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CHARLES SPENCER, THIRD EARL OF SUNDERLAND
Bibliotheca Sunderlandiana. Sale Catalogue of the truly important and very extensive library of printed books known as the Sunderland or Blenheim Library comprising a remarkable collection of the greek and roman classic writers in first early and rare editions. 5 Auktionskataloge in 1 Bd. London: Puttick and Simpson 1881-83. 24,2 x 15,1 cm. VII, 214, XXVIII SS.; VI SS., S. 215-436, S. XXIX-LVIII, 1 w. Bl.; V SS., S. 437-630, S. LIX-LXXXVI; IV SS., S. 631-816, S. LXXXVII-CXIV, 1 w. Bl.; IV SS., S. 817-1037, S. CXV-CXLV. Hellbraunes HLdr. auf 5 Bünden mit Rs. u. goldgepr. Rt.
(Berieben und bestoßen. Innen minimal stockfleckig. Mit wenigen handschriftlichen Notizen. 2 später erschienene Listen mit neu aufgefundenen und nicht verkauften Büchern nicht beigebunden.)
Blogie III, 37-39. Breslaueriana 324. - Charles Spencer, Third Earl of Sunderland (1674-1722), war ein englischer Staatsmann, der fragwürdigen Ruhm durch seine Verstrickung in den Südseeschwindel von 1720, einem der ersten Börsencrashs der Geschichte, erlangte. Nachdem sein älterer Bruder Henry 1688 verstorben war, ging die Peerwürde auf den in Utrecht studierenden Charles Spencer über. Durch seine zweite Ehe verband sich die Familie Sunderland mit derjenigen des Duke of Marlborough, sodass sowohl der spätere Premierminister Winston Churchill als auch Diana Frances Spencer (Lady Di) als Nachkommen des dritten Earl of Sunderland bezeichnet werden können. Seine Karriere in der Politik begann bereits zu Studienzeiten, als er 1695 für Tiverton ins englische Unterhaus einzog. Nach dem Abschluss des Studiums als Doktor der Rechte folgten Stationen als außerordentlicher Gesandter in Wien und als Staatssekretär im Kabinett. Letzteres Amt erhielt er vermutlich nur aufgrund von Marlboroughs Einfluss, denn Sunderland war zuvor wegen seiner Aufgeschlossenheit gegenüber republikanischen Ideen bei Queen Anne in Ungnade gefallen. Als einer der fünf Whigs, der dominierenden Persönlichkeiten im englischen Kabinett, wurde er im Jahr 1710 von seinen Ämtern entbunden. Sunderland kehrte der Politik daraufhin aber nicht den Rücken. Als die englische Königin starb, war Sunderland bestens vorbereitet, denn er pflegte den Kontakt zum Hannoverschen Hof und betrat nach dem Regierungsantritt Georges I. zunächst als Lord Lieutenant of Ireland erneut die politische Bühne. Im März 1718 wurde er schließlich zum Ersten Lordschatzmeister und gleichzeitg zum Lord President of the Council ernannt. Damit war Charles Spencer faktisch Premierminiser, auch wenn diese Bezeichnung offiziell das erste Mal für seinen Nachfolger Sir Robert Walpole verwendet wurde. In die Spätphase seines politischen Wirkens fällt dann auch das Platzen der sogenannten Südseeblase rund um die South Sea Company, die Staatsschulden im Austausch gegen womöglich gewinnbringende Rentenpapiere übernehmen sollte. Es folgte eine enorme Spekulationswelle, die von Mitgliedern des Kabinetts - darunter Sunderland - mitangefacht wurde. Die South Sea Company konnte die erwarteten Gewinne allerdings nicht realisieren, Investoren verloren hohe Summen und es kam zum Niedergang der Handelsgesellschaft, was zu einer Rezession führte. Auch der berühmte Physiker Isaac Newton verlor 20.000 £. Führende Kabinettsmitglieder wurden der Korruption verdächtigt und abgesetzt. Sunderland konnte sich zwar der unehrenhaften Absetzung und drohenden Inhaftierung entziehen, dankte jedoch noch im selben Jahr ab. Walpole übernahm daraufhin das Amt des Schatzkanzlers und Vorsitzenden des Unterhauses, und festigte als Architekt der Finanzierungslösung des Südseeschwindels die Macht und das Ansehen seines Amtes.
