Bernstein / Amber
Baltik-Rohbernstein
Gewicht 73 g, Maße 6 x 5 x 3 cm
One piece of natural baltic amber
weight 73 g, dimensions 2.36 by 1.97 by 1.18 in.
Mindestpreis: 60
Aufrufpreis: 60
Terms & Conditions
(01.01.2011)
1. The employees of the Auktionshaus Kloss shall act as agents of the seller for the sale of the item. All goods remain the property of the seller until payment is received in full. The auctioneer will store the items safely in adequate rooms without charges. On behalf of the client, the auctioneer will insure the goods against burglary, fire, tap water damage and windstorm upon payment of the valuation price less the agreed commission. According to the terms of the agreement, the auctioneer will charge the seller if a third person must store the items. The estimated value equal to the insurance value is considered the limited amount for the claim for indemnity.
2. The seller must ensure holding the right to dispose of the property by providing proof of authority (e.g. purchase certificate) if requested by the employees of the Auktionshaus Kloss. In every case of reasonable doubts regarding the absolute power of disposition, the auctioneer is entitled to terminate the contract without notice if the seller is not able to provide any proof of authority to sell the good. The seller will automatically be charged with all incurred expenses. Furthermore, the claim for damages is invalid.
3. The representation and description of the property in the auction catalogue edited by Auktionshaus Kloss refer precisely to the specified information provided by the seller. The auctioneer is held responsible for deliberate action and/ or gross negligence. The liability of the seller towards the buyer concerns authenticity, origin, age, size and other guaranteed features. The Auktionshaus Kloss is entitled to terminate all contracts between the seller and the auctioneer if indicated details about the item made by the seller appear incorrectly.
4. The Auktionshaus Kloss is authorized to valuate every item for the auction sale. The valuation price of each item is listed in the auction catalogue. The seller shall know that the valuation of art objects as well as antique objects is fraught with uncertainty. The auction house can therefore assume no liability, only in the case of deliberate action and/ or gross negligence.
5. The seller and the auctioneer are entitled to agree in writing that a third person is enabled to prove the authenticity and the state of preservation of the property. The auctioneer is entitled to obtain an expert opinion. According to the terms of the agreement, the seller approves of all necessary measures taken by the expert authorized by the particular association. All costs incurred fall to the seller.
6. The employees of the Auktionshaus Kloss shall act as agents of the seller for the sales of the items. The auctioneer is entitled to hold the auction according to the conditions of the Auktionshaus Kloss (01.01.2011).
7. The seller is authorized to set the hammer price in the signed contract. The limited price is considered a guideline for any bid and/ or direct offer made. The auctioneer is entitled to offer the item for half of the valuation price if the seller names no limits. In case the acceptance of a bid underlies 10% of the limited price, a conditional sale will take place. The auctioneer must not settle the balance. The bidder remains under obligation for four weeks. The auctioneer confirms the acceptance of a bid using dutiful discretion, if the seller named not limited price. The valuation price made by the Auktionshaus Kloss is nonbinding. Gold and silver items refer to the general value of gold and silver. Oriental carpets and other textiles must be chemically treated before sending it to the auction house. The costs fall to the seller.
8. The auctioneer is responsible for the devolution and delivery of the property. The seller relinquishes all claims to the auctioneer. The Auktionshaus Kloss should be under no obligation to account to the seller for sums due from the buyer until payment for the property sold has been made by the buyer to the auction house and the auctioneers will account to the seller within four to six weeks of the later of the auction. The contract includes the exact amount of commission. In addition to the commission, the seller must pay a fee (10€ to 100€ plus VAT) depending on the size of the item for costs on catalogue images as well as advertising. The auction house will email individual images (3€ each) if requested. Images will be sent by email only after the auction house received the payment. The reimbursement of expenses is due even if the seller withdraws from the made offer. Objections against the accounting must be made within two weeks after receiving an invoice. If the conditions of delivery imply no exceptional regulations, the liability of the auction house and its employees refer only to deliberate action and/ or gross negligence.
9. If the property is unsold and the seller refuses to collect its property within three weeks, then the auctioneer is enabled to offer the same property again for 50% of the estimated auction price. If the property remains unsold for 12 month then the auctioneer is entitled to sell or donate the property.
