht auf eine Handzeichnung des Königs zurück, und auch die Farbwahl wurde von ihm getroffen: „In Ansehung der Mahlerey ist zu bemerken, dass auf den gesammten Stücken keine andere Farbe als roth, und zwar von der Couleur, welche des Königs von Pohlen Majht. vorzüglich lieben, mit Gold untermischet, angebracht werden soll". 1763 wurde das Service um Dessertteller und Blattschalen erweitert, gleichfalls nach den Wünschen des Königs exakt ausgeführt.
Wir wissen heute nicht, ob und wie er das Service nutzte. 20 Jahre später, 1781, verschenkte Friedrich II. das Service an seinen General, Wichard von Möllendorff, nach dem das Service heute benannt ist.

Literatur
Vgl. Wittwer, "hat der König von Preußen die schleunige Verferttigung verschiedener Bestellungen ernstlich begehret" Friedrich der Große und das Meißener Porzellan, in: Keramos 208/2010, S. 56, Abb. 46.
A Meissen porcelain dinner plate from a service with iron red mosaic borders
"Prussian musical design" model with Oriental flowers in iron red and depictions of trophies in gilded surrounds alternating with flowerhead reliefs. Bordered by gold scale pattern on iron red ground. Blue crossed swords mark, dreher's number 36. Minor firing flaws. D 26 cm.
1761/62.

In 1760, King Frederick II ordered a service decorated with "Mathematical Instruments" from Meissen for Jean-Baptiste Boyer Marquis d'Argens (1703 - 1771), which was painted according to his own designs. These motifs were executed in relief for the two services ordered the following year with green and iron-red scale pattern decor. Meissen called the elaborate relief "Prussian musical design".
The "dinner service with red mosaic borders and Indian flowers" originally included 144 dinner plates, 48 soup bowls, numerous dishes and tureens, as well as cutlery handles, butter dishes, salt cellars, leaf bowls, warming cloches, candlesticks and centerpieces.
The Indian flower that adorns the red service can be traced back to a hand drawing by the king, and the choice of color was also made by him: "With regard to the decoration, it should be noted that no color other than red should be applied to the entire pieces, namely of the color that the King of Bohemia's Majesty particularly loves, mixed in with gold. In 1763, the service was expanded to include dessert plates and leaf bowls, also precisely executed according to the king's wishes.
We do not know today if and how he used the service. 20 years later, in 1781, Frederick II gave the service as a gift to his general Wichard von Möllendorff, after whom the service is named today.

Literature
Cf. Wittwer, "hat der König von Preußen die schleunige Verferttigung verschiedener Bestellungen ernstlich begehret" Friedrich der Große und das Meißener Porzellan, in: Keramos 208/2010, p. 56, illus. 46.
Speiseteller aus dem Tafelservice mit dem eisenroten Mosaikrand
Porzellan, eisenroter Camaieudekor, Vergoldung. Modell "preußisch-musikalisches Dessin". Um die eisenroten indianischen Blumen in Spiegelmitte sechs goldgeränderte Kartuschen mit Trophäen und, alternierend, Blumen in Relief. Um den Rand ein eisenrotes Fondfeld mit goldenen Schuppen. Blaumarke Schwerter, Drehernummer 36. Kleine Brandfehler. D 26 cm.
Meissen, 1761/62.

König Friedrich II. bestellte 1760 in Meißen ein Service mit „Mathematischen Instrumenten" für Jean-Baptiste Boyer Marquis d´Argens (1703 - 1771), das nach seinen eigenen Entwürfen bemalt wurde. Diese Motive wurden für die beiden im folgenden Jahr georderten Service mit grünem und eisenrotem Schuppenrand in Relief ausgeführt. Meißen nannte das aufwändige Relief „preußisch-musikalisches Dessin".
Das „Taffel-Service mit roth Mosaique Rand und rothen Indianischen Bluhmen gemahlt" umfasste ursprünglich 144 Speiseteller, 48 Suppenteller, zahlreiche Schüsseln und Terrinnen, aber auch Besteckgriffe, Butterbüchsen, Salzfässer, Blattschalen, Wärmeglocken, Leuchter und Tafelaufsätze.
Die indianische Blume, die das rote Service ziert, geht auf eine Handzeichnung des Königs zurück, und auch die Farbwahl wurde von ihm getroffen: „In Ansehung der Mahlerey ist zu bemerken, dass auf den gesammten Stücken keine andere Farbe als roth, und zwar von der Couleur, welche des Königs von Pohlen Majht. vorzüglich lieben, mit Gold untermischet, angebracht werden soll". 1763 wurde das Service um Dessertteller und Blattschalen erweitert, gleichfalls nach den Wünschen des Königs exakt ausgeführt.
Wir wissen heute nicht, ob und wie er das Service nutzte. 20 Jahre später, 1781, verschenkte Friedrich II. das Service an seinen General, Wichard von Möllendorff, nach dem das Service heute benannt ist.