Einen Großteil seines Vermögens verwendete Sunderland für den Aufbau einer großen Bibliothek auf seinem Wohnsitz in Althorp. Seine Bibliothek beherbergte viele auf Pergament gedruckte Inkunabeln, verschiedene Bibelversionen, klassische Erstausgaben und prachtvoll gebundene Exemplare der europäischen Literatur des 15. und 16. Jahrhunderts.
Sunderland galt seinen Zeitgenossen als verschwenderischer und extravaganter Sammler, der oft hohe Summen für die Objekte seiner Begierde zahlte. Im vorliegenden Katalog sind 13.858 Einzelpositionen verzeichnet, von denen viele in Kalbsleber oder Maroquin eingebunden waren. Der finanzielle Aufwand, den Sunderland für den Aufbau seiner Bibliothek aufgebracht haben muss, lässt sich anhand dieser Zahl erahnen. Am Verkauf der Sunderlandschen Bibliothek versuchten sich zunächst der Duke of Marlborough und die Buchhändler Ellis zu einem Preis von 20.000 £. Baron James de Rothschild war angeblich an dem Kauf interessiert, verstarb jedoch, bevor die Verhandlungen abgeschlossen waren. Auch Bernard Quaritch, dessen Name in der Käuferliste prominent vertreten ist, scheiterte mit seinem Versuch, das geforderte Geld für den Erwerb aufzubringen. In den Jahren 1882 und 1883 wurde die bedeutende Bibliothek Sunderlands schließlich in fünf Einzelauktionen veräußert. Der Gesamterlös belief sich auf 56.581 £, wovon Quaritch 33.000 £ investierte (vgl. De Ricci, English Collectors, S. 38-40). - Mit Exlibris von George Montgomery Traherne. - Zu jedem Teil sind gedruckte Käufer- und Preislisten beigebunden. Vereinzelt sind Preise handschriftlich am Rand notiert.
CHARLES SPENCER, THIRD EARL OF SUNDERLAND
Bibliotheca Sunderlandiana. Sale catalogue of the truly important and very extensive library of printed books known as the Sunderland or Blenheim Library, comprising a remarkable collection of the Greek and Roman classics in first early and rare editions. 5 auction catalogues in 1 vol. London: Puttick and Simpson 1881-83. 24.2 x 15.1 cm. VII, 214, XXVIII pp; VI pp, pp. 215-436, pp. XXIX-LVIII, 1 w. l. 437-630, pp. LIX-LXXXVI; IV SS, pp. 631-816, pp. LXXXVII-CXIV, 1 w. l. 817-1037, pp. CXV-CXLV. Light brown half leather on 5 bands with spinal lable and gilt stamped title.
(Rubbed and bumped. Inside minimally foxed. With a few handwritten notes. 2 later published lists of newly found and unsold books not enclosed).
Blogie III, 37-39. Breslaueriana 324. - Charles Spencer, Third Earl of Sunderland (1674-1722), was an English statesman who gained questionable fame for his involvement in the South Sea swindle of 1720, one of the first stock market crashes in history. After his elder brother Henry died in 1688, the peerage passed to Charles Spencer, who studied in Utrecht. Through his second marriage, the Sunderland family joined that of the Duke of Marlborough, so that both the later Prime Minister Winston Churchill and Diana Frances Spencer (Lady Di) can be described as descendants of the third Earl of Sunderland. His career in politics began in his student days, when he entered the English House of Commons for Tiverton in 1695. After graduating as a doctor of law, he held posts as envoy extraordinary in Vienna and as secretary of state in the cabinet. He probably only received the latter post due to Marlborough's influence, as Sunderland had previously fallen out of favour with Queen Anne because of his open-mindedness towards republican ideas. As one of the five Whigs, the dominant figures in the English cabinet, he was relieved of his posts in 1710. However, Sunderland did not turn his back on politics. When the English queen died, Sunderland was well prepared, for he maintained contact with the Hanoverian court and re-entered the political stage after the accession of George I, first as Lord Lieutenant of Ireland. In March 1718 he was finally appointed First Lord Treasurer and at the same time Lord President of the Council. Charles Spencer was thus de facto Prime Minister, even if this designation was officially used for the first time for his successor Sir Robert Walpole. The bursting of the so-called South Sea bubble around the South Sea Company, which was supposed to take over national debts in exchange for possibly profitable bonds, also falls into the late phase of his political activity. This was followed by an enormous wave of speculation, which members of the cabinet - including Sunderland - helped to fuel. However, the South Sea Company failed to realise the expected profits, investors lost large sums of money and the trading company went into decline, leading to a recession. The famous physicist Isaac Newton also lost £20,000. Leading cabinet members were suspected of corruption and removed. Sunderland managed to avoid dishonourable removal and imminent imprisonment, but resigned later that year. Walpole then assumed the office of Chancellor of the Exchequer and Speaker of the House of Commons, consolidating the power and prestige of his office as the architect of the funding solution to the South Sea swindle. Sunderland used much of his fortune to build a large library at his Althorp residence. His library housed many incunabula printed on vellum, various Bible versions, classical first editions and splendidly bound copies of 15th and 16th century European literature.
