Los

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Drei Ziervasen. Nymphenburg | Porzellan, weiß.

In FUNDGRUBE 2047

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München
Drei Ziervasen
Nymphenburg | Porzellan, weiß. Marken, Modell-Nr. 734/1a.
H. 15,5 cm.
Vasen mit Maskaron-Handhaben auf Sockel mit Wappenkartusche.
Drei Ziervasen
Nymphenburg | Porzellan, weiß. Marken, Modell-Nr. 734/1a.
H. 15,5 cm.
Vasen mit Maskaron-Handhaben auf Sockel mit Wappenkartusche.

FUNDGRUBE 2047

Auktionsdatum
Lose: 1 - 779
Ort der Versteigerung
Waltherstraße 23
München
80337
Germany
Versand möglich

Wichtige Informationen

Die Auktion findet am Freitag, den 3. Februar 2023, um 12:00 Uhr statt. Die Vorbesichtigung wird am Mittwoch, den 1. Februar und am Donnerstag, den 2. Februar 2023, stattfinden.

Aufgeld 30 % (inkl. Live fee) inkl. USt.

AGB

Versteigerungsbedingungen der Scheublein Art & Auktionen KG

1.    Die SCHEUBLEIN Art & Auktionen KG (im folgenden „SCHEUBLEIN“ oder „Versteigerer“) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber (im folgenden »Kommittenten«). Ein Anspruch auf Benennung der Kommittenten besteht nicht.             Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
2.    Wir weisen darauf hin, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes nicht gelten, da es sich um eine öffentlich zugängliche Auktion handelt.
3.    Die Katalogpreisangaben sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise             (Limite).
4.    Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand sowie die Katalognummer und den gebotenen Preis beinhalten. Gleiches gilt für Gebote per E-Mail, die auf dem Gebotsformular unterschrieben zu übermitteln sind. Das Gebot versteht sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt nur die Katalognummer.         
Bei telefonischen Geboten trägt der Bieter das Risiko des Verbindungsaufbaus. Telefonbieter bieten den Schätzpreis als Mindestgebot.
5.    SCHEUBLEIN behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf und die Steigerung liegen im Ermessen von SCHEUBLEIN. Gesteigert wird in der Regel um 10%.
6.    SCHEUBLEIN kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat SCHEUBLEIN ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann SCHEUBLEIN bis zum Abschluss der Auktion nach ihrer Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet SCHEUBLEIN dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.    Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an einen Bieter, der das Limit oder höher bietet, abgegeben werden.
8.    Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt.
9.    Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 27 % bzw. 30 % bei Geboten über das Internet und live Geboten zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben. Ab 01.01.1995 gilt Differenzbesteuerung.
    Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten. Mündliche Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich.
10.    Zahlungen sind in bar in EUR (€) an SCHEUBLEIN zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet SCHEUBLEIN nicht. Hat sich SCHEUBLEIN mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers.    
    Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herausgegeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen von SCHEUBLEIN vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber SCHEUBLEIN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
11.    Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % je angebrochenem Monat     berechnet. SCHEUBLEIN kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder ohne Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und davon unabhängig die Sache auf Kosten des Ersteigerers/Käufers nochmals versteigern. In diesem Falle haftet der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für den Ausfall. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.
12.    Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung innerhalb sieben Tagen nach der Auktion abzuholen. Danach kann SCHEUBLEIN Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass sie den Gegenstand nochmals versteigern und ihren Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann.    
    Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei SCHEUBLEIN, die berechtigt ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen oder den Gegenstand im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einzulagern. Bei Selbsteinlagerung durch SCHEUBLEIN wird diese die Zahlung eines für gewerbliche Speditionen üblichen Lagerentgelts zzgl. Bearbeitungskosten verlangen.    
    Jeder Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
13.    Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden und ohne Gewähr und Haftung von SCHEUBLEIN für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Die Katalogangaben sind keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinne der §§ 434 ff. BGB und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
14.    SCHEUBLEIN verpflichtet sich jedoch, bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, ihre Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet SCHEUBLEIN dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung von SCHEUBLEIN wegen Mängeln ausgeschlossen.
15.    Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern SCHEUBLEIN nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im übrigen gilt Ziffer 12.
16.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) wird ausgeschlossen.
    München wird als Zahlungs- und Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart für den Fall, dass
    a)    die Vertragspartner Kaufleute im Sinne des HGB sind;
    b)    die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
    c)    der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat.    
17.    Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
18.    Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch SCHEUBLEIN an einen Erwerber.

