Los

830

Pavel Petrovic Troubetskoy, Verbania 1866 – 1938 Verbania, Cowboy

In Weihnachtsauktion - 11. Tiberius Auktion

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Wien, Austria
Pavel Petrovic Troubetskoy
Verbania 1866 – 1938 Verbania
Cowboy
Bronze gegossen
37 x 25,5 x 19 cm
Am Sockel signiert Paolo Troubetskoy & dat 1933




Pavel Petrovic Troubetskoy
Verbania 1866 - 1938 Verbania
Cowboy
Cast bronze
37 x 25.5 x 19 cm
Signed on the base Paolo Troubetskoy & dated 1933
Pavel Petrovic Troubetskoy
Verbania 1866 – 1938 Verbania
Cowboy
Bronze gegossen
37 x 25,5 x 19 cm
Am Sockel signiert Paolo Troubetskoy & dat 1933




Pavel Petrovic Troubetskoy
Verbania 1866 - 1938 Verbania
Cowboy
Cast bronze
37 x 25.5 x 19 cm
Signed on the base Paolo Troubetskoy & dated 1933

Weihnachtsauktion - 11. Tiberius Auktion

Endet ab
Ort der Versteigerung
Neue-Welt-Gasse 21-23
Wien
Austria
1130
Austria

Die Versandkosten sind nicht im Rechnungsbetrag enthalten. TIBERIUS-AUCTIONS bietet keinen Versand an. Wir bieten eine Liste von vertrauenswĂŒrdigen lokalen und internationalen Fachleuten an:

Wien und Umgebung:
Pempertransporte
Biberstraße 22/2A | 1010 Wien | ÖSTERREICH
Mobil: +43 650 40 20 108
office@pempertransporte.at | www.pempertransporte.at

D,CH, Niederlande, Frankreich, Belgien, Skandinavien:
Fegers GmbH Service fĂŒr Kunst und Handel 
Moldenweg 5 
D-21339 LĂŒneburg
Tel: +49 (0) 4131 727 525 
Mobil +49(0)171 770 50 18
Fax: +49 (0) 04131 727 524 
info@fegers-transporte.de

Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und Benelux:
Gugel srl
Via Papa Giovanni XXIII
31020 Sernaglia d. Batt. -TV
Part.IVA: 03222990263 
Nr. Iscr. Albo: TV/2655895/F
Tel. +39 335 52 73 742
aletrasportieuropa@gmail.com


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Teichmann OG
Lamezanstraße 9
Tel. +43 1 996 94 87 – 0
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TIBERIUS-AUCTIONS gibt die Artikel erst dann an einen Versender frei, wenn die Auktionsrechnung bezahlt wurde. 

 

Alle Artikel mĂŒssen innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Verkaufs abgeholt oder Versandvereinbarungen getroffen werden. HINWEIS: FĂŒr GegenstĂ€nde, die lĂ€nger als drei Wochen hier verbleiben, werden LagergebĂŒhren in Höhe von € 10,00 pro Los und Tag berechnet (dieser Satz gilt fĂŒr alle GegenstĂ€nde, unabhĂ€ngig von GrĂ¶ĂŸe und Wert).

Wichtige Informationen

Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prĂŒfen Sie bitte das jeweilige Los.
For premiums and taxes please refer to the particular lot.

AGB

§ 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz „Auktionshaus“ genannt) fĂŒhrt nach den Bestimmungen des § 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Auktionshauses öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und AntiquitĂ€ten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidiĂ€r. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberĂŒhrt. Entgegenstehende GeschĂ€ftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.

§ 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und AntiquitĂ€ten, soweit deren Verkauf gesetzlich zulĂ€ssig ist, ĂŒbernommen.
(2) Das Auktionshaus ĂŒbernimmt keine GegenstĂ€nde, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal ausgefĂŒhrt wurden.
(3) Bei der Übernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von GrĂŒnden abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte können vom Auktionshaus ohne Angabe von GrĂŒnden zurĂŒckgezogen werden.

§ 3. Versteigerungsauftrag / Übernahmeschein
(1) Die Übergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem Übernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der Übernahmeschein dient der BestĂ€tigung der Übernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus ĂŒbergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erklĂ€rt sich mit dem Unterzeichnen des Übernahmescheins mit den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erhĂ€lt der Einbringer eine Kopie des Übernahmescheins sowie die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Auktionshauses. WidersprĂŒche sind unverzĂŒglich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die RĂŒckgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Kopie des Übernahmescheins. Bei begrĂŒndeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der VerfĂŒgungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des Übernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen KraftloserklĂ€rung des Übernahmescheines abhĂ€ngig machen.

§ 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung ĂŒbergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurĂŒckgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch fĂŒr Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zurĂŒckgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus behĂ€lt sich das Recht, ohne Angaben von GrĂŒnden, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurĂŒck zu ziehen.