Sunderland was regarded by his contemporaries as a lavish and extravagant collector who often paid high sums for the objects of his desire. The present catalogue lists 13.858 individual items, many of which were bound in calfskin or morocco. The financial outlay that Sunderland must have made to build up his library can be guessed from this figure. The Duke of Marlborough and the Messrs. Ellis, booksellers first tried to sell Sunderland's library at a price of £20.000. Baron James de Rothschild was reportedly interested in the purchase, but died before negotiations were completed. Bernard Quaritch, whose name features prominently in the list of buyers, also failed in his attempt to raise the money required for the acquisition. In 1882 and 1883, Sunderland's important library was finally sold in five individual auctions. The total proceeds amounted to £56.581, of which Quaritch invested £33.000 (see De Ricci, English Collectors, pp. 38-40). - With bookplate by George Montgomery Traherne. - Printed buyer's and price lists are bound in for each part. Occasional handwritten prices in the margins.
An Kunden, die ihre ersteigerten Objekte nicht persönlich abholen, erfolgt der Versand in der handelsüblichen Verpackung durch einen Paketdienst, auf deren Kosten und Gefahr.
Neben den baren Portoauslagen und Kosten angemessener Versicherung werden je Paket mindestens 8 € für Packmaterial, Packerlohn und Versandabfertigung berechnet.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Timed Auctions.
1. Allgemeines. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Teilnahme an den von der Venator & Hanstein KG, Cäcilienstraße 48, 50667 Köln durchgeführten sogenannten Timed Auctions.
Im Rahmen von Timed Auctions bietet Venator & Hanstein Objekte zum Kauf als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer an. Die Einlieferer bleiben unbenannt.
Timed Auctions ist eine reine Verkaufsaktion und stellt weder eine öffentlich zugängliche Versteigerung gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB dar, noch eine klassische Versteigerung gemäß § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB. Ansonsten sind die Versteigerungsbedingungen von Venator & Hanstein entsprechend anwendbar. Die Anwendung der Fernabsatzrichtlinie wird ausgeschlossen.
2. Zulassung. Venator & Hanstein behält sich die Zulassung zu Timed Auctions vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Zu diesem Zweck sendet der Kunde Venator & Hanstein vor dessen Teilnahme an Timed Auctions eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personalausweis zu. Wenn dieser keine aktuelle Meldeadresse enthält, sendet der Kunde Venator & Hanstein zudem einen Adressnachweis zu. Juristische Personen senden Venator & Hanstein zusätzlich einen aktuellen und gültigen Nachweis (z.B. Handelsregisterauszug) zu, aus denen die berechtigten Personen hervorgehen.
3. Vertragsschluss. Die Präsentation eines Objektes bei Timed Auctions stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Venator & Hanstein legt für jedes im Rahmen von Timed Auctions präsentierte Objekt einen Startpreis fest sowie eine Frist, innerhalb derer Kaufangebote für dieses Objekt übermittelt werden können (nachfolgend „Angebotszeitraum“).