AUCTIONS TERMS & CONDITIONS - SCHEUBLEIN ART & AUKTIONEN KG

1.    Auctions are held publicly by the SCHEUBLEIN Art & Auktionen KG (hereinafter referred to as “SCHEUBLEIN” or the „auctioneer“) acting as a commission agent in its own name but for the account of deliverers (hereinafter referred to as the „consignors“) whose names are not guaranteed to be disclosed. The auction shall be carried out on a voluntary basis.
2.    We would like to point out that the regulations of the sale of consumer goods do not apply, as this is an auction open to the public.
3.    The prices listed in the catalogue shall be estimated prices and not the mini-            mum prices at which a bid will be accepted (reserve prices).
4.    Bids in writing and telephone bids must have been submitted at least 24 hours prior to the auction and describe the item listing, the catalogue number and the bid price, which shall be understood as hammer price without buyer`s premium and VAT. Any lack of clarity or accuracy will be at the expense of the bidder; in case of doubt the catalogue number shall prevail.         For telephone bids, the bidder shall bear the risk for the connection of calls. Telephone bidding will be only accepted on condition that the estimate price is the minimum bid. E-mail bids shall be filed in the absentee bid form and signed in order to be considered.
5.    SCHEUBLEIN reserves the right to combine or separate lots, to offer lots in an order different from that indicated in the catalogue, or to withdraw them. Bids shall be called and raised at the discretion of SCHEUBLEIN, usually by 10% over the preceding bid.
6.    SCHEUBLEIN is entitled to refuse or reserve to himself the acceptance of a bid if there is a special reason. In the event that several persons have made the same bid and after the third call for a bid no higher bid has been made, the winning participant shall be chosen by lot. In the event SCHEUBLEIN has overlooked a higher bid placed at the proper time with the bidder immediately objecting to it or in the event of doubt in respect of the winning bid, SCHEUBLEIN has the option of either awarding the item in favour of a particular bidder or of calling the item again before the auction has been completed. In such cases the preceding bid shall become invalid. If an item was not knocked down despite a bid having been placed, SCHEUBLEIN shall be liable to the bidder only in the case of specific intent or gross negligence.
7.    A bid shall be accepted, if no higher bid has been made after three calls. SCHEUBLEIN is entitled to accept bids subject to confirmation. In this case the bidder shall be bound to his bid for a period of three weeks. If the bidder does not receive unconditional acceptance of his offer within this period, the bid shall become invalid. If the bid is not accepted, the item can be awarded to another bidder offering the reserve price or higher without SCHEUBLEIN having to check with the previous bidder.
8.    As soon as his bid has been accepted, the buyer is obliged to accept and pay for the item, and the risk of loss, damage, confusion etc. beyond the auctioneer’s control in respect of the auctioned-off item shall pass to the buyer, who shall also bear any expenses.
9.    A buyer`s premium of 27 % or 30 % when placing a bid online or bidding live plus any droit de suite that may arise shall be added to the hammer price. Since January 01, 1995 all items have been sold under the margin taxation scheme. The purchase price is due upon the acceptance of a bid. Invoices issued during or immediately after the auction shall be subject to be reviewed and, if necessary, to be corrected; errors excepted. Any information given verbally and without confirmation in writing is not binding.
10.    Payments shall be made in cash in EUR (€) to SCHEUBLEIN. Non-cash payments shall only be accepted on account of performance upon special agreement. SCHEUBLEIN is not liable for due presentation, protestations, notifications or return of uncashed payments/means of payment. In the event of non-cash payment having been approved of by SCHEUBLEIN, all costs, taxes and fees resulting from the payment (including all bank charges accounted to the auctioneer) shall be borne by the buyer. SCHEUBLEIN shall retain possession of the item purchased at auction, until the buyer has paid all amounts due (in the case of non-cash payment only on unconditional bank credit note). The item remains the property of SCHEUBLEIN, until all the auctioneer’s claims against the buyer when accepting his bid have been fulfilled. Only uncontested and legally effective counterclaims can be set off by the buyer against the auctioneer. All rights of retention for the buyer are excluded, unless they are based on the same contractual relationship.

