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Los
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Wagner, Johann Christoph: Delineatio provinciarum Pannoniae et imperii Turcici in oriente. Eine Grundrichtige Beschreibung des ganzen Aufgangs/ sonderlich aber des Hochlöblichen Königreichs Ungarn/ und der ganzen Türckey/ [...]. /Anderer Theil. Inhaltend Eine Historische Beschreibung Deß Ottomannischen oder Türckischen Reichs. (Teil II)./ Interiora Orientis detecta, oder Grundrichtige und eigentliche Beschreibung aller ... Reiche des Orients. (Teil III)./ Das mächtige Kayser-Reich Sina und die Asiatische Tartarey... (Teil IV)./ Die Kriegs-Begebenheiten deß 1686. und 1687. Jahres (Anhang des III. Teils). 2 Bde. Augsburg: Jakob Koppmayer 1684-89. 31 x 20 cm. Pgt. (Teile I und II), Mod. HPgt. m. Rs. (Teile III, IV und Anhang).
(Bezug von Band I fleckig. Einzelne Tafeln im Rand oder Falz angerissen und einige Einrisse hinterlegt. Teils etwas alters- und gebrauchsfleckig. Wenige Faltkupfer zu knapp beschnitten, wobei es nicht feststellbar ist, wie stark die Falttafeln beschnitten sind.)
VD17 3:301647E. VD17 39:133129U (Nur der IV. Teil und Anhang zu Teil III). Nebehay/Wagner 794. Lipperheide Lb22; letztere verzeichnen nur Teile I-II.
I. Teil: Mit 1 gest. doppelblgr. Front., 40 doppelseitigen Kupfertafeln (statt 35); 8 Kupfertafeln (davon 2 gef.) und 17 (4 ganzseitigen) Textholzschnitten. 4 Bll., 163 SS., 1 nn. S., 4 Bll.
II. Teil: Mit gest. Front., 28 doppelblgr. Kupfertafeln (von 31?); 12 gest. Kupfertafeln (7 gef.) und Textkupfern. 3 Bll., 155 SS., 1 nn. S., 2 Bll.
III. Teil: Mit gest. Front., 23 doppelblgr. Kupfertafeln; 10 (3 gef.) Kupfertafeln; 14 Textkupfer und 12 Textholzschnitten. 4 Bll., 228 SS., 4 Bll., 12 SS.
IV. Teil: Mit gest. Front., 10 doppelblgr. Kupfertafeln (von 11); 18 (5 gef.) Kupfertafeln und 5 Textkupfern.
8 Bll., 168 SS., 2 Bll.; (Anhang zu Teil III) 83 SS., 1 nn. S.
Insgesamt: 4 Frontispize (1 doppelblgr.); 149 Kupfertafeln (101 doppelblgr.; 21 gef.); 1 gest. Kopfvign.; 23 Textkupfer und 29 Textholzschnitte. Es fehlen insgesamt 4 in den Verzeichnissen aufgeführte Tafeln in Teil II und IV. In Teil I sind 5 nicht aufgeführte Tafeln beigebunden. In dieser Vollständigkeit und in diesem Umfang äußerst selten.
Johann Christoph Wagner (Nürnberg 1640-1710 [?] Augsburg) kam ab 1663 in Kontakt zu dem Verleger Felsecker und veröffentlichte ab 1664 Kalender unter dem Titel „Teutscher Helden und ausländischer Potentaten Lust= und Nutzbringende Historien=Calender“. Die Kalenderreihe wurde unter wechselnden Titeln über seinen Tod hinaus bis 1729 fortgesetzt. Wohl ab 1680 wählte er Augsburg als Wohnsitz und veröffentlichte neben weiteren Kalenderreihen auch umfangreiche Werke über die Geschichte der Türkenkriege und über Kometen. Seine historischen Werke quellen über von merkwürdigen Geschichten und Kuriositäten. Diese Art des Schreibens beruht wohl auf seiner Tätigkeit als Kalenderschreiber.