Angebot. Die Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden erfolgt durch Übermittlung eines Kaufpreisgebots über die entsprechende Online-Funktion. Ein abgegebenes Kaufangebot ist für den Kunden bindend. Ein vom Kunden abgegebenes Kaufangebot wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme des Angebots.
Annahme. Nach Ablauf des Angebotszeitraums oder bei vorzeitiger Beendigung dieses Zeitraums durch Venator & Hanstein, nimmt Venator & Hanstein das Kaufangebot desjenigen Kunden an, von dem innerhalb des Angebotszeitraums das höchste Kaufpreisangebot zugegangen ist. Dadurch kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und Venator & Hanstein über das betreffende Objekt zustande, während die übrigen Kaufangebote anderer Kunden für diesen Gegenstand erlöschen.
4. Maximalpreis. Der Kunde hat im Rahmen von Timed Auctions die Möglichkeit, bei der Abgabe eines Kaufpreisangebots sogleich den Kaufpreis anzugeben, den er höchstens für das betreffende Objekt zu zahlen bereit ist (nachfolgend „Maximalpreis“). Wenn zwei Kunden einen identischen Maximalpreis angeben, dann wird nur das zeitlich frühere Angebot berücksichtigt; der Kunde, der das zeitlich spätere Angebot abgegeben hat, wird per E-Mail hierüber informiert.
Der Maximalpreis wird anderen Kunden nicht angezeigt; sichtbar ist stets nur das jeweils aktuelle Höchstgebot.
Solange der Maximalpreis des Kunden höher ist als das aktuelle Höchstgebot anderer Kunden für das betreffende Objekt, wird bei Abgabe weiterer Kaufpreisgebote das Kaufpreisangebot jeweils so weit erhöht, wie es erforderlich ist, dass derjenige Kunde, der das Maximalpreisgebot abgegeben hat, auch der Höchstbietende bleibt. Die Erhöhung des Kaufpreisangebots erfolgt automatisch in Bietschritten von maximal 10% des letzten Kaufpreisgebots.
5. Sämtliche bei Timed Auctions präsentierte Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, sodass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befinden.
6. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Venator & Hanstein dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Venator & Hanstein für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.
7. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des im Rahmen von Timed Auctions präsentierten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Venator & Hanstein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 6.
8. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben (Differenzbesteuerung).
Für Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Kaufpreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung).
Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU Mitgliedsstaaten. Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 2 % auf den Kaufpreispreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000 ist Venator & Hanstein gemäß § 3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer erworbene Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Venator & Hanstein Ausfuhr und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach dem Verkauf ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Käufer haben den Endpreis (Kaufpreis zuzüglich Aufgeld + gesetzliche Umsatzsteuer) im unmittelbaren Anschluss an den Verkaufsvorgang an Venator & Hanstein zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen.
10. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Venator & Hanstein kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals im Rahmen von Timed Auctions, einer Auktion im Rechtssinne oder einem Private Sale angeboten wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber dem bereits erfolgten Verkaufsvorgang und für die Kosten des wiederholten Verkaufs einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
11. Die Käufer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Venator & Hanstein haftet für verkaufte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Verkaufte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Venator & Hanstein ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Durchführung des Verkaufs im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Venator & Hanstein werden 1 % p.a. des Kaufpreises für Versicherungs und Lagerkosten berechnet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UNÜbereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt. Im Verhältnis zu Abfassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
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CHARLES SPENCER, THIRD EARL OF SUNDERLAND
Bibliotheca Sunderlandiana. Sale Catalogue of the truly important and very extensive library of printed books known as the Sunderland or Blenheim Library comprising a remarkable collection of the greek and roman classic writers in first early and rare editions. 5 Auktionskataloge in 1 Bd. London: Puttick and Simpson 1881-83. 24,2 x 15,1 cm. VII, 214, XXVIII SS.; VI SS., S. 215-436, S. XXIX-LVIII, 1 w. Bl.; V SS., S. 437-630, S. LIX-LXXXVI; IV SS., S. 631-816, S. LXXXVII-CXIV, 1 w. Bl.; IV SS., S. 817-1037, S. CXV-CXLV. Hellbraunes HLdr. auf 5 Bünden mit Rs. u. goldgepr. Rt.
