Los

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Brosche, 585er GG./rodiniert, Art Deco

In Schmuck, Uhren und Varia

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Brosche, 585er GG./rodiniert, Art Deco
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Berlin
Brosche, 585er GG./rodiniert, Art Deco
Schlanke Schleifenform, besetzt mit zwei Diamanten im Brillantschliff, von je 0,10 ct. und zwei kleinen von je 0,05 ct. sowie Diamantsplittern. Bruttogewicht ca. 4,5 g. L.: ca. 5 cm.
Brosche, 585er GG./rodiniert, Art Deco
Schlanke Schleifenform, besetzt mit zwei Diamanten im Brillantschliff, von je 0,10 ct. und zwei kleinen von je 0,05 ct. sowie Diamantsplittern. Bruttogewicht ca. 4,5 g. L.: ca. 5 cm.

Schmuck, Uhren und Varia

Auktionsdatum
Ort der Versteigerung
Rankestr. 24
Berlin
10789
Germany

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Wichtige Informationen

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AGB

Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion, dem Nach- und Freihandverkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:

Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von der Firma Auktionshaus Quentin Gesellschaft zur Organisation von Auktionen und Kunsthandel mbH im fremden Namen für fremde Rechnung durchgeführt. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung des Auktionshauses Quentin. Der Aufruf beginnt in der Regel bei 2/3 des im Katalog genannten Schätzpreises. Gesteigert wird um ca. 10 Prozent. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes kein weiteres Gebot erfolgt und der vom Einlieferer vorgegebene Mindestpreis erreicht ist. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand den Mindestpreis, kann das Lot ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehaltes an einen Bieter, der den Mindestpreis bietet, abgegeben werden. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot ab, so entscheidet das Eingangsdatum oder Los. Bei Uneinigkeit über den Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag einem bestimmten Bieter erteilen oder die Sache neu ausbieten. Das vorangegangene Gebot ist damit ungültig. Persönlich anwesende, dem Auktionshaus unbekannte Bieter, werden gebeten sich unter Vorlage ihres Personaldokumentes zu legitimieren und gegebenenfalls zur Sicherheit eine Bankauskunft oder andere Garantien zu leisten. Die Annahmepflicht eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Kann ein Bieter nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, so hat er die Möglichkeit des schriftlichen Gebotes, das er unmittelbar dem Versteigerer zu übergeben hat. Mit der Abgabe des schriftlichen Gebotes erkennt der Bieter die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin an. Sie gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote und sind als Kaufvertrag bindend. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312 b - d BGB) finden keine Anwendung. Telefonisches Bieten ist in der Regel erst ab 300.- EUR Schätzpreis möglich und muss 24 Stunden vor der Auktion durch schriftliche Bestätigung mit dem Versteigerer abgeklärt werden. Das telefonische Bieten bedeutet automatisch das Bieten des LIMITS. Auch hier gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Quentin. Weder das Auktionshaus Quentin noch der Versteigerer haften für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung dennoch gilt der Telefonauftrag als Limitgebot. Der Versteigerer kann Katalognummern zusammenziehen, die Reihenfolge verändern oder Katalognummern zurückziehen. 

Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zustande, der zur Zahlung und Abnahme verpflichtet. Der Betrag ist in EUR zu entrichten. Das Eigentum geht erst mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Mit der Übergabe des Kaufobjektes gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Erwerber über. Das Auktionshaus Quentin versichert auf eigene Kosten das Versteigerungsgut in Höhe des Kaufpreises zu Gunsten des Käufers bis zum Eintritt des Verzuges. Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 25 % zu entrichten, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist (Differenzbesteuerung § 25 a UStG). Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung. Irrtum vorbehalten. Der Käufer kommt 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Befindet sich der Käufer im Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angefangenem Monat zu leisten. Zwei Monate nach Fälligkeit hat das Auktionshaus Quentin das Recht, anstelle der gesetzlichen Rechte (Rücktritt vom Kaufvertrag) auch weiterhin Erfüllung zu verlangen. Das Auktionshaus kann auch den Gegenstand in der nächsten Auktion neu ausbieten. Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös hat der vorherige Käufer nicht. Mit dem Zuschlag erlöschen seine Rechte auf den Gegenstand, nicht aber Schadensansprüche des Auktionshauses Quentin bei einem Mindererlös. Das Auktionshaus Quentin hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in der Versteigerung auszuschließen und Namen und Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben. Das Auktionshaus Quentin ist ermächtigt, die Rechte des Einlieferers aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Käufer hat seinen erworbenen Gegenstand nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Kommt er seiner Verpflichtung zur Abnahme trotz Mahnung (Fristsetzung) nicht nach, so hat das Auktionshaus Quentin das Recht, den entsprechenden Gegenstand auf Kosten des Erwerbers in ein kostenpflichtiges Lager einzulagern. Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine Garantien im Rechtssinne. Alle zur Versteigerung kommenden Objekte können während der Vorbesichtigung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Mängel werden in den Katalogbeschreibungen nur erwähnt, wenn sie den optischen Gesamteindruck der Arbeiten beeinträchtigen. Das Auktionshaus Quentin haftet nicht für offene u. versteckte Mängel sowie für Zuschreibungen. Umgehend vom Käufer vorgetragene und begründete Mängel werden innerhalb von 12 Monaten an den Einlieferer der bemängelten Sache weitergeleitet, soweit es dem Auktionshaus Quentin aus tatsächlichen Gründen möglich ist, den Einlieferer noch zu erreichen. Das Auktionshaus Quentin behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Gegenstände zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung oder durch mündliche Bekanntgabe vor der Auktion durch den Versteigerer. Abbildungen dienen nur der Orientierung für den Käufer und sind weder für den Zustand des Gegenstandes noch für dessen Eigenschaften maßgeblich. Soweit sich aus den Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, dem Auktionshaus Quentin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss, der Durchführung des Kaufvertrages oder sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden durch vorsätzliches, grob fahrlässiges Verhalten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. (Salvatorische Klausel) Der Versand wird gegen Vorabrechnung und in Ausnahmefällen gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages ausgeführt. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos nur auf schriftliche Anweisung, Kosten und Gefahr des Käufers. Bieternummern werden vor der Auktion sowie während der gesamten Vorbesichtigung ausgegeben. Der Bieter haftet für die mißbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer. Auktionshaus Quentin GmbH, AG. Berlin Charlottenburg, HRB B 79638