§ 5. SchÀtzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion ĂŒbernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben dafĂŒr eine SchĂ€tzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die SchĂ€tzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit nötiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit gegenĂŒber dem KĂ€ufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endgĂŒltige Zuschlag erfolgt erst nach dem EinverstĂ€ndnis des Einbringers.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise fĂŒr die SchĂ€den durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem KĂ€ufer und Einbringer gegenĂŒber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des KĂŒnstlers mit Lebensdaten sowie der Bezeichnung „signiert“ oder „monogrammiert“: ein eindeutiges Werk des KĂŒnstlers.
b) Die Bezeichnung „Zugeschrieben“: nach unserer Meinung, möglicherweise ein Werk des KĂŒstlers.
c) Die Bezeichnung „Umkreis“: ein im Einflussbereich des KĂŒnstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung „Bezeichnet“: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des KĂŒnstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung „Werkstatt“: ein im unmittelbaren Umfeld des KĂŒnstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung „Schule“: ein in zeitlicher und stilistischer NĂ€he zum KĂŒnstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung „Nachfolge“: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des KĂŒnstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche HilfsĂŒbersetzung dar. Das Auktionshaus kann fĂŒr die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung ĂŒbernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der HÀlfte des unteren SchÀtzpreises.
(7) Der Startpreis ist in der Regel das Limit.

§ 6. Zustand der Objekte
(1) SĂ€mtliche Objekte die versteigert werden, können vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den RĂ€umlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und geprĂŒft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschließlich um Kunst und AntiquitĂ€ten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) KĂ€ufer können vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive EinschĂ€tzung, fĂŒr die das Auktionshaus keine GewĂ€hr ĂŒbernimmt.
(3) Beanstandungen oder BemĂ€ngelungen gegenĂŒber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann ErwĂ€hnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der EinschĂ€tzung des Auktionshauses deutlich beeintrĂ€chtigt ist. Jeder KĂ€ufer hat die Möglichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu prĂŒfen.

§ 7. ZurĂŒckziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus ĂŒbergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer ZurĂŒckziehungsgebĂŒhr in der Höhe von 25% des Mindestverkaufspreises zurĂŒckziehen. FĂŒr Objekte, die bis unmittelbar vor Auktionsbeginn zurĂŒckgezogen werden, wird eine ZurĂŒckziehungsgebĂŒhr in der Höhe von 40% verrechnet.
(2) Das Auktionshaus kann das VertragsverhĂ€ltnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig kĂŒndigen, wenn einer der angefĂŒhrten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren GeschÀftsabwicklung erteilt, oder
b) die DurchfĂŒhrung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschĂ€ftspolitischen GrĂŒnden unmöglich oder fĂŒr das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachtrĂ€glich GrĂŒnde fĂŒr eine Ablehnung im Sinne des § 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begrĂŒndete Zweifel an der erforderlichen VerfĂŒgungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben ĂŒber das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen geschĂ€ftsrelevanten UmstĂ€nden getĂ€tigt hat.

§ 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und können vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion ĂŒbergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise fĂŒr jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.

§ 9. Unverkaufte und zurĂŒckgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, behÀlt sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurĂŒck zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zurĂŒckgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verhĂ€lt es sich wie § 10 Abs. 1.

§ 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der KĂ€ufer rĂ€umen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und ZurĂŒckbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem RechtsgeschĂ€ft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.

§ 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschrÀnkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus behÀlt sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielfÀltigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte fĂŒr mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die Möglichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu prĂŒfen.
(3) Das Auktionshaus behÀlt sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer ReprÀsentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Bei Auktionen die im Internet stattfinden erfolgt die Schaustellung der Objekte durch die Beschreibung und die Abbildung des Versteigerungsobjektes.

§ 12. DurchfĂŒhrung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am GeschÀftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. SÀmtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des höchsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zurĂŒck zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu Ă€ndern.
(5) Das Auktionshaus behĂ€lt sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen. Insbesondere wenn befĂŒrchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter bestĂ€tigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion ĂŒber den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten, ĂŒbersehenen Geboten und ĂŒbersehenen schriftlichen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses ĂŒber die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus behĂ€lt sich in diesen FĂ€llen das Recht vor, erteilte ZuschlĂ€ge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.

§ 13. Kaufpreis, Bezahlung, EigentumsĂŒbergang
(1) KĂ€ufer aus dem Inland sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. KĂ€ufer aus dem Ausland binnen 14 Tage nach Zuschlag. Kommt der KĂ€ufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des KĂ€ufers nicht erfĂŒllt, behĂ€lt sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet darĂŒber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem KĂ€ufer, der seine Zahlungspflicht nicht erfĂŒllt hat, kann eine verschuldensunabhĂ€ngige Pönale in der Höhe von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der Höhe von 22% zzgl. MwSt. 
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der Höhe von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei GemĂ€lden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, fĂŒr alle anderen Objekte 20%.
(4) Auf Objekte von lebenden KĂŒnstlern und jenen, deren Tod nicht lĂ€nger als 70 Jahre zurĂŒckliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene FolgerechtsvergĂŒtung verrechnet. Die FolgerechtsvergĂŒtung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis ĂŒber € 2.500,- liegt. Das Folgerecht wird wie folgt vergĂŒtet:
a) 4% von den ersten € 50.000,- des Kaufpreises (abzĂŒglich der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer)
b) 3% von den weiteren € 150.000,-
c) 1% von den weiteren € 150.000,-
d) 0,5% von den weiteren € 150.000,-
e) 0,25 von allen weiteren BetrÀgen
Die maximale VergĂŒtung des Folgerechts betrĂ€gt € 12.500,-.
(5) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom KÀufer vollstÀndig bezahlt wurden.
(6) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollstĂ€ndigen Bezahlung des Kaufpreises an den KĂ€ufer ĂŒber.