(Berieben und bestoßen. Innen minimal stockfleckig. Mit wenigen handschriftlichen Notizen. 2 später erschienene Listen mit neu aufgefundenen und nicht verkauften Büchern nicht beigebunden.)
Blogie III, 37-39. Breslaueriana 324. - Charles Spencer, Third Earl of Sunderland (1674-1722), war ein englischer Staatsmann, der fragwürdigen Ruhm durch seine Verstrickung in den Südseeschwindel von 1720, einem der ersten Börsencrashs der Geschichte, erlangte. Nachdem sein älterer Bruder Henry 1688 verstorben war, ging die Peerwürde auf den in Utrecht studierenden Charles Spencer über. Durch seine zweite Ehe verband sich die Familie Sunderland mit derjenigen des Duke of Marlborough, sodass sowohl der spätere Premierminister Winston Churchill als auch Diana Frances Spencer (Lady Di) als Nachkommen des dritten Earl of Sunderland bezeichnet werden können. Seine Karriere in der Politik begann bereits zu Studienzeiten, als er 1695 für Tiverton ins englische Unterhaus einzog. Nach dem Abschluss des Studiums als Doktor der Rechte folgten Stationen als außerordentlicher Gesandter in Wien und als Staatssekretär im Kabinett. Letzteres Amt erhielt er vermutlich nur aufgrund von Marlboroughs Einfluss, denn Sunderland war zuvor wegen seiner Aufgeschlossenheit gegenüber republikanischen Ideen bei Queen Anne in Ungnade gefallen. Als einer der fünf Whigs, der dominierenden Persönlichkeiten im englischen Kabinett, wurde er im Jahr 1710 von seinen Ämtern entbunden. Sunderland kehrte der Politik daraufhin aber nicht den Rücken. Als die englische Königin starb, war Sunderland bestens vorbereitet, denn er pflegte den Kontakt zum Hannoverschen Hof und betrat nach dem Regierungsantritt Georges I. zunächst als Lord Lieutenant of Ireland erneut die politische Bühne. Im März 1718 wurde er schließlich zum Ersten Lordschatzmeister und gleichzeitg zum Lord President of the Council ernannt. Damit war Charles Spencer faktisch Premierminiser, auch wenn diese Bezeichnung offiziell das erste Mal für seinen Nachfolger Sir Robert Walpole verwendet wurde. In die Spätphase seines politischen Wirkens fällt dann auch das Platzen der sogenannten Südseeblase rund um die South Sea Company, die Staatsschulden im Austausch gegen womöglich gewinnbringende Rentenpapiere übernehmen sollte. Es folgte eine enorme Spekulationswelle, die von Mitgliedern des Kabinetts - darunter Sunderland - mitangefacht wurde. Die South Sea Company konnte die erwarteten Gewinne allerdings nicht realisieren, Investoren verloren hohe Summen und es kam zum Niedergang der Handelsgesellschaft, was zu einer Rezession führte. Auch der berühmte Physiker Isaac Newton verlor 20.000 £. Führende Kabinettsmitglieder wurden der Korruption verdächtigt und abgesetzt. Sunderland konnte sich zwar der unehrenhaften Absetzung und drohenden Inhaftierung entziehen, dankte jedoch noch im selben Jahr ab. Walpole übernahm daraufhin das Amt des Schatzkanzlers und Vorsitzenden des Unterhauses, und festigte als Architekt der Finanzierungslösung des Südseeschwindels die Macht und das Ansehen seines Amtes.
Einen Großteil seines Vermögens verwendete Sunderland für den Aufbau einer großen Bibliothek auf seinem Wohnsitz in Althorp. Seine Bibliothek beherbergte viele auf Pergament gedruckte Inkunabeln, verschiedene Bibelversionen, klassische Erstausgaben und prachtvoll gebundene Exemplare der europäischen Literatur des 15. und 16. Jahrhunderts.