11.    In the event of default in payment the auctioneer is entitled to claim interest on arrears at a rate of 2 % per month for each successive month or any part thereof. Should the buyer default in payment, SCHEUBLEIN has the choice of either claiming performance of the contract of sale or damages for non-performance without granting a period of grace. Independently, SCHEUBLEIN is entitled to auction off the item again at the bidder`s/buyer’s expense. In this event, the defaulting buyer, whose rights from the earlier winning bid stand extinguished, is liable for all losses incurred. The buyer shall not be permitted to submit a further bid nor can he claim possible additional proceeds.
12.    The buyer is obliged to collect the purchased item within seven days after the auction. Once this period has expired, SCHEUBLEIN may claim damages for default subject to the provision that he is entitled to sell the item at a subsequent auction and to assess his damage in the same way as in default in payment. As soon as a bid has been accepted, the auctioned item will be stored with SCHEUBLEIN at the expense and risk of the buyer. The auctioneer is entitled but not obliged to insure the item at the expense of the buyer, to take other precautionary measures ensuring its value or to store any uncollected items with a third party on behalf of and for the account of the buyer. In case the item is stored with SCHEUBLEIN, they are entitled to claim standard storage costs comparable to the fees of a forwarding agency plus handling costs. Items will only be shipped on the request of and in accordance with the instructions of the buyer and at the buyer’s expenses and risk.
13.    All items to be auctioned may be inspected and examined prior to the auction. They are usually of some age and will be sold “as is”, in the state of preservation they are in at the time the bid is accepted without SCHEUBLEIN assuming any liability for obvious or hidden defects as well as ascriptions and excluding any warranty. Catalogue descriptions shall not constitute guarantees or warranties in the legal sense (Sect. 434 et seq. of the German Civil Code). Their sole purpose is to provide information; they shall not form an integral part of the contractually agreed quality. The same shall apply to any information (condition report) whether given verbally or in writing. The state of preservation is not continuously mentioned in the catalogue so that any missing information shall also not constitute an agreement as to quality.
14.    In the event of deviations from catalogue descriptions, however, which nullify or substantially reduce the value or merchantability and which are reasonably submitted within a period of limitation of one year subsequent to the acceptance of the bid, SCHEUBLEIN agrees to assert their rights against the consignor, even in court if necessary. If recourse to the courts is successful, the buyer will only be refunded the purchase price by SCHEUBLEIN, whereas additional costs are at the expense of the buyer. In all other respects, any liability of SCHEUBLEIN for defects shall be excluded.
15.    Any claims for damages resulting from a defect, loss or damage of the auctioned item, regardless of the legal basis, or deviations from catalogue descriptions or information otherwise provided shall be excluded, provided the auctioneer has not acted with specific intent or gross negligence or violated essential contractual duties. In all other respects, paragraph 12 shall apply.
16.    To these terms and conditions, German Law shall apply exclusively. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods of April 11, 1980 (Convention on the International Sale of Goods; Federal Law Gazette 89 II) shall be excluded. The place of performance and payment and the exclusive court of jurisdiction shall be Munich if
a) the contractual partners are merchants in the sense of the German Commercial Code (HGB) or
b) the party to be taken to court has transferred his domicile or usual place of residence outside the territory covered by the German Code of Civil Procedure after the conclusion of the contract or his domicile or usual place of residence is unknown at the time of the filing of the action or
c) the contractual partner has no general place of jurisdiction within the BRD.
17.    If any provision or condition shall in whole or in part be held to be invalid, the validity of the remaining provisions and conditions shall not be affected. An invalid provision shall be replaced by a valid provision that comes as close as possible to the economic content and purpose of the invalid provision.
18.    These Conditions of Sale for Auctions shall also apply to the subsequent after-auction sale of items by SCHEUBLEIN to a buyer.

Vollständige AGBs

Stichworte: Nymphenburg