§ 14. Übernahme von ersteigerten Objekten
(1) InlĂ€ndische KĂ€ufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. FĂŒr auslĂ€ndische KĂ€ufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des KĂ€ufers bei der Firma Pempertransporte (Biberstraße 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des KĂ€ufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach Überschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des KĂ€ufers.
(3) FĂŒr den Versand von ersteigerten Objekten ist der KĂ€ufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom KĂ€ufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des KĂ€ufers wieder zur Auktion zu bringen. Der sĂ€umige KĂ€ufer wird dabei hinsichtlich aller GebĂŒhren wie ein Einbringer behandelt.

§ 15. Echtheitsgarantie
(1) Die SchĂ€tzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht fĂŒr die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten KĂŒnstler bzw. Urheber sind.
(2) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des KĂŒnstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zugĂ€nglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt fĂŒr die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere ĂŒber die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine GewĂ€hr.
(3) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, können in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und geprĂŒft werden. SchadensersatzansprĂŒche sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 tĂ€gige RĂŒckgaberecht bei Fernabnahme.
(4) Angaben zu Fehler oder BeschĂ€digungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder kĂŒnstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. FĂŒr den Zustand der Objekte ĂŒbernimmt das Auktionshaus keine GewĂ€hr.

§ 16. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen EinverstĂ€ndnis ĂŒbergeben wurden sind bis zur FĂ€lligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1 gegen Verlust und BeschĂ€digung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegenĂŒber dem Einbringer beginnt mit der Übernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegenĂŒber dem KĂ€ufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach § 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegenĂŒber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem KÀufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer BeschÀdigung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) FĂŒr SchĂ€den die an den Objekten durch höhere Gewalt, SchĂ€dlinge, Klimaschwankungen oder Ähnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober FahrlĂ€ssigkeit oder Vorsatz.

§ 17. Zahlung des Verkaufserlöses
(1) Nach der vollstĂ€ndigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, frĂŒhestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der Auktion, erhĂ€lt der Einbringer den Verkaufserlös abzĂŒglich aller Provisionen, Steuern und sonstigen GebĂŒhren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen RĂŒckgabe des Übernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgĂŒltigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des KĂ€ufers gegenĂŒber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endgĂŒltig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserlös bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zurĂŒckgefordert werden und muss vom Einbringer unverzĂŒglich nach Aufforderung rĂŒckerstattet werden.
(3) SpĂ€testens 7 Werktage nach dem Ende der Auktion stellt das Auktionshaus dem Einbringer eine Abrechnung zur VerfĂŒgung, in der das Meistbot und die etwaigen Verkaufsprovisionen hervorgehen.
(4) Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt wahlweise in bar oder durch BankĂŒberweisung.

§ 18. KaufauftrÀge
(1) Das Auktionshaus nimmt KaufauftrĂ€ge in schriftlicher, telefonischer, mĂŒndlicher Form oder ĂŒber das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als wĂ€ren diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet fĂŒr den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus behĂ€lt sich das Recht, ohne Angabe von GrĂŒnden, schriftliche Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte KaufauftrĂ€ge nicht zu berĂŒcksichtigen. FĂŒr eine fehlerfreie Abwicklung der KaufauftrĂ€ge ĂŒbernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote mĂŒssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den KĂŒnstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grundsÀtzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist möglich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein schriftliches Gebot sendet. Sollte aus welchen GrĂŒnden auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus fĂŒr den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes. GrundsĂ€tzlich werden telefonische Bieter am Vormittag des Auktionstages kontaktiert, um die Erreichbarkeit zu testen.

§ 19. ErfĂŒllungsort und Gerichtsstand
(1) ErfĂŒllungsort fĂŒr die RechtsverhĂ€ltnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der GeschĂ€ftssitz des Auktionshauses.
(2) SĂ€mtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen ĂŒber VertrĂ€ge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von GrĂŒnden wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und können persönlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand fĂŒr alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem VersteigerungsgeschĂ€ft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das fĂŒr Wien örtlich und sachlich zustĂ€ndige österreichische Gericht vereinbart. FĂŒr Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschĂ€ftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

Inkrafttreten dieser GeschÀftsbedingungen am 19. Oktober 2020.

Vollständige AGBs