Sunderland galt seinen Zeitgenossen als verschwenderischer und extravaganter Sammler, der oft hohe Summen für die Objekte seiner Begierde zahlte. Im vorliegenden Katalog sind 13.858 Einzelpositionen verzeichnet, von denen viele in Kalbsleber oder Maroquin eingebunden waren. Der finanzielle Aufwand, den Sunderland für den Aufbau seiner Bibliothek aufgebracht haben muss, lässt sich anhand dieser Zahl erahnen. Am Verkauf der Sunderlandschen Bibliothek versuchten sich zunächst der Duke of Marlborough und die Buchhändler Ellis zu einem Preis von 20.000 £. Baron James de Rothschild war angeblich an dem Kauf interessiert, verstarb jedoch, bevor die Verhandlungen abgeschlossen waren. Auch Bernard Quaritch, dessen Name in der Käuferliste prominent vertreten ist, scheiterte mit seinem Versuch, das geforderte Geld für den Erwerb aufzubringen. In den Jahren 1882 und 1883 wurde die bedeutende Bibliothek Sunderlands schließlich in fünf Einzelauktionen veräußert. Der Gesamterlös belief sich auf 56.581 £, wovon Quaritch 33.000 £ investierte (vgl. De Ricci, English Collectors, S. 38-40). - Mit Exlibris von George Montgomery Traherne. - Zu jedem Teil sind gedruckte Käufer- und Preislisten beigebunden. Vereinzelt sind Preise handschriftlich am Rand notiert.
CHARLES SPENCER, THIRD EARL OF SUNDERLAND
Bibliotheca Sunderlandiana. Sale catalogue of the truly important and very extensive library of printed books known as the Sunderland or Blenheim Library, comprising a remarkable collection of the Greek and Roman classics in first early and rare editions. 5 auction catalogues in 1 vol. London: Puttick and Simpson 1881-83. 24.2 x 15.1 cm. VII, 214, XXVIII pp; VI pp, pp. 215-436, pp. XXIX-LVIII, 1 w. l. 437-630, pp. LIX-LXXXVI; IV SS, pp. 631-816, pp. LXXXVII-CXIV, 1 w. l. 817-1037, pp. CXV-CXLV. Light brown half leather on 5 bands with spinal lable and gilt stamped title.
(Rubbed and bumped. Inside minimally foxed. With a few handwritten notes. 2 later published lists of newly found and unsold books not enclosed).
Blogie III, 37-39. Breslaueriana 324. - Charles Spencer, Third Earl of Sunderland (1674-1722), was an English statesman who gained questionable fame for his involvement in the South Sea swindle of 1720, one of the first stock market crashes in history. After his elder brother Henry died in 1688, the peerage passed to Charles Spencer, who studied in Utrecht. Through his second marriage, the Sunderland family joined that of the Duke of Marlborough, so that both the later Prime Minister Winston Churchill and Diana Frances Spencer (Lady Di) can be described as descendants of the third Earl of Sunderland. His career in politics began in his student days, when he entered the English House of Commons for Tiverton in 1695. After graduating as a doctor of law, he held posts as envoy extraordinary in Vienna and as secretary of state in the cabinet. He probably only received the latter post due to Marlborough's influence, as Sunderland had previously fallen out of favour with Queen Anne because of his open-mindedness towards republican ideas. As one of the five Whigs, the dominant figures in the English cabinet, he was relieved of his posts in 1710. However, Sunderland did not turn his back on politics. When the English queen died, Sunderland was well prepared, for he maintained contact with the Hanoverian court and re-entered the political stage after the accession of George I, first as Lord Lieutenant of Ireland. In March 1718 he was finally appointed First Lord Treasurer and at the same time Lord President of the Council. Charles Spencer was thus de facto Prime Minister, even if this designation was officially used for the first time for his successor Sir Robert Walpole. The bursting of the so-called South Sea bubble around the South Sea Company, which was supposed to take over national debts in exchange for possibly profitable bonds, also falls into the late phase of his political activity. This was followed by an enormous wave of speculation, which members of the cabinet - including Sunderland - helped to fuel. However, the South Sea Company failed to realise the expected profits, investors lost large sums of money and the trading company went into decline, leading to a recession. The famous physicist Isaac Newton also lost £20,000. Leading cabinet members were suspected of corruption and removed. Sunderland managed to avoid dishonourable removal and imminent imprisonment, but resigned later that year. Walpole then assumed the office of Chancellor of the Exchequer and Speaker of the House of Commons, consolidating the power and prestige of his office as the architect of the funding solution to the South Sea swindle. Sunderland used much of his fortune to build a large library at his Althorp residence. His library housed many incunabula printed on vellum, various Bible versions, classical first editions and splendidly bound copies of 15th and 16th century European literature.