Einige Kostproben:
„In dem Landstrich Cungkingsu der Landschafft Suchuen halten sich auf dem Berg Tayung viele Bavianen auf/ welche der Grösse und Gestalt nach mit dem Menschen übereinkommen. Sie sind über die massen auf die Weiber verliebet/ja / greiffen dieselben zu weilen auf dem Wege an/ ihre viehische Lüste mit ihnen zu büssen.
In der Provinz Fokien/ wie auch in Junnan und dem Königreich Gannan/ findet sich ein Thier Fexe genant/ welches bey nahe menschliche Gestalt hat. Es ist lang von Armen/ schwartz und rauh vom Leibe/ schnell von Füssen/und lachet überlaut wie ein Mensch/ aber es frisset und verschlinget den Menschen/ wo es sein mächtig wird.“ (IV, 127).
„Die Sinesischen Weibs=Bilder sind insgemein überaus schön/ lieblich und anmuthig/ und übertreffen an Leibs=Schönheit alle Heidnische Weiber deß ganzen Erdboden. Sie sind weiß von Haut und Braun von Augen. Wenig sind/ die ihre natürliche Schönheit mit Golde zieren/ wiewol sie auch bißweilen Schmincke gebrauchen. Die Nägel der lincken Hand schneiden sie nimmermehr ab: und gibt es deren die ihre Nägel an dieser Hand stets in einem Büxlein zu verwahren pflegen/ damit sie nicht möchten zerbrochen werden. Reicher Leuthe Töchter werden gantz lecker= und zartlich erzogen/ essen und trincken nur zu gewissen bestimten Zeiten/ und zwar nich mehr/ dann was ihnen nach dem Gewicht und Maase gegeben wird; daher etliche eine sehr zarte Haut und schöne Gestalt bekommen.“ (IV, 139).
„Der Caffá oder Cawah ist ein schwartzes Wasser/ welches die Niderländer Koffi nennen/ und komt von dem Arabischen Namen Koawa her. Diß wasser wird gekochet mit einer Art Bonen/ Bon in Arabischer Sprach genennet/ welche erstlich in einer Pfanne gebraten/ hernach zerstossen oder klein gerieben werden. Dieses Wasser wird fast sied=heiß getruncken/ und hat einen brandigen unangenehmen Geschmack.“ (III, 46).
„Die Fledermäuse/so von einigen fliegende Katzen genennet werden/ sind so groß als ein zimlich Huhn/ und ein Flügel derselben ist länger als anderhalb Schuh/ sie setzen sich nicht auf die Bäume/ wie andere Vögel/ sondern man sihet sie alle Tage an den Zweigen der gemeldten grossen Bäume hangen/ und hier klammern sie sich mit den Klauen ein/ und lassen die Köpffe unter sich hangen; sie haben an jedem Flügel 8 oder 9 Hacken/ darum fallen sie nicht herunter/ ob man sie gleich mit einer Flinte schiesset/ sondern bleiben allezeit an einigen Oertern hangen/ daß man von ferne meynet/ es hangen so grosse Birne an dem Baum. Die Portugesen essen sie lieber als junge Hüner/ das Fleisch derselben ist über die massen weiß/ und/ wann sie noch jung sind/ sehr zart. Es sind auch die jenige Art Vogel=Nester in den 4 Insuln dieses Königreichs/ gegen CochinChina zu gräntzend/ anzutreffen/ welche den Inwohnern vor eine sehr niedliche Speise dienen. Die Vögel/ so solche bauen/ sind in Grösse der Schwalben/ und machen ihre Nester aus einer Materi/ die nicht ganz dunckel/ doch auch nicht durchsichtig ist/ und hat eine Haut über der andern/ wie ein Zwiebel; diese Materie ist fast wie eine Art Gummi/ so in laulichtem Wasser zergehet/ und zu allerhand Brühen/ so man an die Speisen und Fische thut/ gebraucht wird/ und so dann einen Geschmack gibt/ als wären diese Nester von aller Art Gewürtz/ so in Orient zu finden gemacht/ sind ungefehr so groß als bey uns die Schwalben=Nester. Sie werden überall in Indien herum geführet/ und wol zur Curiosität nach Holland gebracht. Vornemlich aber nach Tunquin/ da dieses Lecker=Bißlein sehr geliebet wird.“ (III, 204 f.).