Literatur
Vgl. Wittwer, "hat der König von Preußen die schleunige Verferttigung verschiedener Bestellungen ernstlich begehret" Friedrich der Große und das Meißener Porzellan, in: Keramos 208/2010, S. 56, Abb. 46.
A Meissen porcelain dinner plate from a service with iron red mosaic borders
"Prussian musical design" model with Oriental flowers in iron red and depictions of trophies in gilded surrounds alternating with flowerhead reliefs. Bordered by gold scale pattern on iron red ground. Blue crossed swords mark, dreher's number 36. Minor firing flaws. D 26 cm.
1761/62.

In 1760, King Frederick II ordered a service decorated with "Mathematical Instruments" from Meissen for Jean-Baptiste Boyer Marquis d'Argens (1703 - 1771), which was painted according to his own designs. These motifs were executed in relief for the two services ordered the following year with green and iron-red scale pattern decor. Meissen called the elaborate relief "Prussian musical design".
The "dinner service with red mosaic borders and Indian flowers" originally included 144 dinner plates, 48 soup bowls, numerous dishes and tureens, as well as cutlery handles, butter dishes, salt cellars, leaf bowls, warming cloches, candlesticks and centerpieces.
The Indian flower that adorns the red service can be traced back to a hand drawing by the king, and the choice of color was also made by him: "With regard to the decoration, it should be noted that no color other than red should be applied to the entire pieces, namely of the color that the King of Bohemia's Majesty particularly loves, mixed in with gold. In 1763, the service was expanded to include dessert plates and leaf bowls, also precisely executed according to the king's wishes.
We do not know today if and how he used the service. 20 years later, in 1781, Frederick II gave the service as a gift to his general Wichard von Möllendorff, after whom the service is named today.

Literature
Cf. Wittwer, "hat der König von Preußen die schleunige Verferttigung verschiedener Bestellungen ernstlich begehret" Friedrich der Große und das Meißener Porzellan, in: Keramos 208/2010, p. 56, illus. 46.

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Auktionsdatum
Lose: 316
Ort der Versteigerung
Poststrasse 21
Berlin
10178
Germany

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8. Mit Zuschlag kommt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter zustande (§ 156 S. 1 BGB). Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Bieter/Ersteigerer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

9. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 25 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben, auf den über € 400.000 hinausgehenden Betrag reduziert sich das Aufgeld auf 20  (Differenzbesteuerung).

Bei differenzbesteuerten Objekten, die mit N gekennzeichnet sind, wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % berechnet.

Für Katalogpositionen, die mit R gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf den Zuschlagspreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung).

Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG.

Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 1,8  auf den Hammerpreis erhoben. Die Gebühr beträgt maximal € 12.500. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000,00 ist Lempertz gemäß §3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000,00 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Lempertz Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten. Eine Zahlung mit Kryptowährungen ist möglich.

10. Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an Lempertz zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen. Der Antrag auf Änderung oder Umschreibung einer Rechnung, z.B. auf einen anderen Kunden als den Bieter, muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. Lempertz behält sich die Durchführung der Änderung oder Umschreibung vor. Die Umschreibung erfolgt unter Vorbehalt der erfolgreichen Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GWG) des Bieters und derjenigen Person, auf die die Umschreibung der Rechnung erfolgt. Rechnungen werden nur an diejenigen Personen ausgestellt, die die Rechnung tatsächlich begleichen.

11. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Lempertz kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der voran gegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.

12. Die Ersteigerer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Lempertz haftet für versteigerte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Lempertz ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Lempertz werden 1 % p.a. des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Es wird auf die Datenschutzerklärung auf unserer Webpräsenz hingewiesen.

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