Conditions for Auction
The personal, written, telephone or internet participation in the auction, the post-and-ink sales are recognized following
conditions:
1. The auction is voluntary and public. It iscarried out by the Company Auction House Quentin, Gesellschaft zur Organisation von Auktionen und Kunsthandel mbH in the name and account of others. The auctioneer is acting on behalf of and for the Auction House Quentin GmbH.


2.The call usually starts at 2 / 3 of the estimated price in the catalog. One increased by about 10 percent.A delivered requirement remains effective up to the end of the auction. A lot is knocked down when no higher bid is offered after a bid have been called three times and the minimum price is reached. If an addition takes place under reservation, then the bidder is bound three weeks to its offer. If a reservation is not authorized by the consignor or someone offers the minimum price, the lot is given without further notice to the first bidder, to the one who bid the limit. If a bid is rejected, the preceding bid shall remain in effect. If several bidders deliver a equivalent high requirement, then the date of receipt or lot decides. Is there a doubt about a bid, its allowed the auctioneer to make a new bid - fight or he is able to give the items to a spezial bidder. The preceding bid is thereby invalid . Personally present, the auctioneers unknown bidders, have to show their Identy - card. Sometimes if necessary, its permitted to the auctioneer to receive spezial bank information or the bidder has to give other warranties. The assumption obligation of a bid does not exist however.

3. If a bidder fails to personally attend the auction,so he has the option of a written bid, which he immediately handed over to the auctioneer. By submitting a written bid, the bidder recognizes the Auction terms and conditions of the Auction House Quentin. They are considered already in the auction and bids are binding as a contract of sale. The provisions on distance contracts (§ 312 b - d BGB) shall not apply. Telephone bidding is possible from 300, - EUR Estimate and must be ascertained 24 hours before the auction with the auctioneer by written confirmation. If the bidder bid by phone, it means the bidder will automatically bid the LIMIT of the item. It is even a contract like the written bid. Terms for public sale of the Auction House Quentin are valid. Neither the Auctioneer nor the Auction House Quentin liable for the occurrence of a telephone connection; nevertheless is the telephone - order a limit bid. The auctioneer may contract catalog numbers, catalog numbers or change the order to retreat.

4. With the award (hammer price)comes off a sales contract that requires the payment and acceptance. The amount is payable in cash EUR. Ownership is only with payment of the purchase price to the buyer. With the delivery of the item purchased, all risks, in particular the risk of accidental destruction and accidental deterioration of the auction, subject-matter, to the transferee. The Auction House Quentin insured at his own expense the auctioned amount of the purchase price in favor of the buyer until the occurrence of default. At a premium surcharge is payable by 25%, in which the VAT is included (margin scheme). Own goods are marked with an * and it is on the final price (hammer price + buyers premium) value Added Tax. During or immediately after the auction require verification of invoices. Errors and omissions excepted.

5. The buyer will be 14 days after the invoice date in default. If the buyer is in default, he shall pay interest at the rate of 1% per month or part thereof. Two months after the due date, the Auction House Quentin has the right to demand instead of the legal rights (withdrawal from the contract) to continue the contract.
The Auction House can also put the subject into the next auction. On an excess of proceeds the preceding customer does not have claim. With the addition its right to the article expires, not however  requirements for damage of the Auktionshouses. The Auction House Quentin has the right to exclude him from further bidding in the auction and name and address pass to other auction houses. The Auction House Quentin is authorized to assert the rights of the consignor and in connection with the contract claim in its own name. The buyer must pick up their purchased item after full payment of his debts within 14 days. If the buyer does follow its obligation to the decrease despite reminder (period setting), then the auctioneers Quentin have the right to store the appropriate article at the expense of the buyer into a liable to pay the costs camp. -

6. The descriptions are accurate to the best knowledge and belief. There are no guarantees in the legal sense. All items for auction can be viewed and inspected during the preview.
They are needed and will be sold in the state in which they find themselves at the time of the auction. Defects are only mentioned in the catalog descriptions, if they affect the overall visual impression of the work. The Auction House Quentin is not liable for open and hidden defects as well as write-ups. All claims opposite the Auction House shall become statute-barred one year after the transfer of the possession of the item. In this time in addition only, if the Auktion House can still reach the deliverer.The Auction House reserves the right to correct catalog information on the items to be auctioned. The adjustment shall be by written notice at the place of the auction or by oral announcement by the auctioneer before the auction. Images are for guidance only for the buyer and are not relevant to the condition of the item, nor for their properties. As far as from the auction otherwise provided herein, are claims of the buyer against the auctioneer, the Auction House Quentin, ruled by its legal representatives or employees in connection with the auction or the conclusion, the implementation of the Purchase Agreement or other legal reasons. This does not apply to damage caused by willful, grossly negligent conduct.

7. Only the law of the Federal Republic of Germany is valid. Jurisdiction is Berlin. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply. Should one or more provisions of this contract to be or become invalid, the others remain unaffected and retain their validity. (Severability clause)

 

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