Als Kalenderschreiber hat J. Ch. Wagner einen besonderen Bezug zu kurzen Texten mit überraschenden und kuriosen Inhalten. Er hat die beschriebenen Länder nie selbst bereist, sondern alle ihm zur Verfügung stehende Literatur ausgeschlachtet und die Textstücke geographisch oder thematisch arrangiert. Mit dem 4. Band und dieser hier vorhandenen reichen Bildausstattung ist das Werk sehr selten.
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Das Auktionshaus Venator & Hanstein KG (im Nachfolgenden V & H) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Venator & Hanstein behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Sachen sind gebraucht. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.
4. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet V & H dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich V & H für die Dauer von zwei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der vollständigen Kommission, wenn der Gegenstand in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen.
5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern V & H nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im Übrigen gilt Ziffer 4.
6. Abgabe von Geboten: Der Saalbieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. V & H behält sich die Zulassung zur Auktion vor. Ist der Bieter V & H nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen V & H zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Der Gegenstand ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt der Kurztitel. Der Auftrag ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b – d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von V & H nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von V & H wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt. Gebote unter 2/3 des Schätzpreises werden im Interesse des Einlieferers nicht berücksichtigt.
7. Durchführung der Auktion. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Gebote werden von V & H nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages bzw. entsprechender Information unter den angegebenen Kontaktdaten bei Schriftgeboten von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 25% zuzüglich 19% Umsatzsteuer, gerechnet nur auf das Aufgeld, erhoben (Differenzbesteuerung). Für alle Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 25% erhoben (Regelbesteuerung); auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlag + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% hinzugerechnet. Ausgenommen davon sind gedruckte Bücher zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. – auch an Unternehmen in EU- Mitgliedsstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selber in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald V & H der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Für Originalkunstwerke und Photographien, die nach dem 1. Januar 1900 entstanden sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrHG anfallenden Folgerechts eine Umlage für das Folgerecht von 2% erhoben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
10. Persönlich an der Auktion teilnehmende Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an V & H zu zahlen. Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich geboten haben oder vertreten worden sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Der Antrag auf Umschreibung einer Rechnung auf einen anderen Kunden als den Bieter muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. V & H behält sich die Durchführung der Umschreibung vor.
11. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% auf den Bruttopreis je angebrochenem Monat berechnet. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsspesen zu Lasten des Ersteigerers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. V & H kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
12. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. V & H haftet für verkaufte Gegenstände nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. V & H ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch V & H werden 1 % des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p.a. berechnet.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Auf die Datenschutzerklärung von V & H nach DSGVO wird verwiesen. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
Henrik Hanstein,
Karl-Heinz Knupfer,
von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer
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Wagner, Johann Christoph: Delineatio provinciarum Pannoniae et imperii Turcici in oriente. Eine Grundrichtige Beschreibung des ganzen Aufgangs/ sonderlich aber des Hochlöblichen Königreichs Ungarn/ und der ganzen Türckey/ [...]. /Anderer Theil. Inhaltend Eine Historische Beschreibung Deß Ottomannischen oder Türckischen Reichs. (Teil II)./ Interiora Orientis detecta, oder Grundrichtige und eigentliche Beschreibung aller ... Reiche des Orients. (Teil III)./ Das mächtige Kayser-Reich Sina und die Asiatische Tartarey... (Teil IV)./ Die Kriegs-Begebenheiten deß 1686. und 1687. Jahres (Anhang des III. Teils). 2 Bde. Augsburg: Jakob Koppmayer 1684-89. 31 x 20 cm. Pgt. (Teile I und II), Mod. HPgt. m. Rs. (Teile III, IV und Anhang).
(Bezug von Band I fleckig. Einzelne Tafeln im Rand oder Falz angerissen und einige Einrisse hinterlegt. Teils etwas alters- und gebrauchsfleckig. Wenige Faltkupfer zu knapp beschnitten, wobei es nicht feststellbar ist, wie stark die Falttafeln beschnitten sind.)
VD17 3:301647E. VD17 39:133129U (Nur der IV. Teil und Anhang zu Teil III). Nebehay/Wagner 794. Lipperheide Lb22; letztere verzeichnen nur Teile I-II.