10. If the conditions of the contract contain no exceptional regulations, then the responsibility of the auctioneer regarding the case of deliberate action and/ or gross negligence concerns every employee of the auction house. The Auktionshaus Kloss can be held responsible for negligence in the case of cardinal duty and/ or foreseeable damages made by the auction house.
11. All contracts come under German law. The place of fulfilment is in Berlin. The place of jurisdiction for disputes as well as action on a bill of exchange/ cheque is also in Berlin.
Versteigerungsbedingungen
in der Fassung vom 01.11.2011
Mit der Teilnahme an der Versteigerung, gleich ob im Wege persönlicher, telefonischer,
schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Teilnahme, werden folgende Bedingungen
anerkannt; die Bedingungen gelten für alle Auktionen und die zugehörigen verbundenen
Geschäfte, den Verkauf sowie die Einlieferung. Gegenüber den Einlieferungsbedingungen
haben diese Vorschriften Vorrang, soweit sie den gleichen Sachverhalt regeln; im Übrigen
ergänzen die Versteigerungsbedingungen die Einlieferungsbedingungen:
Katalog und Beschaffenheit
1. Das Auktionshaus Kloss, Rosenthaler Str. 16, 13127 Berlin versteigert in
öffentlicher Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 S. 1 BGB im Namen und für
Rechnung der Einlieferer (Agent). Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Jeder
Auftraggeber erhält eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu
erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert
wurden.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslos
gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Herkunft entsprechenden
Erhaltungszustand. Sie können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und
besichtigt werden. Die Angaben im Katalog und in anderen Präsentationsformen
(z.B. Internet), die in der Regel auf Angaben der Einbringer beruhen, werden
nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB, sondern grundsätzlich als
Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Auskünfte
jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich, bringen lediglich eine subjektive
Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck und sind keine abweichende
Individualabrede, Garantie- oder Beschaffenheitsvereinbarung. Werden zusätzlich
zu dem Katalog noch andere Präsentationsformen genutzt, sind dennoch nur die
im Katalog enthaltenen textlichen Angaben, nicht hingegen Abbildungen,
maßgeblich. Es bleibt vorbehalten, Katalogangaben in der Auktion zu berichtigen.
Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass
fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
Beschädigungen finden im Katalog nur Erwähnung, wenn sie nach Einschätzung
des Versteigerers den optischen Gesamteindruck des Versteigerungsobjekts
deutlich beeinträchtigen. Insoweit ergibt sich aus fehlenden Hinweisen auf
Reparaturen, Restaurierungen, Ergänzungen oder sonstigen Maßnahmen am 2/7
Versteigerungsobjekt nicht, dass sich die Sache in einem perfekten Zustand
befindet.
Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute außerhalb des Katalogs
versteigert werden.
Haftung und Verjährung
3. Eine Haftung des Versteigerers wegen etwaiger offener oder versteckter Mängel,
wegen Verlust oder Beschädigung des versteigerten Objekts wird ausdrücklich
ausgeschlossen, sofern eine gesetzliche Haftung nicht zwingend vorgeschrieben
ist. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer wegen Rechts- und
Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen, inklusive Ersatz vergeblicher
Aufwendungen sowie Ersatz von Gutachterkosten, sind ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Versteigerers
beruhen oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
haben. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist betragsmäßig begrenzt auf die
Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des
Versteigerers und der Personen, für die er einzutreten hat, besteht nur dann eine
Haftung, wenn dieses die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten betrifft.
4. Gegenstände, die dem Versteigerer gehören, werden im Katalog und
Versteigerungsverzeichnis gesondert aufgeführt und als solche gekennzeichnet.
5. Der Versteigerer erklärt sich bereit, unverzüglich vorgenommene begründete
Rügen des Käufers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
6. Alle Ansprüche gegen das Auktionshaus wegen gebrauchter Sachen verjähren
1 Jahr nach Übergabe des zugeschlagenen Objektes, soweit sie nicht auf einer
vorsätzlichen Rechtsverletzung beruhen oder gesetzlich zwingend längere
Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Soweit der Erwerber Kaufmann,
Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche
in 6 Monaten nach dem Tag des Zuschlages. Ausgenommen von der verkürzten
Verjährung sind Ansprüche, die ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit haben.