Sunderland was regarded by his contemporaries as a lavish and extravagant collector who often paid high sums for the objects of his desire. The present catalogue lists 13.858 individual items, many of which were bound in calfskin or morocco. The financial outlay that Sunderland must have made to build up his library can be guessed from this figure. The Duke of Marlborough and the Messrs. Ellis, booksellers first tried to sell Sunderland's library at a price of £20.000. Baron James de Rothschild was reportedly interested in the purchase, but died before negotiations were completed. Bernard Quaritch, whose name features prominently in the list of buyers, also failed in his attempt to raise the money required for the acquisition. In 1882 and 1883, Sunderland's important library was finally sold in five individual auctions. The total proceeds amounted to £56.581, of which Quaritch invested £33.000 (see De Ricci, English Collectors, pp. 38-40). - With bookplate by George Montgomery Traherne. - Printed buyer's and price lists are bound in for each part. Occasional handwritten prices in the margins.
An Kunden, die ihre ersteigerten Objekte nicht persönlich abholen, erfolgt der Versand in der handelsüblichen Verpackung durch einen Paketdienst, auf deren Kosten und Gefahr.
Neben den baren Portoauslagen und Kosten angemessener Versicherung werden je Paket mindestens 8 € für Packmaterial, Packerlohn und Versandabfertigung berechnet.
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Timed Auctions.
1. Allgemeines. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Teilnahme an den von der Venator & Hanstein KG, Cäcilienstraße 48, 50667 Köln durchgeführten sogenannten Timed Auctions.
Im Rahmen von Timed Auctions bietet Venator & Hanstein Objekte zum Kauf als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer an. Die Einlieferer bleiben unbenannt.
Timed Auctions ist eine reine Verkaufsaktion und stellt weder eine öffentlich zugängliche Versteigerung gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 10 BGB dar, noch eine klassische Versteigerung gemäß § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB. Ansonsten sind die Versteigerungsbedingungen von Venator & Hanstein entsprechend anwendbar. Die Anwendung der Fernabsatzrichtlinie wird ausgeschlossen.
2. Zulassung. Venator & Hanstein behält sich die Zulassung zu Timed Auctions vor und kann diese insbesondere von der erfolgreichen Identifizierung im Sinne von § 1 Abs. 3 des GWG abhängig machen. Zu diesem Zweck sendet der Kunde Venator & Hanstein vor dessen Teilnahme an Timed Auctions eine schriftliche Anmeldung mit gültigem Personalausweis zu. Wenn dieser keine aktuelle Meldeadresse enthält, sendet der Kunde Venator & Hanstein zudem einen Adressnachweis zu. Juristische Personen senden Venator & Hanstein zusätzlich einen aktuellen und gültigen Nachweis (z.B. Handelsregisterauszug) zu, aus denen die berechtigten Personen hervorgehen.
3. Vertragsschluss. Die Präsentation eines Objektes bei Timed Auctions stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Venator & Hanstein legt für jedes im Rahmen von Timed Auctions präsentierte Objekt einen Startpreis fest sowie eine Frist, innerhalb derer Kaufangebote für dieses Objekt übermittelt werden können (nachfolgend „Angebotszeitraum“).
Angebot. Die Abgabe eines Kaufangebots durch den Kunden erfolgt durch Übermittlung eines Kaufpreisgebots über die entsprechende Online-Funktion. Ein abgegebenes Kaufangebot ist für den Kunden bindend. Ein vom Kunden abgegebenes Kaufangebot wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme des Angebots.
Annahme. Nach Ablauf des Angebotszeitraums oder bei vorzeitiger Beendigung dieses Zeitraums durch Venator & Hanstein, nimmt Venator & Hanstein das Kaufangebot desjenigen Kunden an, von dem innerhalb des Angebotszeitraums das höchste Kaufpreisangebot zugegangen ist. Dadurch kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietenden und Venator & Hanstein über das betreffende Objekt zustande, während die übrigen Kaufangebote anderer Kunden für diesen Gegenstand erlöschen.
