Los

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Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol

In 186. Auktion - Kunst*Schmuck*Asiatika

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Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 1 aus 10
Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 2 aus 10
Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 3 aus 10
Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 4 aus 10
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Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 8 aus 10
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Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Gol - Bild 10 aus 10
Passed EUR
Bad Vilbel
Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Goldfarbe auf Leinwand, mittig in prominenter Position ist Digpa Tsara Ru-chan srin angebracht, der skorpiongehörnte Gefolgsmann des neunköpfigen Dharmapala Za Rahula, der als zornvoller Beschützer der Terma-Tradition der Nyingma-Schule (Überlieferung der "verborgenen Dharma-Schätze") fungiert, der Dargestellte hat, wie Za Rahula, einen mit unzähligen Augen bedeckten menschlichen Oberkörper und einen Schlangenleib, in seiner rechten Hand hält er das Rad der Lehren (skrt. dharmacakra) und in der linken die Schlangen-Schlinge (skrt. nagapasha/tib.sbrul zhags), als Umhang trägt er eine menschliche Haut, er reitet auf seinem Ross über einen See aus Blut (=der Ozean der Leidenschaften, den es zu überwinden gilt) und ist von einer gewaltigen roten Flammenaureole umgeben, um ihn herum verstreuen Vögel Leichenteile und Eingeweide von Gelübde-Brechern, Sichtmaße ca. 59,5 x 41 cm, ungeöffnet, Bildträger mit leichteren Rollspuren, teils angeschmutzt, rechtsseitig Rahmenspuren (gedunkelt), Rahmengröße 73,5 x 53,5 cm
Thangka des Digpa Tsara Ru-chan srin (auch Dig-ra Ru chan-srin) - Tibet, nach 1900, Gouache und Goldfarbe auf Leinwand, mittig in prominenter Position ist Digpa Tsara Ru-chan srin angebracht, der skorpiongehörnte Gefolgsmann des neunköpfigen Dharmapala Za Rahula, der als zornvoller Beschützer der Terma-Tradition der Nyingma-Schule (Überlieferung der "verborgenen Dharma-Schätze") fungiert, der Dargestellte hat, wie Za Rahula, einen mit unzähligen Augen bedeckten menschlichen Oberkörper und einen Schlangenleib, in seiner rechten Hand hält er das Rad der Lehren (skrt. dharmacakra) und in der linken die Schlangen-Schlinge (skrt. nagapasha/tib.sbrul zhags), als Umhang trägt er eine menschliche Haut, er reitet auf seinem Ross über einen See aus Blut (=der Ozean der Leidenschaften, den es zu überwinden gilt) und ist von einer gewaltigen roten Flammenaureole umgeben, um ihn herum verstreuen Vögel Leichenteile und Eingeweide von Gelübde-Brechern, Sichtmaße ca. 59,5 x 41 cm, ungeöffnet, Bildträger mit leichteren Rollspuren, teils angeschmutzt, rechtsseitig Rahmenspuren (gedunkelt), Rahmengröße 73,5 x 53,5 cm

186. Auktion - Kunst*Schmuck*Asiatika

Auktionsdatum

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Aufgeld / Premium: 25 %
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Begin    10:00   Lot 1 - Lot 553

Lunch break 13:30 - 14.00 Uhr

Begin     14:00   Lot 554 - 1068

AGB

Versteigerungsbedingungen

Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- oder Feihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die ungenannt bleiben. Der Versteigerer ist berechtigt Auskunft über die Person des Einlieferers oder Bieters zu verweigern, wenn er gleichzeitig für eventuelle Verbindlichkeiten des Verkäufers oder Käufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.

2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen.

3. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlags befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sowie auch mündliche Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. §459 ff BGB. Für Mängel jeglicher Art wird keine Haftung übernommen. Es liegt im eigenen Interesse der Käufer, die Gegenstände vorher zu prüfen.

4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des Höchstgebotes kein höheres Gebot erfolgt. Der Versteigerer kann sich jedoch die Erteilung des Zuschlags vorbehalten oder verweigern. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, so steht es im Ermessen des Versteigerers, ob er den Zuschlag erteilt oder den Gegenstand neu ausbietet. Mit der Abgabe eines Gebotes verpflichtet sich der Bieter nach Erteilung des Zuschlages, seinen Namen und Anschrift zum Versteigerungsprotokoll zu geben. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter für drei Wochen an sein Gebot vom Tage des Ausrufs an gebunden, jedoch kann dieser Gegenstand jederzeit ohne Rückfrage an einen etwaigen Limitbieter abgegeben werden.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Ersteher über, das Eigentum jedoch erst nach vollständiger Bezahlung.

6. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 22% +5% (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben. 

7. Den Zuschlagpreis und das Aufgeld (inkl. MwSt) hat der Ersteher sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar bzw. per Scheck an den Versteigerer zu zahlen. Scheckzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 1 % je angefangenem Monat berechnet. Erfolgt die Zahlung nicht oder wird die Annahme verweigert, so kann der Gegenstand auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. Der Käufer haftet jedoch für den Ausfall; auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Von seiner Abnahme und Zahlungsverpflichtung ist er jedoch erst dann befreit, wenn der Gegenstand neu verkauft und bezahlt ist. Zahlungen auswärtiger Bieter, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind mit dem Rechnungsdatum fällig. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung; Irrtum vorbehalten. Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Versteigerer schriftlich bestätigt werden. Aufhebung des Schriftzwanges ist nur schriftlich möglich.

8. Sämtliche Ansprüche und Rechte seiner Auftraggeber kann der Versteigerer im Namen seiner Auftraggeber oder in eigenem Namen geltend machen.

9. Jeglicher Handel und Weiterverkauf von ersteigerten Gegenständen ist im Versteigerungslokal nicht gestattet.

10. Während der Versteigerung ist der Abtransport von ersteigerten Gegenständen nur in dringenden Fällen mit vorher eingeholter Genehmigung des Versteigerers gestattet. Aufbewahrung der Gegenstände und evtl. Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Eine Haftung für evtl. Beschädigungen oder Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht.

11. Schriftliche Gebote werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, wenn sie mindestens 1 Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sind. Die Gebote müssen klar formuliert sein, in jedem Fall ist die Katalognummer maßgebend. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Eine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann vom Versteigerer nicht übernommen werden. Anrufe beim Bieter erfolgen nur bei Gegenständen über 250 € Limit.

12. Die angegebenen Rufpreise sind im Regelfall Limite. Der Zuschlag kann auch darunter erfolgen.

13. Der Aufenthalt im Versteigerungslokal und allen Nebenräumen geschieht auf eigene Gefahr. Für Sach- und Personenschäden jeglicher Art haftet der Versteigerer nicht. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden haftet.

14. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.

15. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.

16. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für beide Teile ist Bad Vilbel. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.   

 

 

Vollständige AGBs

Stichworte: Thangka