Ablauf der Versteigerung
7. Maßgeblich ist bei Geboten jeder Art ist die im Gebot genannte Katalognummer.
Der Versteigerer hat das Recht, Nummern zu trennen oder zu vereinen,
außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
8. Ebenso kann er Gebote ohne Begründung ablehnen; dies gilt insbesondere dann,
wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, mit ihm eine 3/7
Geschäftsverbindung noch nicht besteht, oder der Bieter nicht spätestens bis zum
Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines
Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Wird ein Gebot
abgelehnt, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben
mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das zuerst abgegebene Gebot
den Zuschlag. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer
nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zu Gunsten eines bestimmten Bieters
wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Ein Anspruch auf
Zuschlagserteilung besteht nicht.
Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann,
wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder
wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht
durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
9. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und für eigene Rechnung
abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, muss er
dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des
vertretenen und einer schriftlichen Vollmacht mitteilen, ansonsten wird er selbst
verpflichtet.
10. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Im
Katalog angegebene Schätzpreise sind keine Mindest- oder Höchstpreise,
sondern dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne
Gewähr für die Richtigkeit. Ist im Katalog kein Preis angegeben, beginnt der
Aufruf mit dem vom Versteigerer geschätzten Richtpreis, es sei denn, dass
bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem
Einlieferer einen Mindestzuschlagpreis von mehr als 50 % des Schätzpreises
vereinbart hat. Die Steigerungsstufen liegen im Ermessen des Versteigerers, im
Allgemeinen um 10 % des vorangegangenen Gebots.
11. Gebote können persönlich im Auktionssaal sowie bei Abwesenheit schriftlich,
telefonisch oder, soweit das Auktionshaus Kloss eine zugelassene Plattform im
Internet angegeben hat, online abgegeben werden.
Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung
eingegangen seien und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer,
des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und
Mehrwertsteuer versteht, benennen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der
Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Unklarheiten oder
Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht
verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines
Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerer
nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere
Gebote zu überbieten. 4/7
Bei telefonischen Geboten wird ein im Auktionssaal anwesender Telefonist
beauftragt, nach Anweisung des zuvor identifizierten Bieters Angebote
abzugeben. Die telefonischen Angebote sind bindend und stehen im Saal
abgegebenen Geboten gleich. In dem telefonisch abgegebenen Gebot sind das
Aufgeld, die gesetzliche Mehrwertsteuer oder andere Kosten nicht enthalten.
Telefonische Gebote können vom Auktionshaus Kloss aufgezeichnet werden. Mit
dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit den
Versteigerungsbedingungen und der Aufzeichnung von Telefongesprächen
einverstanden. Das Auktionshaus haftet nicht für das Zustandekommen und die
Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder für
Übermittlungsfehler.
12. Internet-Gebote können sowohl als Vorgebote vor Beginn einer Versteigerung als
auch als Live-Gebote während einer im Internet live übertragenen Versteigerung
nach Maßgabe der vorliegenden Versteigerungsbedingungen abgegeben werden.
Gebote die während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden
nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine Live im Internet übertragene
Versteigerung handelt. Im Übrigen sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn
der Bieter vom Auktionshaus Kloss zum Bieten über das Internet durch
Zusendung eines Nutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist
und die Gebote auch zweifelsfrei zugeordnet werden können. Die über das
Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Live-Gebote
werden wie Gebote aus dem Auktionssaal behandelt.
13. Das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Maßgabe des Rechts für
Fernabsatzverträge findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine
Anwendung.
14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wird das
zuvor gesetzte Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen, so
bleibt der Bieter für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt
durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann das in
der Katalognummer bezeichnete Versteigerungsobjekt ohne Rückfrage bei dem
Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es ist Sache
des Bieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Ein
Zuschlag unter Vorbehalt ist auch möglich, wenn rechtliche oder tatsächliche
Zweifel bei einem Objekt während der Auktion angemeldet werden. Wenn trotz
abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt wird, haftet der Versteigerer dem
Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehende Zweifel über
den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den
Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Gebietes wiederholen oder den
Gegenstand erneut aus bieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener
Zuschlag unwirksam. 5/7
15. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag
erst zustande, wenn das Auktionshaus das Angebot annimmt. Im Übrigen gelten
die Versteigerungsbedingungen auch für den freihändigen Verkauf.