4. Maximalpreis. Der Kunde hat im Rahmen von Timed Auctions die Möglichkeit, bei der Abgabe eines Kaufpreisangebots sogleich den Kaufpreis anzugeben, den er höchstens für das betreffende Objekt zu zahlen bereit ist (nachfolgend „Maximalpreis“). Wenn zwei Kunden einen identischen Maximalpreis angeben, dann wird nur das zeitlich frühere Angebot berücksichtigt; der Kunde, der das zeitlich spätere Angebot abgegeben hat, wird per E-Mail hierüber informiert.
Der Maximalpreis wird anderen Kunden nicht angezeigt; sichtbar ist stets nur das jeweils aktuelle Höchstgebot.
Solange der Maximalpreis des Kunden höher ist als das aktuelle Höchstgebot anderer Kunden für das betreffende Objekt, wird bei Abgabe weiterer Kaufpreisgebote das Kaufpreisangebot jeweils so weit erhöht, wie es erforderlich ist, dass derjenige Kunde, der das Maximalpreisgebot abgegeben hat, auch der Höchstbietende bleibt. Die Erhöhung des Kaufpreisangebots erfolgt automatisch in Bietschritten von maximal 10% des letzten Kaufpreisgebots.
5. Sämtliche bei Timed Auctions präsentierte Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Sie beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, sodass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Objekte sind gebraucht. Alle Objekte werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befinden.
6. Ansprüche wegen Gewährleistung sind ausgeschlossen. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet Venator & Hanstein dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich Venator & Hanstein für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der Kommission, wenn das Objekt in unverändertem Zustand zurückgegeben wird.
7. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des im Rahmen von Timed Auctions präsentierten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften und wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach §§ 41 ff. KGSG sind ausgeschlossen, sofern Venator & Hanstein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 6.
8. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 26 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben (Differenzbesteuerung).
Für Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Kaufpreis + Aufgeld berechnet (Regelbesteuerung).
Von der Umsatzsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer – auch an Unternehmen in EU Mitgliedsstaaten. Wird ein regelbesteuertes Objekt an eine Person aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nicht Unternehmer ist, verkauft und geliefert, kommen die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des Zielstaates zur Anwendung, § 3c UStG. Für Originalkunstwerke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren (§ 64 UrhG) verstorben sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrhG zu entrichtenden Folgerechts eine Gebühr in Höhe von 2 % auf den Kaufpreispreis erhoben. Bei Zahlungen über einem Betrag von EUR 10.000 ist Venator & Hanstein gemäß § 3 des GWG verpflichtet, die Kopie eines Lichtbildausweises des Käufers zu erstellen. Dies gilt auch, wenn eine Zahlung für mehrere Rechnungen die Höhe von EUR 10.000 überschreitet. Nehmen Auktionsteilnehmer erworbene Objekte selbst in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald Venator & Hanstein Ausfuhr und Abnehmernachweis vorliegen. Während oder unmittelbar nach dem Verkauf ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
9. Käufer haben den Endpreis (Kaufpreis zuzüglich Aufgeld + gesetzliche Umsatzsteuer) im unmittelbaren Anschluss an den Verkaufsvorgang an Venator & Hanstein zu zahlen. Zahlungen sind in Euro zu tätigen.
10. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Zinsen auf den Bruttopreis pro Monat berechnet. Venator & Hanstein kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals im Rahmen von Timed Auctions, einer Auktion im Rechtssinne oder einem Private Sale angeboten wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber dem bereits erfolgten Verkaufsvorgang und für die Kosten des wiederholten Verkaufs einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
11. Die Käufer sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Venator & Hanstein haftet für verkaufte Objekte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Verkaufte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Venator & Hanstein ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Durchführung des Verkaufs im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch Venator & Hanstein werden 1 % p.a. des Kaufpreises für Versicherungs und Lagerkosten berechnet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht; Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Das UNÜbereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt. Im Verhältnis zu Abfassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.