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Zwei Gemälde aus dem Zyklus "Der Verlorene Sohn"

In Frühjahrsauktion

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München
Franz Christoph Janneck
1703 Graz - 1761 Wien

Zwei Gemälde aus dem Zyklus "Der Verlorene Sohn"


Die Aufteilung des väterlichen Vermögens unter den beiden Söhnen und Abschied des Verlorenen Sohnes - Der Verlorene Sohn verprasst seine Habe. Das zweite Gemälde l. u. signiert. Öl auf Kupfer. Je 31,5 x 45 cm. Rest. Rahmen.

Aus einem ursprünglich wohl aus vier Gemälden bestehenden Zyklus zum Gleichnis vom Verlorenen Sohn (Lukas 15, 11-32). Dieses ist ein häufiges Thema in der Malerei, nur selten enstanden jedoch ganze Zyklen nach dieser biblischen Vorlage. Zusammen mit den Arbeiten seines Kollegen und Freundes Johann Georg Platzer stellen die Gemälde Franz Christoph Jannecks einen sehr speziellen kleinmeisterlichen Zweig der Malerei des Rokoko dar. Die dargestellten Personen in ihren phantasievollen und farbenprächtigen historisierenden Kostümen wirken wie Schauspieler. Die (im Wortsinn) "Inszenierung" von Jannecks Kompositionen ist vom zeitgenössischen Wiener Bühnenbild beeinflusst. Die beiden vorliegenden Gemälde gehörten zum Gründungsbestand des Metropolitan Museum of Art in New York. Als dieses am 17. Februar 1872 eröffnet wurde, konnte die Festgesellschaft insgesamt 174 Gemälde Alter Meister bewundern. Diese waren im Sommer 1870 in Europa erworben worden, davon alleine 100 Gemälde in Brüssel, die anderen Positionen, darunter die beiden Gemälde Franz Christoph Jannecks, in Paris.

Literatur: Catalogue of the Pictures in the Metropolitan Museum of Art. New York 1872, S. 60, Kat.-Nr. 163 und 164. - Pietsch, Ulrich, Preziosen einer süddeutschen Kunstsammlung. München 2001, S. 160 f. - Baetjer, Katharine, Buying Pictures for New York: The Founding Purchase of 1871, in: Metropolitan Museum Journal, Bd. XXXIX (2004), S. 240, Nr. 163 und 164, Abb. S. 241. Provenienz: William Tilden Blodgett, New York (1870). - Eigentümergemeinschaft William Tilden Blodgett und John Taylor Johnson, erster Präsident des Metropolitan Museum of Art, New York (1871). - Erworben durch das Metropolitan Museum of Art, New York. - Ausgeschieden aus dem Bestand des Metropolitan Museum of Art, New York, und in der Folge bei Christie's New York, 31. Mai 1979, mit Kat.-Nr. 72 versteigert. - Süddeutscher Privatbesitz.



Franz Christoph Janneck
1703 Graz - 1761 Vienna

Two paintings from the series "The Prodigal Son"


One painting signed lower left. Oil on copper. Each 31.5 x 45 cm. Restored. Framed.

Literature: Catalogue of the Pictures in the Metropolitan Museum of Art. New York 1872, page 60, catalogue number 163 and 164. - Pietsch, Ulrich, Preziosen einer süddeutschen Kunstsammlung. Munich 2001, page 160 f. - Baetjer, Katharine, Buying Pictures for New York: The Founding Purchase of 1871, in: Metropolitan Museum Journal, Volume XXXIX (2004), page 240, number 163 and 164, illustration page 241. Provenance: William Tilden Blodgett, New York (1870). - Common ownership by William Tilden Blodgett and John Taylor Johnson, first President of the Metropolitan Museum of Art, New York (1871). - Acquired by the Metropolitan Museum of Art, New York. - Removed from the inventory of the Metropolitan Museum of Art, New York, and subsequently auctioned at Christie's New York, 31 May 1979, with catalogue number 72. - Private owner, South Germany.
Franz Christoph Janneck
1703 Graz - 1761 Wien

Zwei Gemälde aus dem Zyklus "Der Verlorene Sohn"


Die Aufteilung des väterlichen Vermögens unter den beiden Söhnen und Abschied des Verlorenen Sohnes - Der Verlorene Sohn verprasst seine Habe. Das zweite Gemälde l. u. signiert. Öl auf Kupfer. Je 31,5 x 45 cm. Rest. Rahmen.