I. Teil: Mit 1 gest. doppelblgr. Front., 40 doppelseitigen Kupfertafeln (statt 35); 8 Kupfertafeln (davon 2 gef.) und 17 (4 ganzseitigen) Textholzschnitten. 4 Bll., 163 SS., 1 nn. S., 4 Bll.
II. Teil: Mit gest. Front., 28 doppelblgr. Kupfertafeln (von 31?); 12 gest. Kupfertafeln (7 gef.) und Textkupfern. 3 Bll., 155 SS., 1 nn. S., 2 Bll.
III. Teil: Mit gest. Front., 23 doppelblgr. Kupfertafeln; 10 (3 gef.) Kupfertafeln; 14 Textkupfer und 12 Textholzschnitten. 4 Bll., 228 SS., 4 Bll., 12 SS.
IV. Teil: Mit gest. Front., 10 doppelblgr. Kupfertafeln (von 11); 18 (5 gef.) Kupfertafeln und 5 Textkupfern.
8 Bll., 168 SS., 2 Bll.; (Anhang zu Teil III) 83 SS., 1 nn. S.
Insgesamt: 4 Frontispize (1 doppelblgr.); 149 Kupfertafeln (101 doppelblgr.; 21 gef.); 1 gest. Kopfvign.; 23 Textkupfer und 29 Textholzschnitte. Es fehlen insgesamt 4 in den Verzeichnissen aufgeführte Tafeln in Teil II und IV. In Teil I sind 5 nicht aufgeführte Tafeln beigebunden. In dieser Vollständigkeit und in diesem Umfang äußerst selten.
Johann Christoph Wagner (Nürnberg 1640-1710 [?] Augsburg) kam ab 1663 in Kontakt zu dem Verleger Felsecker und veröffentlichte ab 1664 Kalender unter dem Titel „Teutscher Helden und ausländischer Potentaten Lust= und Nutzbringende Historien=Calender“. Die Kalenderreihe wurde unter wechselnden Titeln über seinen Tod hinaus bis 1729 fortgesetzt. Wohl ab 1680 wählte er Augsburg als Wohnsitz und veröffentlichte neben weiteren Kalenderreihen auch umfangreiche Werke über die Geschichte der Türkenkriege und über Kometen. Seine historischen Werke quellen über von merkwürdigen Geschichten und Kuriositäten. Diese Art des Schreibens beruht wohl auf seiner Tätigkeit als Kalenderschreiber.
Einige Kostproben:
„In dem Landstrich Cungkingsu der Landschafft Suchuen halten sich auf dem Berg Tayung viele Bavianen auf/ welche der Grösse und Gestalt nach mit dem Menschen übereinkommen. Sie sind über die massen auf die Weiber verliebet/ja / greiffen dieselben zu weilen auf dem Wege an/ ihre viehische Lüste mit ihnen zu büssen.
In der Provinz Fokien/ wie auch in Junnan und dem Königreich Gannan/ findet sich ein Thier Fexe genant/ welches bey nahe menschliche Gestalt hat. Es ist lang von Armen/ schwartz und rauh vom Leibe/ schnell von Füssen/und lachet überlaut wie ein Mensch/ aber es frisset und verschlinget den Menschen/ wo es sein mächtig wird.“ (IV, 127).
„Die Sinesischen Weibs=Bilder sind insgemein überaus schön/ lieblich und anmuthig/ und übertreffen an Leibs=Schönheit alle Heidnische Weiber deß ganzen Erdboden. Sie sind weiß von Haut und Braun von Augen. Wenig sind/ die ihre natürliche Schönheit mit Golde zieren/ wiewol sie auch bißweilen Schmincke gebrauchen. Die Nägel der lincken Hand schneiden sie nimmermehr ab: und gibt es deren die ihre Nägel an dieser Hand stets in einem Büxlein zu verwahren pflegen/ damit sie nicht möchten zerbrochen werden. Reicher Leuthe Töchter werden gantz lecker= und zartlich erzogen/ essen und trincken nur zu gewissen bestimten Zeiten/ und zwar nich mehr/ dann was ihnen nach dem Gewicht und Maase gegeben wird; daher etliche eine sehr zarte Haut und schöne Gestalt bekommen.“ (IV, 139).