Pflichten des Käufers, Risikoübergang
16. Der Zuschlag verpflichtet den persönlich anwesenden Bieter zur unverzüglichen
Abnahme und sofortigen Bezahlung des Versteigerungsobjektes. Neben der
Zuschlagssumme ist vom Käufer ein Aufgeld von 20 % zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf das Aufgeld (insgesamt also 23,8 %) zu
zahlen. Auf den Nettorechnungspreis (Zuschlag und Aufgeld) wird die gesetzliche
Umsatzsteuer von 7 % für Bilder, Originalgrafik, Plastik und Sammlungsstücke
und für Kunstgewerbe und Photographie hinzugerechnet. Von der MwSt. befreit
sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer und – bei Angabe der USt-Id.-Nr. an
Unternehmen in andere Mitgliedsstaaten.
17. Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach
Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus gegen Barzahlung von
Zuschlagssumme und Aufgeld inklusive der darauf entfallenden MwSt.
abzuholen. Einer besonderen Aufforderung zur Abholung bedarf es nicht. Das
Eigentum an den ersteigerten Gegenständen bleibt bis zur Erfüllung aller im
Zeitpunkt des Zuschlages vom Erwerber geschuldeten Forderungen des
Versteigerers vorbehalten.
Mit der Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Bieter über,
auch wenn der Erwerber die Gegenstände nicht sofort im Auktionshaus abgeholt
hat. Das Auktionshaus trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder
Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener
Gegenstände, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nicht
abgeholte Gegenstände kann das Auktionshaus auf Kosten und Gefahr des
Erwerbers bei einem Lagerhalter zur Aufbewahrung geben; der Erwerber wird
über die Aufbewahrung unterrichtet.
18. Zahlungen sind bar in Euro oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Ab
einem Rechnungsbetrag in Höhe von 500 € ist eine Zahlung vor Ort mit
Kreditkarte zuzüglich 2,9 % plus gesetzlicher Mehrwertsteuer möglich. Statt
Barzahlung kann auch Zahlung durch bankbestätigten Scheck erfolgen; Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen. Die durch Überweisung oder
Scheckeinlösungen anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten
des Erwerbers. Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen
Fälligkeit die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als
verspätet; danach tritt Zahlungsverzug ein. Der Versteigerer ist berechtigt, für
jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10 € zu verlangen, wobei dem Käufer 6/7
der Nachweis zusteht, das dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
19. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent pro Monat in
Rechnung gestellt. Der Erwerber hat das Recht zum Nachweis eines geringeren
oder keines Schadens beim Versteigerer. Des Weiteren kann das Auktionshaus
bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts
erlöschen alle Rechte des Bieters am Versteigerungsobjekt. Das Auktionshaus ist
berechtigt, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Aufgeldes zu verlangen.
Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion versteigert, so haftet der säumige
Erwerber außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren
Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen
etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Das Auktionshaus hat das Recht,
säumige Erwerber von weiteren Geboten in Auktionen auszuschließen.
20. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer im Namen des Einlieferers einziehen und einklagen.
21. Gegenüber dem Versteigerer kann der Erwerber nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des
Erwerbers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
Schlussbestimmungen
22. Der Bieter ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und die Käufe
für Zwecke der Durchführung und Abwicklung der Versteigerung, sowie zum
Zwecke der Benachrichtigung über zukünftige Auktionen und Angebote,
elektronisch vom Auktionshaus gespeichert und verarbeitet werden.
23. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem
Käufer und dem Auktionshaus Kloss. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen in den Versteigerungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist
ausschließlich Berlin. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des
Internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
25. Solange das Auktionshaus, Auktionssteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig
äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten
Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der 7/7
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
zu ähnlichen Zwecken versteigern bzw. erwerben (§§ 86, 86a StGB). Das
Auktionshaus und die Einlieferer geben diese Objekte nur unter den
vorgenannten Voraussetzungen ab. Gegenstände, deren Inhalt gegen §§ 130
130a und 131 StGB verstößt, sind von der Auktion ausgeschlossen.
26. Sollten einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
zu ersetzen die dem wirtschaftlichen Gehalt und dem Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine
ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.
Vollständige AGBs