Aus einem ursprünglich wohl aus vier Gemälden bestehenden Zyklus zum Gleichnis vom Verlorenen Sohn (Lukas 15, 11-32). Dieses ist ein häufiges Thema in der Malerei, nur selten enstanden jedoch ganze Zyklen nach dieser biblischen Vorlage. Zusammen mit den Arbeiten seines Kollegen und Freundes Johann Georg Platzer stellen die Gemälde Franz Christoph Jannecks einen sehr speziellen kleinmeisterlichen Zweig der Malerei des Rokoko dar. Die dargestellten Personen in ihren phantasievollen und farbenprächtigen historisierenden Kostümen wirken wie Schauspieler. Die (im Wortsinn) "Inszenierung" von Jannecks Kompositionen ist vom zeitgenössischen Wiener Bühnenbild beeinflusst. Die beiden vorliegenden Gemälde gehörten zum Gründungsbestand des Metropolitan Museum of Art in New York. Als dieses am 17. Februar 1872 eröffnet wurde, konnte die Festgesellschaft insgesamt 174 Gemälde Alter Meister bewundern. Diese waren im Sommer 1870 in Europa erworben worden, davon alleine 100 Gemälde in Brüssel, die anderen Positionen, darunter die beiden Gemälde Franz Christoph Jannecks, in Paris.

Literatur: Catalogue of the Pictures in the Metropolitan Museum of Art. New York 1872, S. 60, Kat.-Nr. 163 und 164. - Pietsch, Ulrich, Preziosen einer süddeutschen Kunstsammlung. München 2001, S. 160 f. - Baetjer, Katharine, Buying Pictures for New York: The Founding Purchase of 1871, in: Metropolitan Museum Journal, Bd. XXXIX (2004), S. 240, Nr. 163 und 164, Abb. S. 241. Provenienz: William Tilden Blodgett, New York (1870). - Eigentümergemeinschaft William Tilden Blodgett und John Taylor Johnson, erster Präsident des Metropolitan Museum of Art, New York (1871). - Erworben durch das Metropolitan Museum of Art, New York. - Ausgeschieden aus dem Bestand des Metropolitan Museum of Art, New York, und in der Folge bei Christie's New York, 31. Mai 1979, mit Kat.-Nr. 72 versteigert. - Süddeutscher Privatbesitz.



Franz Christoph Janneck
1703 Graz - 1761 Vienna

Two paintings from the series "The Prodigal Son"


One painting signed lower left. Oil on copper. Each 31.5 x 45 cm. Restored. Framed.

Literature: Catalogue of the Pictures in the Metropolitan Museum of Art. New York 1872, page 60, catalogue number 163 and 164. - Pietsch, Ulrich, Preziosen einer süddeutschen Kunstsammlung. Munich 2001, page 160 f. - Baetjer, Katharine, Buying Pictures for New York: The Founding Purchase of 1871, in: Metropolitan Museum Journal, Volume XXXIX (2004), page 240, number 163 and 164, illustration page 241. Provenance: William Tilden Blodgett, New York (1870). - Common ownership by William Tilden Blodgett and John Taylor Johnson, first President of the Metropolitan Museum of Art, New York (1871). - Acquired by the Metropolitan Museum of Art, New York. - Removed from the inventory of the Metropolitan Museum of Art, New York, and subsequently auctioned at Christie's New York, 31 May 1979, with catalogue number 72. - Private owner, South Germany.

Frühjahrsauktion

Auktionsdatum
Lose: 1 - 496
Lose: 500 - 1063
Ort der Versteigerung
Barer Strasse 37
München
80799
Germany

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A371B | A371B



VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG

1. Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (im folgenden »Kommittenten«), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist freiwillig.
2. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
3. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
5. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Kommittenten genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt.
8. Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regel-besteuert verkauft, dies ist vor der Auktion mitzuteilen. Bei Differenzbesteuerung wird auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld von 27 % zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug bei Kunst und Antiquitäten berechtigt sind, kann die Regelbesteuerung angewendet werden. Bei der Regelbesteuerung besteht der Kaufpreis aus Zuschlagpreis und 22 % Aufgeld. Auf diesen Betrag werden die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine evtl. Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert. Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des

Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung ein-schließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Be-arbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
12. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
13. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Mängeln ausgeschlossen.
14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer an einen Erwerber.
17. Für die Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 22% vom Zuschlagspreis erhoben; auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlagpreis + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet (Regelbesteuerung). Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.

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