„Der Caffá oder Cawah ist ein schwartzes Wasser/ welches die Niderländer Koffi nennen/ und komt von dem Arabischen Namen Koawa her. Diß wasser wird gekochet mit einer Art Bonen/ Bon in Arabischer Sprach genennet/ welche erstlich in einer Pfanne gebraten/ hernach zerstossen oder klein gerieben werden. Dieses Wasser wird fast sied=heiß getruncken/ und hat einen brandigen unangenehmen Geschmack.“ (III, 46).
„Die Fledermäuse/so von einigen fliegende Katzen genennet werden/ sind so groß als ein zimlich Huhn/ und ein Flügel derselben ist länger als anderhalb Schuh/ sie setzen sich nicht auf die Bäume/ wie andere Vögel/ sondern man sihet sie alle Tage an den Zweigen der gemeldten grossen Bäume hangen/ und hier klammern sie sich mit den Klauen ein/ und lassen die Köpffe unter sich hangen; sie haben an jedem Flügel 8 oder 9 Hacken/ darum fallen sie nicht herunter/ ob man sie gleich mit einer Flinte schiesset/ sondern bleiben allezeit an einigen Oertern hangen/ daß man von ferne meynet/ es hangen so grosse Birne an dem Baum. Die Portugesen essen sie lieber als junge Hüner/ das Fleisch derselben ist über die massen weiß/ und/ wann sie noch jung sind/ sehr zart. Es sind auch die jenige Art Vogel=Nester in den 4 Insuln dieses Königreichs/ gegen CochinChina zu gräntzend/ anzutreffen/ welche den Inwohnern vor eine sehr niedliche Speise dienen. Die Vögel/ so solche bauen/ sind in Grösse der Schwalben/ und machen ihre Nester aus einer Materi/ die nicht ganz dunckel/ doch auch nicht durchsichtig ist/ und hat eine Haut über der andern/ wie ein Zwiebel; diese Materie ist fast wie eine Art Gummi/ so in laulichtem Wasser zergehet/ und zu allerhand Brühen/ so man an die Speisen und Fische thut/ gebraucht wird/ und so dann einen Geschmack gibt/ als wären diese Nester von aller Art Gewürtz/ so in Orient zu finden gemacht/ sind ungefehr so groß als bey uns die Schwalben=Nester. Sie werden überall in Indien herum geführet/ und wol zur Curiosität nach Holland gebracht. Vornemlich aber nach Tunquin/ da dieses Lecker=Bißlein sehr geliebet wird.“ (III, 204 f.).
Als Kalenderschreiber hat J. Ch. Wagner einen besonderen Bezug zu kurzen Texten mit überraschenden und kuriosen Inhalten. Er hat die beschriebenen Länder nie selbst bereist, sondern alle ihm zur Verfügung stehende Literatur ausgeschlachtet und die Textstücke geographisch oder thematisch arrangiert. Mit dem 4. Band und dieser hier vorhandenen reichen Bildausstattung ist das Werk sehr selten.
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Falls sich Ihr ersteigertes Objekt nicht für einen postalischen Versand eignen sollte, werden wir mit Ihnen nach einer Lösung suchen, dass Ihr Objekt schnellstmöglich zu Ihnen gelangt.
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
1. Das Auktionshaus Venator & Hanstein KG (im Nachfolgenden V & H) versteigert öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kommissionär für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben. Im Verhältnis zu Abfassungen der Versteigerungsbedingungen in anderen Sprachen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Venator & Hanstein behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Katalogangaben und entsprechende Angaben der Internetpräsentation, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Angaben beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Katalogbearbeitung herrschenden Stand der Wissenschaft. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information. Gleiches gilt für Zustandsberichte und andere Auskünfte in mündlicher oder schriftlicher Form. Zertifikate oder Bestätigungen der Künstler, ihrer Nachlässe oder der jeweils maßgeblichen Experten sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie im Katalogtext ausdrücklich erwähnt werden. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Die Sachen sind gebraucht. Alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden.
4. Venator & Hanstein verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich ist der Katalogtext in deutscher Sprache. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet V & H dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich V & H für die Dauer von zwei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückgabe der vollständigen Kommission, wenn der Gegenstand in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen.
5. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern V & H nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im Übrigen gilt Ziffer 4.
6. Abgabe von Geboten: Der Saalbieter erhält gegen Vorlage seines Lichtbildausweises eine Bieternummer. V & H behält sich die Zulassung zur Auktion vor. Ist der Bieter V & H nicht bekannt, hat die Anmeldung 24 Stunden vor Beginn der Auktion schriftlich und unter Vorlage einer aktuellen Bankreferenz zu erfolgen. Gebote in Abwesenheit: Gebote können auch schriftlich, telefonisch oder über das Internet abgegeben werden. Aufträge für Gebote in Abwesenheit müssen V & H zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Der Gegenstand ist in dem Auftrag mit seiner Losnummer und der Objektbezeichnung zu benennen. Bei Unklarheiten gilt der Kurztitel. Der Auftrag ist vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Die Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312b – d BGB) finden keine Anwendung. Telefongebote: Für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Verbindung kann nicht eingestanden werden. Mit Abgabe des Auftrages erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass der Bietvorgang aufgezeichnet werden kann. Gebote über das Internet: Sie werden von V & H nur angenommen, wenn der Bieter sich zuvor über das Internetportal registriert hat. Die Gebote werden von V & H wie schriftlich abgegebene Gebote behandelt. Gebote unter 2/3 des Schätzpreises werden im Interesse des Einlieferers nicht berücksichtigt.
7. Durchführung der Auktion. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Gebote werden von V & H nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um ein anderes Gebot zu überbieten. Der Versteigerer kann für den Einlieferer bis zum vereinbarten Limit bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Sofern ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt wurde, ist der Bieter an sein Gebot bis vier Wochen nach der Auktion gebunden, wenn er nicht unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages bzw. entsprechender Information unter den angegebenen Kontaktdaten bei Schriftgeboten von dem Vorbehaltszuschlag zurücktritt. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.
9. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 25% zuzüglich 19% Umsatzsteuer, gerechnet nur auf das Aufgeld, erhoben (Differenzbesteuerung). Für alle Katalogpositionen, die mit * gekennzeichnet sind, wird ein Aufgeld von 25% erhoben (Regelbesteuerung); auf diesen Nettorechnungspreis (Zuschlag + Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% hinzugerechnet. Ausgenommen davon sind gedruckte Bücher zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. – auch an Unternehmen in EU- Mitgliedsstaaten. Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selber in Drittländer mit, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald V & H der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen. Für Originalkunstwerke und Photographien, die nach dem 1. Januar 1900 entstanden sind, wird zur Abgeltung des gemäß § 26 UrHG anfallenden Folgerechts eine Umlage für das Folgerecht von 2% erhoben. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
10. Persönlich an der Auktion teilnehmende Ersteigerer haben den Endpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld + MwSt.) im unmittelbaren Anschluss an die Auktion an V & H zu zahlen. Die Zahlung auswärtiger Ersteher, die schriftlich geboten haben oder vertreten worden sind, gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Der Antrag auf Umschreibung einer Rechnung auf einen anderen Kunden als den Bieter muss unmittelbar im Anschluss an die Auktion abgegeben werden. V & H behält sich die Durchführung der Umschreibung vor.
11. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% auf den Bruttopreis je angebrochenem Monat berechnet. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsspesen zu Lasten des Ersteigerers. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden können. V & H kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat.
12. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. V & H haftet für verkaufte Gegenstände nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ersteigerte Objekte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgeliefert, bei Zahlung durch Scheck erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift. Eine Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. V & H ist berechtigt, nicht abgeholte Objekte vier Wochen nach der Auktion im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Bei einer Selbsteinlagerung durch V & H werden 1 % des Zuschlagspreises für Versicherungs- und Lagerkosten p.a. berechnet.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Das Kulturgutschutzgesetz wird angewandt. Auf die Datenschutzerklärung von V & H nach DSGVO wird verwiesen. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
Henrik Hanstein,
Karl-Heinz Knupfer,
von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer
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